Frustriertes Paar

Grundsatz

Damit die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann, muss die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde festgestellt sein, oder eine unterschriebene Schuldanerkennung sein (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Anforderungen

Damit eine Urkunde als provisorischer Rechtsöffnungstitel verwendet werden kann, braucht es folgende Angaben:

  • Klare Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners
  • Klare Bezifferung / Bestimmbarkeit des Forderungsbetrages
  • Klare Bestimmung / Bestimmbarkeit der Fälligkeit der Forderung
  • Klare Anerkennung der Forderung durch den Schuldner
  • Klare Anerkennung einer Zahlungspflicht
  • Unterschrift des Schuldners

Arten

Es gibt folgende Arten von Schuldanerkennung:

  • Abstrakte Schuldanerkennung
  • Einseitige Erklärung
  • Zweiseitige Verträge
  • Zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel
  • Wechsel und Check

Abstrakte Schuldanerkennung

Eine abstrakte Schuldanerkennung gibt den Grund für die Forderung des Gläubigers nicht an. Sie genügt als Rechtsöffnungstitel, wenn aus ihr die Parteien, der Forderungsbetrag und die Fälligkeit genügend klar hervorgehen. Die Schuldanerkennung muss vom Schuldner unterschrieben sein.

Einseitige Erklärung

Als Schuldanerkennung gilt eine einseitige Erklärung des Schuldners, dass er dem Gläubiger etwas schuldet. Die Schuldanerkennung muss von ihm unterschrieben sein. 

Zweiseitige Verträge

Grundsatz

Vollkommen zweiseitige Verträge können auch als Schuldanerkennung gelten. Als zweiseitige Verträge gelten bspw. Miet- oder Kaufverträge. Solange in diesen Verträgen die Parteien, der Forderungsbetrag und die Fälligkeit genügend klar bestimmt oder bestimmbar sind, sowie der Vertrag mindestens vom Schuldner unterzeichnet ist, gelten sie als Schuldanerkennung.

Basler Rechtsöffnungspraxis

Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis wird die provisorische Rechtsöffnung verweigert, wenn der Schuldner behauptet, die vertragliche Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, und der Gläubiger die Behauptung nicht sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann. Seine Behauptung darf nicht offensichtlich haltlos sein. (BGer 5A_771/2009)

Zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel

Ein Rechtsöffnungstitel muss nicht aus einer einzigen Urkunde bestehen. Solange eine Urkunde, auf eine andere Urkunde verweist und diese Urkunden zusammen die erforderlichen Angaben enthalten, gilt dies als Schuldanerkennung. 

Wechsel und Check

Falls der Schuldner der Wechselbetreibung unterliegt, können Wechsel und Check hierfür verwendet werden. Desweitern berechtigen sie den Gläubiger zur Verwendung als Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung. Dies kommt vor, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

Grundsatz

Über das Rechtsöffnungsbegehren wird im Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Die provisorische Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. (Art. 84 Abs. 1 SchKG)

Gerichtsverfahren

Zuständig für das Rechtsöffnungsbegehren ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO).

Dokumente

Dem Rechtsöffnungsbegehren sind der Zahlungsbefehl und die Schuldanerkennung beizulegen.

Grundsatz

Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Er muss die Einwendungen nicht durch Urkunden beweisen, wie bei der definitiven Rechtsöffnung, sondern lediglich glaubhaft machen.

Zeit

Nach Erhalt des Gesuches erhält der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach eröffnet der Richter seinen Entscheid innert 5 Tagen. (Art. 84 Abs. 2 SchKG)

Arten der Einwendungen

Der Schuldner kann alle Einwendungen gegen die Forderung geltend machen, die ihm aus dem Hauptverhältnis (bspw. Kaufvertrag) zustehen. Desweitern kann er sich auf Willensmängel berufen sowie Einwendungen gegen die Schuldurkunde als solche geltend machen (bspw. Fälschung).

Form

Die Einwendungen können mündlich oder schriftlich erfolgen. (Art. 84 Abs. 2 SchKG

Gläubiger

Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, zur Sicherung die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. (Art. 83 Abs. 1 SchKG)

Schuldner

Grundsatz

Die Schuldanerkennung lässt keine zuverlässige Aussage über die Fälligkeit und den Bestand der Forderungen zu. Dies ganz im Gegensatz zu einem Gerichtsurteil, welches klar über die Fälligkeit und den Bestand einer Forderung entschieden hat. Die provisorische Rechtsöffnung beseitigt deshalb den Rechtsvorschlag nicht endgültig.

Aberkennungsklage

Der Schuldner kann die Fälligkeit oder den Bestand vor ordentlichen Gerichten mit der sog. Aberkennungsklage bestreitenDer Betriebene kann innert 20 Tagen nach der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. (Art. 83 Abs. 2 SchKG

Wird keine Aberkennungsklage eingereicht, oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv. (Art. 83 Abs. 3 SchKG)

Güterverzeichnis

Zwischen der Erhebung der Aberkennungsklage und deren gerichtlichen Erledigung steht die 4-monatige Frist zur Erhaltungspflicht der aufgezeichneten Vermögensstücke (Art. 165 Abs. 2 SchKG) still. Das Konkursgericht hebt die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung nicht mehr bestehen. (Art. 83 Abs. 4 SchKG)

Variante 1

Wurde die provisorische Rechtsöffnung erteilt und hat der Schuldner keine Aberkennungsklage eingereicht, oder ist er mit dieser nicht durchgedrungen, so kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren weiterführen.

Variante 2

Wurde die provisorische Rechtsöffnung erteilt und hat der Schuldner mit der Aberkennungsklage obsiegt, so ist die Betreibung beendet.

Variante 3

Wurde die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, so kann der Gläubiger die Anerkennungsklage einreichen. Gewinnt er mit diesem Zivilverfahren, so kann er das Fortsetzungsbegehren stellen. Verliert er, so ist die Betreibung beendet.

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Schuldner kann seine Einwendungen innert 5 Tagen glaubhaft machen. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat er 20 Tage Zeit, um eine Aberkennungsklage einzureichen. Eine erteilte provisorische Rechtsöffnung berechtigt zur provisorischen Pfändung und Aufnahme des Güterverzeichnisses. Zur Fortsetzung der Betreibung bedarf es des Fortsetzungsbegehrens

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