Lohn
Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhält dafür einen Arbeitslohn.
Vertrag
Der Arbeitslohn ist ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrages und muss zwingend geregelt werden. Durch den faktischen Zwang zur Schriftlichkeit wird der Arbeitnehmer geschützt.
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn ist eine jährliche Entschädigung des Arbeitnehmers und stellt dadurch Arbeitslohn dar. Er ist von der Gratifikation abzugrenzen.
Berechnungsbasis
Als Berechnungsbasis für den 13. Monatslohn dient der Normallohn. Dieser wird um einzelne Faktoren ergänzt.
Überstunden / Überzeit
Auf die bezahlten Überstunden und entschädigte Überzeit ist anteilsmässig der 13. Monatslohn geschuldet. Der anteilsmässige 13. Monatslohn auf die bezahlten Überstunden kann vertraglich wegbedungen werden.
Unverschuldete Abwesenheit
Bei unverschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers besteht während der regulären Lohnfortzahlungspflicht der anteilsmässige Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Veränderung des Lohns
Lohnerhöhungen und Lohnkürzungen (bspw. unbezahlter Urlaub) werden anteilsmässig berücksichtigt. Bonus und Ersatzzahlungen werden ebenfalls berücksichtigt.
Ein- und Austritt
Bei Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers mitten im Jahr wird der 13. Monatslohn anteilsmässig gekürzt. Eine vertragliche Regelung ist dazu nicht notwendig.
Gesetzliche Regelung
In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit (Art. 19 OR), weshalb der Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbart werden kann. Es gibt daher keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Vertragliche Regelung
Die Vertragsparteien können den 13. Monatslohn als Teil des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag vereinbaren. Mit der vertraglichen Regelung hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, unabhängig von seiner eigenen Leistung oder dem Erfolg des Unternehmens.
Grundsatz
Der 13. Monatslohn ist aufgrund seiner Qualifikation als Arbeitslohn ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Wesentliche Teile eines Arbeitsvertrages können nicht einseitig angepasst werden, sondern nur
- im gegenseitigen Einvernehmen, oder
- via Änderungskündigung.
Gegenseitiges Einvernehmen
Ein Vertrag kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, bzw. angepasst werden. Dazu braucht es die Zustimmung beider Parteien (Art. 115 OR).
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine bedingte Kündigung, da im Anschluss an die ausgesprochene Kündigung ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages folgt. Wird die Offerte nicht angenommen, so handelt es sich um eine ordentliche Kündigung.
Konsequenz
Lehnt der Arbeitnehmer den Verzicht auf den 13. Monatslohn ab, so kann dieser nicht einseitig durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden. Er kann lediglich dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auferlegen.
Der 13. Monatslohn ist unabhängig von den Leistungen des Arbeitnehmers oder den Erfolgen des Unternehmens. Eine Gratifikation kann hingegen nach freiem Ermessen eines Arbeitgebers verteilt werden. Dies geschieht oft an bestimmten Ereignissen (bspw. Weihnachtsgeld). Wurde die Gratifikation jedoch dreimal ununterbrochen und vorbehaltlos ausgerichtet, so besteht auch in Zukunft ein Anspruch darauf. (Art. 322d OR)
Herr Weber arbeitet als Lackierer in einer grenznahen Garage. Aufgrund des starken Frankens beschliesst der Arbeitgeber, dass der 13. Monatslohn von Herrn Weber gestrichen werden soll. Da Herr Weber nicht damit einverstanden ist (Art. 115 OR), erzwingt der Arbeitgeber die Lohnkürzung in Form einer Änderungskündigung unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Wurde dieser jedoch vertraglich vereinbart, so ist dieser bedingungslos geschuldet. Die Streichung des 13. Monatslohns benötigt zudem eine Vertragsänderung durch gegenseitiges Einvernehmen (Art. 115 OR)oder einer Änderungskündigung.
Gefällt Ihnen dieser Artikel?
- Keine Legal-News mehr verpassen
- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht
- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen
lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.
Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.