Die Gurtentragpflicht dient der Sicherheit der Insassen eines Fahrzeuges bei einem Verkehrsunfall. Sie wurde 1999 in der Schweiz eingeführt und 2001 auf Rücksitze von Kleinbussen ausgedehnt. Sie gilt in der Regel in allen FahrzeugenKinder müssen zudem einen Kindersitz verwenden. In gewissen Fällen gibt es keine Gurtentragpflicht, wie bspw. in Linienbussen, jedoch aber in Reisecars. Die Busse beträgt 60 Franken

Ein Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht einem Sturz aus zehn Metern Höhe. Wird die Geschwindigkeit verdoppelt, so vervierfacht sich die Energie. Dies ist im Strassenverkehr besonders fatal, weshalb die Gurtentragpflicht gilt und das Tragen von Gurten jederzeit empfohlen ist.

Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Fahrer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. (Art. 3a Abs. 1 VRV

Grundsatz

Der Fahrer ist dafür verantwortlichdass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind. (Art. 3a Abs. 1 VRV)

Kindersitz

Hat das Auto Sicherheitsgurte, so muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ein Kindersitz verwendet werden (sog. geeignete und zugelassene Kinderrückhaltevorrichtung). (Art. 3a Abs. 4 VRV)

Bei speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen, in Gesellschaftswagen (Speisewaggon im Zug) sowie bei Sitzen mit Beckengurten braucht es keinen Kindersitz. (Art. 3a Abs. 4 VRV

Von der Gurtentragpflicht sind ausgenommen:

  • Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann.
  • Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • Fahrer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
  • Fahrer und Mitfahrer von Linienbussen (sog. Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen);
  • Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste. (Art. 3a Abs. 2 VRV

Linienbusse

Fahrer und Fahrgäste in Linienbussen und Postautos kennen keine Gurtentragpflicht (Art. 3a Abs. 2 Ziff. e VRV), da der Fahrer und die Mitfahrer von sog. Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen von der Gurtentragpflicht ausgenommen sind.

Reisecars

Reisecars gehören nicht zu den regionalen und fahrplanmässigen konzessionierten Transportfahrzeugen, weshalb die reguläre Gurttragpflicht gilt. Wer sich nicht daran hält, kann gebüsst werden.

Wer sich nicht an die Gurtentragpflicht hält, riskiert eine Busse von 60 Franken. (Anhang 1 Ziff. 312 OBV)

Simone fährt mit ihrem 10-jährigen Sohn in die Ferien und verwendet dazu ihr neues Auto. Da ihr Sohn noch jünger wie 12 Jahre ist, muss er einen Kindersitz verwenden, ausser ihr Auto verfügt über Beckengurte.

Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten verpflichten den Fahrer und Mitfahrer zur Benutzung der vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt. Kinder müssen zudem einen Kindersitz verwenden. In gewissen Fällen gibt es keine Gurtentragpflicht, wie bspw. in Linienbussen, jedoch aber in Reisecars.

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Kommentare

  1. Ticli

    Ich hätte eine Frage wie ist die Regelung bei Feuerwehrfahrzeugen ist die Tragpflicht von Sicherheitsgurten auch die gleiche?

  2. Claudio

    Hallo. Wenn ein Postauto in ein Wohnmobil umbauen möchte, und eine Sitzbank am Fenster anrichten möchte, wie ist die Regelung wie der Gurt fest gemacht werden muss? Gruss Claudio

  3. Mathias

    Wie sieht die Gurttragepflicht für Kinder in Oldtimer aus? Bsp. wenn diese vorne 3-Punktgurte haben und hinten auf der Sitzbank keine Gurte. Dürfen Kinder hinten mitfahren?

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