Arten von Erben
Im Schweizer Erbrecht wird zwischen gesetzlichen Erben und eingesetzten Erben unterschieden.
Pflichtteil und freie Quote
Je nach Verwandschaftsgrad, haben die gesetzlichen Erben einen anderen anteilsmässigen Anspruch auf das Erbe. Der Erblasser kann jedoch mit einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag), die Erben auf den Pflichtteil setzen und die frei verfügbare Quote nach Belieben verteilen.
Verlust der Erbenstellung
Der Verlust der Erbenstellung ist im Schweizer Erbrecht unter folgenden Umständen möglich:
- Enterbung: Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzliche Erben enterbt werden.
- Erbverzicht: Die gesetzlichen Erben können mittels Erbvertrag im Voraus auf das Erbe verzichten.
- Ausschlagung: Die gesetzlichen Erben und die eingesetzten Erben dürfen die Erbschaft ausschlagen (insb. bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers). Alternativ kann auch die amtliche Liquidation gefordert werden.
- Erbunwürdigkeit: Erben können ihren Anspruch auf die Erbschaft verlieren, wenn sie sich dieser als unwürdig erwiesen (bspw. Ermordung des Erblassers)
Testament
Nach Schweizer Erbrecht darf jeder Volljährige frei über sein Vermögen verfügen und ein Testament verfassen (sog. letztwillige Verfügung), solange er dabei die Pflichtteile der Erben beachtet. Ansonsten können diese die Herabsetzungsklage geltend machen. Im Rahmen eines Testaments, kann der Erblasser zudem andere Erben einsetzen und diesen Vermögenswerte zusprechen (sog. Vermächtnis oder Legat).
Erbvertrag
Jeder Volljährige darf mit seinen Erben einen Erbvertrag schliessen und zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Diese Zuwendung unterstehen der Ausgleichungspflicht, sofern nicht anders vereinbart. Bei einer Pflichtteilsverletzung unterliegen diese Zuwendungen der Herabsetzung.
- Ausgleichungsklage: Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten den gesetzlichen Erben auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat, müssen diese entweder einwerfen oder dem Wert nach anrechnen lassen. Der Erblasser kann ausdrücklich auf die Ausgleichungspflicht verzichten.
- Herabsetzungsklage: Der Herabsetzung unterliegen alle Zuwendungen zu Lebzeiten (u.a. Erbvertrag) oder mittels Testament, sofern sie Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzen.
- Erbschaftsklage: Mit der Erbschaftsklage können die Erben von Dritten Gegenstände herausfordern, bei denen sie denken, sie gehören in die Erbmasse.
- Siegelung der Erbschaft,
- die Aufnahme des Inventars,
- die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und
- die Eröffnung der Testamente.
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