Geschäftsmann im Fahrzeug
Grundsatz
Um den Privatanteil vom Geschäftsfahrzeug zu berechnen, werden lediglich zwei Methoden durch die Steuerbehörde anerkannt: Die effektive und die pauschale Methode.
Mischformen
Mischformen der beiden Berechnungsformen sind nicht zulässig.
Grundsatz
Bei dieser Berechnungsmethode wird der effektive Anteil der privaten Nutzung ermittelt. Dessen Nachweis kann mittels eines Bordbuches erfolgen, indem alle Fahrten notiert werden. Die Anzahl der gesamt privat zurückgelegten Kilometer werden dabei mit einem vorgegebenen Referenzsatz von CHF 0.70/Kilometer multipliziert (z.B. 5’000 Privatkilometer x CHF 0.70).
Abweichung
Ein tieferer als der von der TCS festgeleger Referenzsatz kann nur dann angewendet werden, wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen kalkulatorisch nachweisbar ist. Umgekehrt kann bzw. muss ebenso ein höherer Ansatzwert verwendet werden, wenn es sich beim Fahrzeug um eines der Luxuskategorie handelt.
Grundsatz
Die pauschale Methode wird von vielen Unternehmen vorgezogen, da jene im Vergleich zur effektiven Methode als weniger aufwändig erscheint. Der dem Arbeitnehmer zu belastende Privatanteil vom Geschäftsfahrzeug beträgt dabei grundsätzlich pro Monat 0.8 % des Neukaufpreises des Fahrzeuges (exklusive Mehrwertsteuer), mindestens jedoch CHF 150.00 pro Monat.
Abweichungen
Es ist zu beachten, dass die pauschale Methode nur für Personenwagen bis 3’500 kg und für Fahrzeuge zur Beförderung von weniger als 9 Personen (inklusive dem Fahrer) angewendet werden kann.
Handelt es sich um ein Spezialfahrzeug, dessen Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist (z.B. falls es sich um ein Servicefahrzeug mit fest montierter Werkstatteinrichtung handelt), so muss kein Privatanteil verrechnet werden. Für die Verwendung eines solchen Spezialfahrzeuges zu privaten Zwecken steht dem Unternehmen grundsätzlich ein Entgelt zu.
Ist dem Arbeitnehmer ein Privatanteil anzurechnen, so muss auf jeden Fall auf dem Lohnausweis ein Kreuz beim Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) zu setzten. Wird der Privatanteil mittels der pauschalen Methode ermittelt, so ist der errechnete Betrag unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern dieser die Kosten des Fahrzeuges vollumfänglich selbst trägt. Sofern der Referenzsatz unter CHF 0.70/km liegt, wird die Vergütung nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt und ist ebenso weder sozialversicherungs- noch steuerpflichtig.
- Wird der Geschäftswagen ausschliesslich geschäftlich verwendet, so muss dem Arbeitnehmer kein Privatanteil angerechnet werden, wie auch hat dies keinen Einfluss auf dessen Lohnausweis.
- Verwendet der Arbeitnehmer hingegen den Geschäftswagen sowohl geschäftlich wie auch zur Bewältigung des Arbeitsweges, ergibt sich zwar auch in diesem Fall keinen Privatanteil. Jedoch ist in einem solchen Fall ein Kreuz bei Feld F auf dem Lohnausweis zu setzten.
- Erfolgt die Nutzung des Geschäftswagens sowohl für geschäftliche wie auch für private Zwecke (als sogenannten gemischt verwendeten Geschäftswagen), so muss dem Arbeitnehmer ein Privatanteil angerechnet werden. Dieser Privatanteil lässt sich dabei entweder nach der effektiven oder der pauschalen Methode ermitteln. Es muss zudem ein Kreuz auf Feld F des Lohnausweises gesetzt werden und falls die Hochrechnung mittels der pauschalen Methode erfolgt worden ist, ist jener errechnete Betrag unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren.
- Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Privatwagen, muss weder ein Privatanteil ermittelt werden noch hat dies eine Bedeutung auf den Lohnausweis.
Personen mit einem Wohnsitz in der EU haben hohe Bussgelder zu bezahlen, wenn sie mit einem Schweizer Fahrzeug im EU-Raum unterwegs sind. Der rechtliche Hintergrund ist dabei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH), welches zu einer Verschärfung der Nutzungsbestimmung von Schweizer Geschäftswagen, inbesondere für Grenzgänger geführt hat.
Simon Dufournet arbeitet als Aussendienstmitarbeiter und erhält von der Firma ein Geschäftsfahrzeug gestellt. Dieses Geschäftsfahrzeug darf er auch privat nutzen, was er auch regelmässig macht. Da dem Unternehmen die effektive Methode zu aufwändig ist, arbeiten sie mit der pauschalen Methode. Herr Dufournet wird der Privatanteil zum Lohn hinzugerechnet und im Lohnausweis deklariert. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs beträgt dabei pro Monat 0.8 % des Neukaufpreises des Fahrzeuges (exklusive Mehrwertsteuer), mindestens jedoch CHF 150.00 pro Monat. Da er einen Privatanteil versteuern muss, wird im Lohnausweis angegeben, dass er eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort erhält. Ein Abzug für den Arbeitsweg ist deshalb in den Berufsauslagen in der Steuererklärung nicht mehr möglich.
Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftswagen sowohl für private wie auch für geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt (gemischte Nutzung), so wird ihm dafür ein Privatanteil angerechnet. Dieser Privatanteil kann mittels zwei verschiedenen Berechnungsmethoden ermittelt werden: Der effektiven Methode oder der pauschalen Methode. Der Privatanteil muss als Einkommen versteuert werden.
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Super Beitrag! Vielen Dank, hat mir sehr geholfen!
Zu ergänzen wäre, dass aufgrund der Annahme der FABI Vorlage obiger Artikel nicht mehr ganz aktuell ist. Konkret wird für die Wegkosten, sofern sie CHF 3000 im Jahr überschreiten betreffend direkte Bundessteuern ein Zuschlag fällig.
Ist es zulässig das pauschal 0.8% CHF vom Neukaufpreis pro Monat im Lohnausweis aufgelistet und abgezogen werden, zusätzlich aber für Privatfahrten ab einer gewissen Kilometerzahl (pro Jahr) noch 70 Rappen pro KM ab dem bestimmten KM-Grenzwert verrechnet werden? Und gilt der Arbeitsweg als Privatfahrt?
Wie sieht es denn mit dem privat Abzug bei einem ocassions Fahrzeug aus? Z. B. 10 jähriger Mercedes für 10’000.00 chf. Neuwert 100’000.00 chf?
Bei pauschal Berechnung: 80.- ergo minimalbrtrag 150.- oder 800.-chf Abzug im Monat?