Mutterschaftsurlaub – Mutter mit Kind
Nach der Geburt des Kindes (sog. Niederkunft) haben Arbeitnehmerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub. (Art. 329f OR) Der Mutterschaftsurlaub dauert mindestens 14 Wochen (oder 98 Tage) und muss am Stück genommen werden. Aus diesem Grund ist ein Unterbruch nicht möglich.
Grundsatz
Frauen, welche bis zur Geburt ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben, haben einen Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub. (Art. 16b EOG)
Kriterien
Die Mutter muss nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- angestellt sein;
- selbständig erwerbend sein;
- im Betrieb des Ehemannes für einen Barlohn mitarbeiten;
- arbeitslos sein und
- ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, oder
- die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen;
- arbeitsunfähig sein aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität. (Art. 16b EOG)
Voraussetzungen
Diejenigen Frauen, die die Kriterien erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Zahlungen erhalten:
- während 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert sein;
- während mindestens 5 Monaten vor der Geburt gearbeitet haben. (Art. 16b EOG)
Grundsatz
Die Mutterschaftsentschädigung im Mutterschaftsurlaub wird in Form eines Taggeldes bezahlt. (Art. 16e Abs. 1 EOG)
Höhe und Berechnung
Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens, welches vor der Geburt erzielt wurde. (Art. 16e Abs. 2 EOG) Als massgebendes Einkommen gilt das Einkommen, von dem die AHV-Beiträge erhoben werden. (Art. 11 Abs. 1 EOG)
Höchstbetrag
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt maximal 196 Franken pro Tag. (Art. 16f EOG)
Beginn
Der Mutterschaftsurlaub beginnt, wenn das Kind lebensfähig geboren wird. Die Dauer der Schwangerschaft spielt dabei keine Rolle. (Art. 16c Abs. 1 EOG) Bei einer Totgeburt hat die Mutter ebenfalls Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. (Art. 23 lit. b EOV)
Ende
Der Mutterschaftsurlaub endet spätestens nach 14 Wochen. Wenn die Mutter jedoch früher die Arbeit wieder aufnimmt (Vollzeit oder Teilzeit), so endet der Mutterschaftsurlaub. (Art. 16d EOG)
Grundsatz
Die Mutterschaftsentschädigung wird mit den Beiträgen an die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert, die zusammen mit der AHV erhoben wird.
Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Beitragshöhe
Bei Erwerbstätigen beträgt der Beitragssatz 0,5% des Bruttoverdienstes, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Hälfte übernehmen muss. Bei nichterwerbstätigen Personen beträgt die Beitragshöhe zwischen 23 und 1’150 Franken. Der Staat beteiligt sich nicht an den Kosten.
Grundsatz
Die Mutterschaftsentschädigung geht allen anderen Versicherungen vor.
Andere Versicherungen
Wenn eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann die Mutter kein Taggeld von der ALV, IV, obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung sowie EO-Entschädigung für Dienstleistende beziehen.
Konsequenz
Wenn ein Taggeld von der Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, werden Taggelder von anderen Versicherungen entsprechend gekürzt. (Art. 16g EOG)
Grundsatz
Ist die Mutter als Arbeitnehmerin angestellt, so erhält ihr Arbeitgeber die Mutterschaftsentschädigung und dieser bezahlt ihr mindestens den reduzierten Lohn. Ist die Mutter keine Arbeitnehmerin, dann wird ihr die Mutterschaftsentschädigung direkt ausbezahlt.
Beantragung der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung muss bei der (zuständigen) Ausgleichskasse beantragt werden. Dies geschieht über ein Anmeldeformular.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht während maximal 5 Jahren nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch muss nicht zwingend nach der Geburt geltend gemacht werden. Wird der Anspruch erst nach den 5 Jahren geltend gemacht, so ist er bereits erloschen.
Wer kann die Entschädigung beantragen?
Folgende Personen können die Entschädigung beantragen:
- Mutter;
- Arbeitgeber: wenn die Mutter die Entschädigung nicht geltend macht, aber weiterhin Lohn bezieht;
- Ehemann oder Kinder: falls die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Schweiz
Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub oder eine sog. Elternzeit. Eine solchen Anspruch kann es jedoch aufgrund von Arbeitsverträgen, GAV, Betriebsreglementen oder kantonalem Recht geben. Die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs wird in der Schweiz kontrovers diskutiert (Irene Grohsmann).
Ausland
In Schweden existiert bereits seit 1974 eine Elternzeit- und Elterngeldregelung, welche kontinuierlich ausgebaut wurde. In Schweden können die Eltern ihre Erwerbstätigkeit für insgesamt 480 Tage aussetzen, wobei jeweils 60 Tage jedem Elternteil vorbehalten sind. Die restlichen 420 Tage können frei zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Während 390 Tagen erhalten die Eltern im Elternurlaub 80% des bisherigen Bruttolohns (wie in der Schweiz), wobei ein Minimalbetrag von 180 SEK (ca. 20 Franken) und ein Höchstbetrag von 874 SEK (ca. 100 Franken) vorgesehen ist. Für die restlichen 90 Tage wird eine Tagespauschale von 180 SEK ausbezahlt. Das Elterngeld wird dabei über eine Elternschaftsversicherung finanziert.
Rezeptionistin
Frau Fröhlich arbeitet als Rezeptionistin und verdiente bis zur Geburt ihres Sohnes Nico durchschnittlich 4’800 Franken pro Monat. Nach der Geburt von Nico hat sie Anrecht auf ein Taggeld von 128 Franken (4’800 Franken x 80% : 30 Tage).
Architektin
Frau Zehnder arbeitet als selbständige Architektin und verdiente bis zur Geburt ihrer Tochter Sarah durchschnittlich 9’300 Franken pro Monat. Nach der Geburt von Sarah hat sie Anrecht auf ein Taggeld von 196 Franken (Maximum) und nicht 248 Franken (9’300 Franken x 80% : 30 Tage), da das Taggeld auf 196 Franken beschränkt ist.
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