Hintergrund

Die Vorsorge wird in der Schweiz seit 1972 durch das 3-Säulen-Prinzip organisiert. Das 3-Säulen-Prinzip ist zudem in der Bundesverfassung festgeschrieben.

Ziel und Zweck

Der Zweck des 3-Säulen-Prinzip besteht in der finanziellen Vorsorge für 

  • die Zeit nach der Pensionierung,
  • finanziellen Schaden aufgrund eines Todesfalls und
  • das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Invalidität.

1. Säule

Die 1. Säule im 3-Säulen-Prinzip ist die AHV sowie IV. Diese 1. Säule sichert im Alter, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit die finanzielle Existenz ab. 

2. Säule

Zur 2. Säule im 3-Säulen-Prinzip gehören die Pensionskassen. Mit der beruflichen Vorsorge soll der bisherige Lebensstandard auch nach der Pensionierung sichergestellt werden.

3. Säule

Als 3. Säule gilt der private Vermögensaufbau, welcher die Vorsorgelücken, die durch die 1. und 2. Säule nicht gedeckt werden, decken soll.

Beitritt zur Versicherung

Wer in der Schweiz arbeitet oder Wohnsitz hat, ist automatisch und obligatorisch in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) versichert.

Finanzierung

Die AHV wird solidarisch mit dem Umlageverfahren finanziert, d.h. die eingenommen Beiträge werden zur Finanzierung der laufenden Renten der Pensionierten und Hinterbliebenen verwendet. 

AHV-Beiträge

Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Die Höhe der Beiträge ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

AHV-Rente

Es wird zwischen folgenden Renten unterschieden:

Fehljahre, d.h. Jahre ohne Einzahlung in die AHV, wirken sich dabei negativ auf die Renten-Höhe aus. Unter gewissen Umständen kann die AHV vorbezogen werden oder sogar aufgeschoben werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage zur Beitragspflicht bei einer Frühpensionierung.

Beitritt zur Versicherung

Ab einem Jahres-Einkommen von 21‘060 Franken ist jeder Arbeitnehmer zwingend und obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Jede Pensionskasse hat jedoch ein anderes Pensionskassen-Reglement und somit andere Bedingungen, Umwandlungssätze und weitere Regelungen. 

Finanzierung

Die Finanzierung ist abhängig vom Einkommen und Alter der versicherten Person. Dabei wird zwischen dem obligatorischen (Säule 2a) und dem überobligatorischen Teil (Säule 2b) unterschieden. Bei Beitragslücken ist zudem ein Einkauf in die Pensionskasse möglich.

Bezug als Rente

Die Pensionskassen können entweder nach dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat geführt werden. Die Rente ist dabei abhängig vom Umwandlungssatz, d.h. der Verzinsung des obligatorischen Teils und des überobligatorischen Teils. Dabei gibt es für Pensionskassen gesetzliche Minimalzinsen zu beachten. 

Bezug als Kapital

Das Altersguthaben kann nicht nur als Rente, sondern auch als Kapital bezogen werden. Dabei gibt es gewisse Konsequenzen zu betrachten.

Vorbezug

Unter gewissen Umständen ist ein Vorbezug der Pensionskassengelder möglich, bspw. zur Finanzierung von Wohneigentum oder zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Beitritt zur 3. Säule

Die 3. Säule ist im 3-Säulen-Prinzip der Schweiz die private Vorsorge und somit freiwillig. 

Finanzierung

Jeder, der in der 3. Säule versichert ist, zahlt in sein eigenes Konto ein, weshalb es keine Solidarität oder Umlage mit anderen Versicherten gibt. Es wird zudem zwischen der Säule 3a und der Säule 3b unterschieden. Die jährlich zulässige Einzahlung ist gesetzlich begrenzt und dafür jedoch steuerlich abzugsfähig.

Bezug

Die Höhe des Kapitals bei der Pensionierung hängt von der Rendite der 3. Säule ab. Die Versicherten müssen daher auf die Anlagestrategie und die Kosten achten. Als Regel gilt, das bei höheren Schwankungen, die Rendite grösser ist. 

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