Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. (Art. 72 BGG)

Weitere Beschwerdegründe

Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:

  • Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  • öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
    • über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
    • über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
    • über die Bewilligung zur Namensänderung,
    • auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
    • auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
    • auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes. (Art. 72 BGG)
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind. (Art. 73 BGG)

Grundsatz

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:

  • 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
  • 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. (Art. 74 BGG)

Weitere Gründe

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

  • wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
  • wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  • gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  • gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
  • gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. (Art. 74 BGG)

Grundsatz

Die Beschwerde ist zulässig gegen

  • Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
  • des Bundesverwaltungsgerichts und
  • des Bundespatentgerichts (Art. 75 BGG)

Letzte kantonale Instanzen

Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. (Art. 75 BGG)

Ausnahmen

Die Beschwerde ist auch zulässig in den Fällen, in denen:

  • ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  • ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
  • eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. (Art. 75 BGG)

Grundsatz

Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:

  • vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
  • durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. (Art. 76 BGG)

Öffentlich-rechtliche Entscheide

Gegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. (Art. 76 BGG)

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