Planerische Massnahmen

Die Kantone sind vom Bundesrechts wegen verpflichtet, mindestens einen kantonalen Richtplan zu erstellen. Was ist jedoch der Sinn und Zweck dahinter, welchen Inhalt müssen solche Richtpläne aufweisen und welche Formvorschriften sind zu beachten?

Nicht jeder Richtplan ist gleich, denn es werden Planungsebenen und Sachbereiche unterschieden. Im Speziellen sind sie zudem behördenverbindlich und müssen in einem kantonalen Verfahren erlassen werden.

Der Richtplan erfüllt raumplanerische Aufgaben, indem er die angestrebte räumliche Entwicklung des Kantons bestimmt, die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmt und die Nutzungsplanung der Gemeinden vorbereitet. Der Richtplan hat somit eine Koordinationsfunktion innerhalb des Kantons, zwischen Bund und Kantonen, sowie zwischen den Nachbarkantonen. Er bestimmt dem Grundsatz nach die gewünschte Nutzungsordnung.

Grundsatz

Richtpläne müssen aufzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge sowie mit welchen Mitteln dies vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Richtplan einen konzeptionellen Teil enthalten muss und ein Programm aufzuweisen hat, welches auf die geplanten Änderungen eingeht.

Teile

Der Richtplan äussert sich dazu, welche Gebiete sich für die Landwirtschaft eignen, besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind, sowie durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Sie äussern sich ebenfalls zum Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.

Zeitlicher Horizont

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt brauchen von Gesetzes wegen eine Grundlage im Richtplan. Der Richtplan wird auf einen Planungshorizont von rund 15-20 Jahren ausgerichtet. Sie müssen jedoch alle zehn Jahre gesamthaft überprüft werden.

Formen

Jeder Richtplan besteht aus einer Karte und Text, wobei die Karte die Aufgabe hat, die Sachbereiche in einen räumlichen Zusammenhang zu stellen. Der Text hingegen gibt Anweisungen, zum Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und Organisation sowie den Mitteln aus planerischer und finanzieller Sicht.

Da nicht jeder Sachbereich gleich abschliessend oder definitiv behandelt ist, unterscheidet man die folgenden Stufen: Festsetzungen, Zwischenergebnisse und Vororientierungen. Bei Festsetzungen sind die raumwirksamen Tätigkeiten vollkommen aufeinander abgestimmt. Bei den Zwischenergebnissen sind diese Tätigkeiten noch nicht auf einander abgestimmt und es wird insbesondere aufgezeigt, welche Massnahmen nötig sind, damit eine zeitgerechte Abstimmung erzielt werden kann. Beim Vororientierungen sind die raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht im erforderlichen Mass umschrieben, zeigen jedoch auf, welche erheblichen Auswirkungen die geplanten Massnahmen auf die Nutzung des Bodens haben können.

Arten

Grundsatz

Es wird zwischen Planungsebenen und Sachbereichen unterschieden.

Planungsebenen

Planungsebenen bedeutet, dass es sowohl einen kantonalen Richtplan, wie auch regionale und kommunale Richtpläne gibt. Je lokaler die Planungsebene ist, desto kleiner ist die erfasste Fläche, aber desto grösser ist der Detaillierungsgrad.

Sachbereiche

Unter Sachbereichen werden je nach Kanton Teile (SG), Teilrichtpläne (ZH), Konzeptkarten (BS), Kapitel (FR) oder Strategien (BE) verstanden. Die Sachbereiche können beispielsweise Siedlung, Natur und Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen, Verkehr und weitere Themen sein.

Der Richtplan im Bereich Siedlung muss festlegen, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wies im Kanton verteilt sein soll und die Verteilung regional abgestimmt wird. Sie orientiert sich dabei an der erwarteten Entwicklung der folgenden 20-25 Jahre und legt damit den langfristigen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen auf Stufe Nutzungsplan fest.

Kanton Zürich

Im Kanton Zürich steht der kantonale Richtplan aus vier auf einander abgestimmte Teilrichtplänen: Siedlungs- und Landschaftsplan, Verkehrsplan, Versorgungsplan sowie Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.

Der Siedlungs- und Landschaftsplan zeigt auf, was das benötigte Siedlung und Bauentwicklungsgebiet ist und legt fest, was die anzustrebende bauliche Dichte ist. Des weiteren zeigte es auf, was das Landwirtschaftsgebiet, das Waldgebiet, die Natur und Landschaftsschutzgebiete, das Erholungsgebiet, das Trennungsgebiet zu Gliederung und Trennung des Siedlungsgebiets sowie die Gebiete für Materialgewinnung und Materialablagerung sind. Der Verkehrsplan äussert sich den Verkehrsanlagen und Verkehrsflächen. Der Versorgungsplan geht auf die Anlagen und Flächen für die Versorgung mit Energie, Wasser, Rohstoffen, Fernmelde-und Nachrichtenübermittlungsdienste, Ableitung und Reinigung von Abwasser und Beseitigung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Abfällen ein. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthält diejenigen Bauten und Anlagen, welche im öffentlichen Interesse liegen.

Im Kanton Zürich hat der kommunale Richtplan mindestens aus dem Verkehrsplan zu bestehen, welcher die kommunalen Strassen für die Groberschliessung und die Wege von kommunaler Bedeutung aufzeigt.

Richtpläne sind behördenverbindlich, d.h. für diejenigen Rechtsträger von Kantonen und Gemeinden, welche mit der Wahrnehmung raumwirksamer Aufgaben betraut sind. Sind jedoch nur an Richtpläne von übergeordneten Ebenen und derjenigen der gleichen Ebene gebunden. Dies bedeutet, dass ein Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist, da er nicht parzellenscharf ist.

Die Inhalte von Richtplänen sind im Rahmen der Nutzungsplanung zu beachten.Nutzungspläne dürfen nur dann vom Richtplan abweichen, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, sie von untergeordneter Bedeutung ist und es noch den Umständen unzumutbar erscheint, vorgängig den Richtplan förmlich zu ändern.

Die Zuständigkeit und das Verfahren sind durch die Kantone zu regeln. Es gilt jedoch, die betroffenen Behörden einzubeziehen und die Bevölkerung zu unterrichten. Damit diese mitwirken kann, braucht es die öffentliche Zugänglichkeit der Entwürfe. Aus diesem Grund sind alle Pläne des RPG öffentlich, d.h. auch die Richtpläne. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird dadurch erreicht, dass Vorschläge entgegengenommen und materiell beantwortet werden. Eine individuelle Beantwortung ist nicht notwendig.

Der bereinigte Entwurf eines Richtplanes ist vom zuständigen kantonalen Organ (in Zürich: Kantonsrat) formell zu beschliessen oder zu genehmigen, falls die Erarbeitung nicht durch den Kanton selbst erfolgt ist, was beispielsweise bei kommunalen Richtplänen der Fall ist. Im Anschluss daran genehmigt der Bundesrat die Richtpläne, falls diese dem RPG entsprechen und die raumwirksamen Aufgaben der Nachbarkantone und des Bundes angemessen berücksichtigen. Diese Genehmigung hat für den Bund und die Nachbarkantone eine konstitutive Wirkung, innerkantonal jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung.

Der Richtplan zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustreben Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. Sie sind behördenverbindlich und nicht parzellenscharf. Sie werden vom zuständigen kantonalen Organ beschlossen und durch den Bundesrat genehmigt.

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