Die Reihenfolge der Pfändung ist gesetzlich vorgeschrieben. In erster Linie wird das bewegliche Vermögen, inkl. Forderungen und beschränkt pfändbare Ansprüche, gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung.  Entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. (Art. 95 SchKG)
Der Sinn der Reihenfolge der Pfändung besteht darin, dass zuerst die vom Schuldner am leichtesten entbehrlichen und raschest verwertbaren Vermögenswerte herangezogen werden. Erst anschliessend sollen die weniger leicht verwertbaren Vermögenswerte verwertet werden. Liegenschaften sind dabei nur zu pfänden, soweit das bewegliche Vermögen nicht ausreicht (BGE 82 III 51).

Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche Vermögen zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. (Art. 95 SchKG)

Als letztes in der Reihenfolge der Pfändung wird das Vermögen gepfändet, auf welche

  • ein Arrest gelegt ist, oder
  • der Schuldner behauptet, das Vermögen stehe im Eigentum einer Drittperson, oder
  • ein Anspruch von Dritten besteht. (Art. 95 SchKG)
Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Tiere in entsprechender Anzahl zu pfänden. (Art. 95 SchKG)
Der Betreibungsbeamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.

Im übrigen soll der Beamte, soweit dies angebracht und möglich ist, die Interessen des Gläubigers und des Schuldners berücksichtigen. (Art. 95 SchKG)

Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht. (Art. 95a SchKG)

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