Älteres Paar
Personalvorsorgestiftungen sind eine spezielle Form der Stiftung. Sie sollen dem Arbeitnehmer ermöglichen, auch im Alter oder im Falle einer Invalidität, bzw. seinen Hinterbliebenen bei Todesfall, eine gewisse finanzielle Absicherung zu erhalten. Es gibt zwei verschiedene Arten der Personalvorsorgestiftung.
Definition
Bei Personalvorsorgestiftungen handelt es sich um Stiftungen, welche von Arbeitgebern zum Zweck der Wohlfahrt des Personals errichtet werden. Sie bilden die 2. Säule im Drei-Säulen-Konzept der Schweiz. Die Leistung erfolgt durch Geld-Zahlungen in speziellen Bedarfs-Situationen, wie Alter, Krankheit, Invalidität und Tod, oder auch bei Arbeitslosigkeit und bei finanziellen Notlagen. Ein anderer Begriff für eine Personalvorsorgestiftung ist die Personalfürsorgestiftung.
Die Personalfürsorgestiftung kennt zwei Arten:
Abgrenzung zur normalen Stiftung
Personalvorsorgestiftungen können zwar eine Steuerbefreiung beantragen, gehören aber grundsätzlich nicht zu den gemeinnützige Stiftungen, weil ihr Stiftungsvermögen nur denen zugute kommt, die Geld in die Stiftung eingezahlt haben.
Personalvorsorgestiftung als Sammelstiftung
Bei Personalvorsorgestiftungen, an denen mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, handelt es sich um sogenannte Sammelstiftungen. Diese werden in der Regel von Versicherungsgesellschaften betrieben.
Wer finanziert die Stiftung?
Paritätische Personalvorsorgestiftungen werden von Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Anteilen finanziert.
Zunehmendes Verschwinden der paritätischen Personalvorsorgestiftungen
Viele paritätische Personalvorsorgestiftungen wurden mit der Entstehung der BVG-Stiftungen entweder fusioniert oder auch ganz liquidiert.
Die BVG-Stiftung
Gelder der Berufsvorsorge werden durch Stiftungen verwaltet. Um eine solche handelt es sich bei einer BVG-Stiftung.
Wer finanziert die Stiftung?
Die patronale Personalvorsorgestiftung wird normalerweise vom Arbeitgeber alleine finanziert.
Funktion
Heute hat die patronale Personalvorsorgestiftung die Funktion einer Ergänzung zur BVG-Stiftung. Durch das Vorhandensein rechtlicher und steuerlicher Unsicherheiten wurde die patronale Personalvorsorgestiftung zum Auslaufmodell.
Bezahlung von Leistungen
Die Auszahlung von Leistungen hängt von den vorhandenen Mitteln ab, wobei über eine Vergabe in jedem Fall individuell entschieden wird. Die Destinatäre haben grundsätzlich kein Recht auf eine bestimmte Leistung und somit auch kein Klagerecht. Die Ausnahme davon ist die Liquidation der Stiftung.
Bei welcher Art von Personalvorsorgestiftung bestehen Rechte?
Bei paritätischen Personalvorsorgestiftungen kommen den Destinatäre einige wichtige Rechte zu. Diese werden im Folgenden erläutert. Nicht so ist dies bei der patronalen Personalvorsorgestiftung. Bei letzterer haben die Destinatäre nämlich abgesehen vom Liquidationsfall, keine Klagemöglichkeit auf Leistung.
Recht auf Information
Der Begünstigte hat das Recht durch die Stiftungsorgane über Organisation, Tätigkeit und auch über die Vermögenslage der Stiftung informiert zu werden. (Art. 89a Abs. 2 ZGB)
Recht auf Mitwirkung an der Stiftungs-Verwaltung
Wenn Angestellte Beiträge an die Stiftung zahlen, so dürfen sie sich bis zu einem bestimmten Grad an der Verwaltung beteiligen. Die Arbeitnehmer sollten ihre Vertretung, soweit es geht, aus dem Personal des Arbeitgebers wählen. (Art. 89a Abs. 3 ZGB)
Klage auf Ausrichtung von Leistungen
Wenn Destinatäre Beiträge an die Stiftung gezahlt haben, oder wenn ihnen gemäss Stiftungsbestimmungen ein Anspruch auf Leistungen zusteht, so können sie auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen. (Art. 89a Abs. 5 ZGB)
Beiträge
Beiträge an die Personalvorsorgestiftung sind vom steuerbaren Einkommen voll abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG).
Bezug in Rentenform
Der Bezug der Leistungen in Rentenform wird zusammen mit dem übrigen Einkommen regulär besteuert (Art. 22 Abs. 1 DBG).
Bezug als Kapitalleistung
Wird die Leistung als Kapitalleistung bezogen, so wird sie getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Art. 38 Abs. 1 DBG).
Besteuerung der Vorsorgeeinrichtung
Die Vorsorgeeinrichtung ist von allen direkten Steuern befreit, wenn ihre Einkünfte und ihr Vermögen ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dient (Art. 56 lit. e DBG).
Harald Knecht hat monatlich Beträge in eine paritätische Personalvorsorgestiftung eingezahlt, wie auch sein Arbeitgeber. Tragischerweise erlitt Herr Knecht einen Arbeitsunfall und sitzt querschnittsgelähmt im Rollstuhl. Er erinnert sich daran, dass er nun Zahlungen aus der Personalvorsorgestiftung erhalten sollte. So hat er mehrmals angefragt, aber erhält aber dennoch kein Geld. Herr Knecht hat sich sodann in rechtliche Beratung begeben und hat erfahren, dass ihm ein Klagerecht auf Leistung zusteht. Er will davon Gebrauch und seine Ansprüche geltend machen.
Die Personalvorsorgestiftung ist eine besondere Form der Stiftung. Sie soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, auch im Alter oder im Falle einer Invalidität, bzw. seinen Hinterbliebenen bei Todesfall, eine finanzielle Absicherung zu erhalten. Eine Variante ist, dass nur der Arbeitgeber Beiträge bezahlt, eine andere ist die, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge in die Stiftung einzahlen.
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