Schweizer Pass

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Abstammung, Adoption oder durch die ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erworben werden. Bei der ordentlichen Einbürgerung kann der Bewerber bei Erfüllen der Voraussetzungen mit dem Einbürgerungsgesuch die Einbürgerung in Gang setzenEhepaare und Kinder können zudem von den Vorzügen der erleichterten Einbürgerung profitieren. Eingetragene Partner erfahren ebenfalls eine Erleichterung. Mit welchen Kosten die Bewerber rechnen müssen und wie die Schweiz die Thematik der Doppelbürger löst, werden ebenfalls aufgezeigt. 

Einbürgerungsgesuch

Die Einbürgerung in der Schweiz erfolgt über drei Stufen. Die Bewerber für den Schweizer Pass müssen sich sowohl auf das Bürgerrecht der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinde bewerben. Das Gesuch zur Einbürgerung muss je nach kantonaler Regelung bei der Gemeinde, dem Kanton oder dem Bundesamt für Migration eingereicht werden. Was im Einzelfall zutrifft, können Sie dem Online-Tool der Schweizer Behörden entnehmen. Alternativ kann bei der Wohnsitzgemeinde oder dem kantonalen Bürgerrechtsdienst nachgefragt werden.

Prüfung der Voraussetzungen

Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs (ordentliche Einbürgerung) klärt der Bund ab, ob keine Informationen vorliegen, die die Einbürgerung aus eidgenössischer Sicht ausschliessen (Beachtung der Rechtsordnung sowie Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos). Die weiteren Voraussetzungen zur Einbürgerung werden weitestgehend von Kantonen und Gemeinden überprüft (Wohnsitz, Integration, Vertrautsein mit den Schweizer Verhältnissen, Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibung und Konkurs sowie der Steuerpflicht). 

Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat der Bewerber einen Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Diese Bewilligung wird durch das Staatssekretariat für Migration ausgestellt. Die Kantone und Gemeinden können jedoch noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen kennen, welche der Bewerber erfüllen muss.

Persönliches Informationsgespräch

Nachdem das Gesuch zur Einbürgerung (hier: Download des Gesuchs nach Kantonen) eingereicht wurde, wird der Einbürgerungswillige von der Wohngemeinde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Im Zusammenhang mit diesem Gespräch werden die weiteren Schritte aufgezeigt und der Einbürgerungswillige informiert.

Einbürgerung

Je nach Kanton und Gemeinde wird ein schriftlicher oder mündlicher Einbürgerungstest durchgeführt (siehe: Beispiel Aargau zu Übungszwecken), oder die Entscheidung der Gemeindeversammlung überlassen. Eine Urnenabstimmung ist verboten. 

Das Schweizer Bürgerrecht wird erst nach der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie dem Erhalt des Bürgerrechts der Gemeinde und des Kantons erteilt. Es gilt dabei zu beachten, dass in der Regel kein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht.

Dauer

Die Dauer des Einbürgerungsverfahren kann je nach Kanton stark variieren

Grundsatz

Es wird zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Voraussetzungen zur Einbürgerung unterschieden. Zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung braucht es folgende Voraussetzungen: 

  • 12 Jahre Wohnsitz
  • Eingliederung sowie Vertrautsein
  • Achtung der Rechtsordnung
  • keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit

Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat der Bewerber einen Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (siehe: Ablauf). Die Kantone und Gemeinden können jedoch noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen kennen, welche der Bewerber erfüllen muss.

Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs (ordentliche Einbürgerung) klärt der Bund ab, ob keine Informationen vorliegen, die die Einbürgerung aus eidgenössischer Sicht ausschliessen (Beachtung der Rechtsordnung sowie Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos). Die weiteren Voraussetzungen zur Einbürgerung werden weitestgehend von Kantonen und Gemeinden überprüft. 

Wohnsitz in der Schweiz

Bund

Personen, die seit 12 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind, können ein Gesuch zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Drei dieser 12 Jahre müssen in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches liegen. Diejenigen Jahre, die zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, zählen dabei doppelt. 

Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden können zudem vorsehen, dass die Einbürgerungswilligen eine bestimmte Mindestzeit (ununterbrochen) in einer Gemeinde gewohnt haben müssen. Im Kanton Zürich muss der Betreffende während den letzten 2 Jahre vor der Einreichung des Gesuches ununterbrochen in der Gemeinde, in der sie das Gesuch stellt, gewohnt haben. 

Einzelne Kantone kennen zudem eine Erleichterung für in der Schweiz geborene Ausländer sowie Jugendliche, welche sich einbürgern lassen wollen. Im Kanton Zürich gilt bspw., dass wer in der Schweiz geboren wurde oder zwischen 16 und 25 Jahre alt ist sowie während mindestens 5 Jahren in der Schweiz die schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hat, einen bedingten Anspruch auf Einbürgerung hat.

Eingliederung & Vertrautsein

Die einbürgerungswillige Person muss integriert sein. Der Kanton Zürich geht von einer Integration aus, wenn der Bewerber 

  • in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert ist,
  • mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist, sowie 
  • über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt.

Achtung der Rechtsordnung

Die einbürgerungswillige Person muss die schweizerische Rechtsordnung beachten. Der Kanton Zürich geht bei folgenden Kriterien davon aus, dass der Bewerber die Rechtsordnung achtet:

  • kein Eintrag im Strafregisterauszug (Privatauszug),
  • Strafen gemäss Jugendstrafgesetz sind vollzogen,
  • Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz sind aufgehoben,
  • kein Strafverfahren ist hängig.

Weitere Voraussetzungen

Die Kantone und Gemeinden können jedoch zusätzliche Eignungsvoraussetzungen vorsehen, welche der Bewerber erfüllen muss. Dazu zählen meistens Sprachkenntnisse oder die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit.

Falls Sprachkenntnisse verlangt werden, so entscheiden die Kantone darüber, welche Sprache und auf welchem Niveau diese liegen müssen. Der Kanton Zürich verlangt bspw., dass der Bewerber über folgende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss, welche mit einer Sprachprüfung nachgewiesen werden:

  • mündlich (Sprechen, Hörverstehen): Niveaustufe B1,
  • schriftlicher Ausdruck (Schreiben): Niveaustufe A2,
  • Lesen: Niveaustufe A2.

Mit der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit wird verstanden, dass der Bewerber in der Lage sein muss, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich sowie seine Familie zu erhalten. Einzelne Kantone verlangen zudem, dass der Bewerber nicht von Sozialhilfe abhängig sein darf. 

Grundsatz

Im erleichterten Einbürgerungsverfahren werden verheiratete Ehepartner von SchweizerInnen (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer BürgerIn war), Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert. 

Ehepaare

Verheiratete Personen können gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch stellen. Dies hat den Vorteil, dass nur einer der beiden Personen die vollen Wohnsitzerfordernisse erfüllen muss, während es für die andere Person ausreicht, mindestens 5 Jahre den Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Dies gilt jedoch nur, wenn die beiden Personen seit mindestens 3 Jahren miteinander verheiratet sind, sofern sie in einer tatsächlichen Gemeinschaft leben und keine Scheidungs- oder Trennungsabsichten bestehen. Lebt der Einbürgerungswillige im Ausland, muss dieser seit mindestens 6 Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben. Dieser Bonus kommt auch diejenigen Personen zugute, deren PartnerIn bereits allein eingebürgert wurde.

Nebst dem Erfordernis des Wohnsitzes wird verlangt, dass der Bewerber sich in die Schweizer Verhältnisse eingelebt hat, die Schweizer Rechtsordnung beachtet sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 

Kinder

Kinder können grundsätzlich zusammen mit den Eltern eingebürgert werden. Findet dies nicht statt, so können folgende Kinder von einer erleichterten Einbürgerung profitieren:

  • Ausländische Kinder, die jünger als 22 Jahre alt sind, welche nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurden, sowie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wobei davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs gewesen sein muss. Das Kind muss im Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, unmündig gewesen sein.
  • Ausländische Kinder, deren Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.
  • Kinder, die ausserhalb der Ehe geboren wurden und einen schweizerischen Vater haben. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz ist eine Gesuchstellung ausnahmsweise auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.

Desweitern folgende Kinder von einer erleichterten Einbürgerung profitieren:

  • Staatenlose unmündige Kinder, welche insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wobei davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs gewesen sein muss; 
  • Ausländische Kinder, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnten, weil ein Elternteil vor seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz muss zudem gegeben sein.

Verfahren

Einbürgerungsgesuche im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Das Staatssekretariat für Migration führt das gesamte Verfahren durch und entscheidet schlussendlich. Die Aufgabe der Kantone besteht daher lediglich in der Mitwirkung und Unterstützung des Staatssekretariat für Migration.

Dauer

Ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel eineinhalb Jahre.

Grundsatz

Bei den Kosten wird zwischen der ordentlichen Einbürgerung und der erleichterten Einbürgerung unterschieden.

Ordentliche Einbürgerung

Bei der ordentlichen Einbürgerung sind auf Bundesstufe mit folgenden Kosten zu rechnen: 

  • Ehepaar mit oder ohne minderjährige Kinder: CHF 150
  • Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder: CHF 100
  • Minderjährige Einzelperson: CHF 50

Die Kantone verrechnen zusätzlich bis zu CHF 2’000 pro Person und die Gemeinden zwischen CHF 500 und CHF 1’000 pro Person.

Erleichterte Einbürgerung

Bei der erleichteren Einbürgerung ist nur der Bund für den Entscheid zuständig, weshalb mit folgenden Kosten gerechnet werden kann:

  • Wohnsitz Inland: CHF 750
  • Wohnsitz Ausland: CHF 550

Weitere Kosten

Nebst den regulären Einbürgerungskosten können zusätzlich Kosten für allfällige Wohnsitzbescheinigungen, Strafregisterauszüge, Betreibungsauszüge und weitere Dokumente entstehen. 

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, müssen zwingend das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, können dabei aber von verkürzten Wohnsitzanforderungen des Bundes profitieren. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können daher gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch stellen. Dies hat den Vorteil, dass nur einer der beiden Personen die vollen Wohnsitzerfordernisse erfüllen muss, während es für die andere Person ausreicht, mindestens 5 Jahre den Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Dies gilt jedoch nur, wenn die beiden Personen seit mindestens 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft leben, sofern sie in einer tatsächlichen Gemeinschaft leben und keine Trennungsabsichten bestehen. Dieser Bonus kommt auch diejenigen Personen zugute, deren PartnerIn bereits allein eingebürgert wurde. 

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht ohne Einschränkung. Wer als Schweizer die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, muss daher aus Schweizer Sicht nicht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft verzichten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dies der andere Staat verlangt. Umgekehrt können sich daher Ausländer in der Schweiz einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, ausser der ausländische Staat verlangt dies. Wie es im Einzelfall aussieht, können die zuständigen Behörden des anderen Staates sagen, d.h. die Botschaften oder Konsulate. 

Beispiel 1

Ivan ist russischer Staatsbürger und seit 9 Jahren in Zürich wohnhaft. Da er sich in der Schweiz zu Hause fühlt, will er sich einbürgern lassen. Er hat sich gut integriert und spricht fliessend die deutsche Sprache. Da er jedoch noch nicht 12 Jahre in der Schweiz wohnt, kann er sich noch nicht einbürgern lassen. 

Beispiel 2

Olga ist 32 und seit 7 Jahren mit Samuel, einem gebürtigen Schweizer verheiratet. Olga wohnt seit 9 Jahren in Winterthur. Da sie während über 5 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und die Ehe seit über 3 Jahren besteht, kann sie von einer erleichterten Einbürgerung profitieren.

Beispiel 3

Fatima ist 14 Jahre alt und wohnt seit ihrer Geburt in Liestal. Da ihre Familie sich in der Schweiz wohl fühlt, wollen sich Fatimas Eltern einbürgern lassen. Falls Fatima dies will, kann sie sich ebenfalls einbürgern lassen oder zu einem späteren Zeitpunkt von einer erleichterten Einbürgerung profitieren. 

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Abstammung, Adoption oder durch die ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erworben werden. Bei der ordentlichen Einbürgerung gibt es folgende bundesrechtliche Voraussetzungen: 12 Jahre Wohnsitz, Eingliederung und Vertrautsein mit den Gegebenheiten, Achtung der Rechtsordnung, keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit. Die Kantone und Gemeinden können jedoch noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen kennen, welche der Bewerber erfüllen muss. Im erleichterten Einbürgerungsverfahren werden verheiratete Ehepartner von SchweizerInnen, Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert. 

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