Entlassener Mitarbeiter 

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrages kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung dazu ist jeweils, dass ein wichtiger Grund vorliegt und dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Art. 337 OR). Die Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden. In den Folgen wird unterschieden, ob die Entlassung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war.

In diesem Artikel wird die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erläutert. Bei Fragen zur fristlosen Kündigung durch Arbeitnehmer finden Sie hier weitere Informationen. 

Eine fristlose Kündigung erfordert kumulativ folgende Punkte:

  • eine empfangsbedürftige Kündigungserklärung;
  • mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst wird;
  • kein Zuwarten mit der Erklärung, sondern dessen unverzügliches Aussprechen;
  • das Vorliegen eines wichtigen Grundes;
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.(Art. 337 OR)

Grundsatz

Die Kündigungserklärung ist eine Obliegenheit, weshalb sie nicht unbeschränkt erfolgen kann. Die fristlose Kündigung muss zwingend durch den Kündigenden (hier: Arbeitgeber) erfolgen und unverzüglich ausgesprochen werden.

Unverzüglich

Die fristlose Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden, da sie sonst nicht mehr zulässig ist. Als unverzüglich gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts bei natürlichen Personen eine Frist von 2-3 Arbeitstagen. Bei juristischen Personen gilt aufgrund der schwerfälligeren Entscheidungswege hingegen eine Entscheidungsfrist von 6 Tagen noch als rechtzeitig.

Wird der unzumutbare Zustand während längerer Zeit geduldet, so vergibt sich der Arbeitgeber die Möglichkeit einer begründeten fristlosen Kündigung.

Kündigung während der Sperrfrist

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während den Sperrfristen nicht kündigen (Art. 336c OR)

Ermessen des Gerichts

Für eine fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 337 OR), wobei dieses nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (Art. 4 ZGB). Da keine gesetzliche Regelung existiert, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Grundsatz

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist eine fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn

  • der Arbeitnehmer sich besonders schwere Verfehlungen hat zukommen lassen, oder
  • der Arbeitnehmer, trotz Verwarnung, wiederholt weniger schwere Verfehlungen vorgenommen hat.

Das Bundesgericht nimmt einen wichtigen Grund im Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern nur zurückhaltend an. In der Regel nimmt das Gericht an, dass es für den Arbeitgeber zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den nächst möglichen Termin zu künden und bis dahin das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Spezifische Gründe

Bei den folgenden Gründen geht das Bundesgericht davon aus, dass diese das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören:

  • Straftaten am Arbeitsplatz (ausser Bagatellfälle und private Straftaten);
  • Verletzung der Arbeitsleistungspflicht (i.d.R. nur im verwarnten Wiederholungsfall);
  • Verletzung der Präsenzpflicht (bspw. unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz);
  • Missachtung von Arbeitgeberweisungen (nur bei wichtigen und legalen Weisungen);
  • Verletzung der Treuepflicht (bspw. Abwerbungen oder Annahme von Schmiergeldern).

Objektive Unzumutbarkeit

Gemäss BGE 129 III 380 ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Die dafür geltend gemachten Vorkommnisse müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein

Subjektive Unzumutbarkeit

Nach BGE 129 III 380 muss im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der ausserordentlichen Vertragsauflösung im konkreten Einzelfall nachgewiesen sein, dass der Vorfall subjektiv das Vertrauensverhältnis tatsächlich schwer gestört hat. Wartet der Arbeitgeber zu lange mit der Kündigung, so wird angenommen, dass die Unzumutbarkeit offensichtlich nicht gegeben war.

Grundsatz

Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers. so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

Beide Parteien verantwortlich

Haben beide Parteien den wichtigen Grund zu verantworten, ohne dass eine der beiden Parteien ein Verschulden trifft, so bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. (Art. 337b OR)

Lohnanspruch

Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Dazu zählen der anteilsmässige 13. Monatslohn, Spesenentschädigungen die Lohnbestandteil sind, Umsatzbeteiligungen sowie Naturaleinkommen.

Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.(Art. 337c OR)

Ferienersatzanspruch

Der Arbeitnehmer hat zudem Ferienersatzansprüche, sofern er bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genügend Zeit für den Bezug seiner ihm zustehenden Ferien gehabt hätte (nebst der Stellensuche).

Schadensminderung

Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. (Art. 337c OR)

Konkurrenzverbot

Bei einer ungerechtfertigten Entlassung entfällt das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot(Art. 340c Abs. 1 OR)

Sandra arbeitet als Einkäuferin für eine Warenkette. Im Verlaufe der Verhandlungen mit einem Modehersteller erhält sie das Angebot, jeweils neue Markenkleider umsonst zu erhalten, wenn sie sich dafür entscheidet, für die Warenkette stets die neue Kollektion zu kaufen. Ihr Arbeitgeber erfährt jedoch von dieser Bestechung und entlässt sie daraufhin fristlos.

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber braucht eine unverzügliche Kündigungserklärung und das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Erfolgt die Entlassung gerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten. War die Entlassung hingegen ungerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Umfang der ordentlichen Kündigungsfrist sowie einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.

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