Wer unter Einfluss von Alkohol am Steuer ein Fahrzeug lenkt, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen, als auch administrativrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Mit einer Gesetzesrevision vor rund zehn Jahren wurde die zulässige Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 verringert und zugleich weitere Verschärfungen eingeführt. So können seither Atemluftkontrollen angeordnet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf Angetrunkenheit vorliegen muss (sog. anlassfreie Atemalkoholkontrolle). Nach BFS-Statistik hat seit der Revision die Anzahl Fälle des „Fahren im angetrunkenen Zustand“ (FIAZ) sowie dadurch verursachter Unfälle abgenommen. Das Revisionsziel der Halbierung der Strassenverkehrsunfälle innert zehn Jahren wurde weitgehend erreicht.

Fahrunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die notwendige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG). 

Alkohol am Steuer

Vom strafbaren Einfluss von Alkohol am Steuer (Fahren im angetrunkenen Zustand, FIAZ) wird im Normalfall ausgegangen, wenn der Lenker eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt alsdann eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 0,8 Promille (Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). 

Strengere Regeln

Für Lernfahrer und deren Begleitpersonen, bei Inhabern des Führerausweises auf Probe, für konzessionierte, berufsmässige Fahrten, Gefahrengutfahrten usw. liegt ein Fahren im angetrunkenen Zustand restriktiver bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promillen vor (Art. 2a VRV).

Grundsatz

Anders als bei Hinweisen auf Fahrunfähigkeit aufgrund anderer Substanzen darf die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums ohne Anfangsverdacht Kontrollen anordnen. Dabei kann sie sogenannte Vortestgeräte verwenden. Als Beweis für die Fahrunfähigkeit taugen diese Vortests allerdings nicht. Sie dienen der Polizei vielmehr als Grundlage für das weitere Vorgehen. Ergibt der Vortest ein positives Resultat oder verzichtet der Kontrollierte auf einen solchen Vortest, darf in einem nächsten Schritt eine eigentliche Atem-Alkoholprobe durchgeführt werden. 

Atem-Alkoholprobe

Eine Atem-Alkoholprobe darf frühestens zwanzig Minuten nach Trink-Ende oder nach Vornahme einer Mundspülung erfolgen. Die Polizei hat jeweils zwei Messungen durchzuführen. Wenn diese 0,1 Promille voneinander abweichen, sind zwei neuen Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese eine Differenz von mehr als 0,1 Promille und bestehen zudem Anzeichen auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen. Der tiefere Wert der beiden gültigen Messungen kann vom kontrollierten Motorfahrzeuglenker anerkannt werden, falls der Wert im nicht qualifizierten Bereich liegt (mind. 0,8 Promille, Art. 10 und 11 SKV). Dieser bestimmt sich nach Art des gelenkten Fahrzeugs (Motorfahrzeug, motorloses Fahrzeug oder Motorfahrrad) oder des Personenkreises (s. Art. 11 Abs. 5 SKV).

Blutuntersuchung

Eine Blutuntersuchung ist somit anzuordnen, falls (Art. 12 SKV):

  • die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen;
  • die in Art. 11 Abs. 5 SKV genannten Werte bei der Atem-Alkoholmessung überschritten werden (bei Motorfahrzeugen 0,8 Promille oder mehr bzw. bei Fahrzeugen oder Motorfahrrädern 1,1 Promille Alkohol am Steuer oder mehr);
  • wenn die betroffene Person den anerkennungsfähigen Wert im Sinne von Art. 11 Abs. 5 SKV der Atem-Alkoholmessung nicht anerkennt;
  • falls der tiefere Wert der Atem-Alkoholmessung 0,3 Promille Alkohol am Steuer oder mehr ergibt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person mindestens zwei Stunden vor der Kontrolle unter Alkohol am Steuer sass. 

Kontrollierte Personen

Kann die Polizei nicht sofort feststellen, wer das Fahrzeug lenkte, darf sie alle in Frage kommenden Personen kontrollieren

Mitwirkungspflicht

Die Polizei muss darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat. Zudem muss sie darüber informieren, dass die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung straf- und administrativrechtlicher Verfahren zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 SKV). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, so ist sie auf die straf- und administrativrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). 

Alternativen

Schliesslich kann insbesondere die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten des kontrollierten Lenkers oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden (Art. 17 SKV).

Ab 0,5 Promille

Wer mit 0,5 bis unter 0,8 Promille Alkohol am Steuer sass, wird grundsätzlich mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 SVG).

Ab 0,8 Promille

Lag sogar eine qualifizierte Alkoholkonzentration vor (mindestens 0,8 Promille Alkohol am Steuer), so wird der fehlbare Lenker mit (ev. bedingter) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (ev. bedingter) Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG).

Widersetzung

Gleich wird bestraft, wer sich vorsätzlich einer Alkoholprobe oder einer ärztlichen Untersuchung widersetzte, entzog oder eine solche vereitelte.

Velofahrer und Fussgänger

Wer bloss als Führer eines motorlosen Fahrzeugs (bspw. Velo) oder als sonstiger Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt war, wird nur mit Busse bestraft (Art. 91a SVG). 

Höhe der Strafe

Bei der Bemessung der konkreten Strafe sollte u. a. das Ausmass der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt (Fahrweise, Verkehrsdichte, passierte Kreuzungen usw.). Da es sich beim strafbaren Einfluss von Alkohol am Steuer (FIAZ) zumindest im tieferen Promillebereich im strafrechtlichen Sinn meist um „Massengeschäfte“ handelt, wird in der Praxis meist von Strafzumessungsempfehlungen usw. ausgegangen. Natürlich wird auch berücksichtigt, ob der Lenker vorsätzlich oder fahrlässig mit Alkohol am Steuer sass und lenkte.

Hintergrund

Die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen sind anders je nach Vorbelastung des Lenkers und je nach festgestellter Alkoholkonzentration

Nicht vorbelastete Lenker

Nicht „vorbelastete“ Lenker (weder verwarnt noch mit einem Führerausweisentzug belegt), werden nur verwarnt, falls sie angetrunken ein Motorfahrzeug lenkten (0,5 bis unter 0,8 Promille, Art. 16a SVG). Tritt eine leichte Strassenverkehrszuwiderhandlung hinzu, erfolgt ein Entzug von mindestens einem Monat (Art. 16b SVG). Ein mindestens dreimonatiger Entzug erfolgt dann, wenn das Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand (mindestens 0,8 Promille) gelenkt worden war (Art. 16c SVG).

Vorbelastete Lenker

Bei vorbelasteten Lenkern wird der Führerausweis je nach Sachlage (unter 0,8 Promille, mit oder ohne zusätzliche Widerhandlung, über 0,8 Promille) und je nach Anzahl und Schwere der früheren Zuwiderhandlungen Vorbelastung für längere Zeit entzogen. Schlimmstenfalls wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die entsprechende Kaskade ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (Art. 16a-16c SVG).

Dauer des Entzugs

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs hat die zuständige Behörde die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (namentlich Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, fahrerischer Leumund, berufliche Angewiesenheit auf die Fahrzeugführung). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nie unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Alkoholsucht

Besteht Alkoholsucht, kann der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d SVG). Ein solcher Sicherungsentzug aufgrund fehlender Fahreignung kann sogar unabhängig von Strassenverkehrszuwiderhandlungen verfügt werden.

Strafe (Staatsanwaltschaft, ev. Strafgericht) und Administrativmassnahme (Strassenverkehrsamt) werden in zwei getrennten Verfahren bestimmt. Grundsätzlich hat der fehlbare Lenker eines Falles von Alkohol am Steuer einen Anspruch auf Sistierung des Administrativverfahrens bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Üblicherweise wird das Strassenverkehrsamt bei der Festlegung der administrativen Sanktion alsdann auf den Sachverhalt abstellen, wie er im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde (Promillegrad, weitere Tatumstände usw.) und deshalb auch die Strafakten beiziehen.

A., ein langjähriger Lenker, gerät nach Konsum von einigen Gläsern Wein in eine allgemeine Verkehrskontrolle (ein typischer Fall von Alkohol am Steuer). Er verhielt sich beim Fahren wie auch in der Kontrolle unauffällig. Dennoch darf die Polizei bei A eine Atem-Alkoholkontrolle durchführen, nachdem A auf den sog. Vortest verzichtete. Die Kontrolle ergab einen Atemalkoholwert von 0,7 Promille. A. hat nun die Wahl, dieses Ergebnis (zwischen 0,5-0,79 Promille liegend) anzuerkennen oder nicht. In letzterem Fall darf die Polizei einen Blutalkoholtest durchführen. Dieser bestätigt das Ergebnis von 0,7 Promille. A. wird als Ersttäter deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft (strafrechtliche Sanktion ohne Eintrag ins Strafregister). Das Strassenverkehrsamt seines Wohnsitzkantons verwarnt ihn bloss, da er ausser Fahren in angetrunkenem Zustand keine weitere Verkehrsregelverletzung beging und er zudem nicht vorbelastet war (kein Eintrag im sog. ADMAS-Register) (administrativrechtliche Sanktion).

Wer in angetrunkenem Zustand als Fahrzeuglenker in eine Kontrolle gerät, hat sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Der strafbare Einfluss von Alkohol am Steuer gilt in jedem Fall als erwiesen bei einem Alkoholwert von mindestens 0,5 Promille. In bestimmten Fällen kann der strafbare Einfluss von Alkohol am Steuer (FIAZ) schon bei einem tieferen Wert vorliegen (z. B. bei Alkoholverbot). Die Art und Höhe der straf- und der administrativrechtlichen Sanktion hängt in der Praxis hauptsächlich vom Alkoholisierungsgrad und vom fahrerischen Leumund des betroffenen Lenkers ab einschlägig vorbestraft/vorbelastet oder nicht.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Advokatur und Notariat ambralaw

Kommentare

  1. gabi

    Verkehrskontrolle/Blasen/Blutprobe/2,1Promill/35Jahre Führerausweis kein Eintrag
    mit was für einer Strafe/Busse muss ich rechnen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.