Beitritt zur Versicherung
Wer in der Schweiz arbeitet oder Wohnsitz hat, ist automatisch und obligatorisch in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) versichert.
Finanzierung
Die AHV wird solidarisch mit dem Umlageverfahren finanziert, d.h. die eingenommen Beiträge werden zur Finanzierung der laufenden Renten der Pensionierten und Hinterbliebenen verwendet.
AHV-Beiträge
Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Die Höhe der Beiträge ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
AHV-Rente
Es wird zwischen folgenden Renten unterschieden:
- Altersrente
- Hinterlassenenrente
- Hilflosenentschädigung
- Ergänzungsleistungen.
Fehljahre, d.h. Jahre ohne Einzahlung in die AHV, wirken sich dabei negativ auf die Renten-Höhe aus. Unter gewissen Umständen kann die AHV vorbezogen werden oder sogar aufgeschoben werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage zur Beitragspflicht bei einer Frühpensionierung.
Beitritt zur Versicherung
Ab einem Jahres-Einkommen von 21‘060 Franken ist jeder Arbeitnehmer zwingend und obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Jede Pensionskasse hat jedoch ein anderes Pensionskassen-Reglement und somit andere Bedingungen, Umwandlungssätze und weitere Regelungen.
Finanzierung
Die Finanzierung ist abhängig vom Einkommen und Alter der versicherten Person. Dabei wird zwischen dem obligatorischen (Säule 2a) und dem überobligatorischen Teil (Säule 2b) unterschieden. Bei Beitragslücken ist zudem ein Einkauf in die Pensionskasse möglich.
Bezug als Rente
Die Pensionskassen können entweder nach dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat geführt werden. Die Rente ist dabei abhängig vom Umwandlungssatz, d.h. der Verzinsung des obligatorischen Teils und des überobligatorischen Teils. Dabei gibt es für Pensionskassen gesetzliche Minimalzinsen zu beachten.
Bezug als Kapital
Das Altersguthaben kann nicht nur als Rente, sondern auch als Kapital bezogen werden. Dabei gibt es gewisse Konsequenzen zu betrachten.
Vorbezug
Unter gewissen Umständen ist ein Vorbezug der Pensionskassengelder möglich, bspw. zur Finanzierung von Wohneigentum oder zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Beitritt zur 3. Säule
Die 3. Säule ist im 3-Säulen-Prinzip der Schweiz die private Vorsorge und somit freiwillig.
Finanzierung
Jeder, der in der 3. Säule versichert ist, zahlt in sein eigenes Konto ein, weshalb es keine Solidarität oder Umlage mit anderen Versicherten gibt. Es wird zudem zwischen der Säule 3a und der Säule 3b unterschieden. Die jährlich zulässige Einzahlung ist gesetzlich begrenzt und dafür jedoch steuerlich abzugsfähig.
Bezug
Die Höhe des Kapitals bei der Pensionierung hängt von der Rendite der 3. Säule ab. Die Versicherten müssen daher auf die Anlagestrategie und die Kosten achten. Als Regel gilt, das bei höheren Schwankungen, die Rendite grösser ist.
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