Montage einer privaten Überwachungskamera
Datenschutzrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Bei der Überwachung an privaten Örtlichkeiten zeigen die Videoaufnahmen normalerweise bestimmte oder bestimmbare Personen. Aus diesem Grund liegt eine Datenbearbeitung vor, die dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) unterliegt. Art. 3 lit. a DSG bestimmt, dass Personendaten alle Angaben umfassen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Ob eine überwachte private Örtlichkeit öffentlich zugänglich ist, ist diesbezüglich nicht relevant. Der datenschutzrechtliche Persönlichkeitsschutz muss in jedem Fall beachtet werden.
Datenschutzrechtliche Grundsätze
Grundsatz der Rechtmässigkeit: Private Videoüberwachung ist nur rechtmässig (Art. 4 Abs. 1 DSG), wenn sie durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Möglich ist auch eine Zustimmung der betroffenen Personen zur Überwachung. Allerdings ist es meistens nicht möglich, diese Zustimmung von allen betroffenen ausdrücklich einzuholen. Aus diesem Grund müssen sich Privatpersonen für ihre Überwachungskameras normalerweise auf ein überwiegendes privates Interesse berufen.
Ein Hauseigentümer beispielsweise kann ein überwiegendes privates Interesse daran haben, dass während seiner Abwesenheit kein Einbruchdiebstahl stattfindet. Er kann die Verwendung von Überwachungskameras deshalb mit dem Zweck rechtfertigen, dass sie allenfalls Einbruchdiebstähle verhindern können oder zumindest die nachträgliche Aufklärung von Einbruchdiebstählen erleichtern. Dieser Rechtfertigungsgrund ist insbesondere gegeben, wenn es am gleichen Ort oder zumindest in der Nachbarschaft bereits zu Einbruchdiebstählen kam.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Ergänzend muss private Videoüberwachung den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten (Art. 4 Abs. 2 DSG). Einerseits müssen die Überwachungskameras geeignet und notwendig sein, um den damit verbundenen Zweck zu erreichen. Andererseits darf es keine Massnahmen geben, die weniger weit gehen und den gleichen Zweck ebenso erreichen könnten. Unabhängig davon dürfen immer nur die absolut notwendigen Videoaufnahmen erstellt werden.
Je nach privater Örtlichkeit könnten eine Alarmanlage oder verbesserte Einbruchsicherungen an Fenstern und Türen den Zweck genauso erreichen. Hingegen wäre es gegenüber den betroffenen Sicherheitsinteressen unverhältnismässig, die Beschäftigung von Wachpersonal zu fordern. Videoüberwachung, zumindest im absolut notwendigen Umfang, dürfte sich aber an vielen privaten Örtlichkeiten mit dem Schutz vor Einbruchdiebstählen rechtfertigen lassen.
Grundsatz der Erkennbarkeit: Ausserdem muss private Überwachung für die betroffenen Personen erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Wer den Überwachungsbereich betrifft, kann zum Beispiel mit deutlich sichtbaren Hinweisschildern über die Kameraüberwachung informiert werden. Sofern nicht ohne weiteres klar ist, wer die Überwachungskameras nutzt, sollte die verantwortliche Person genannt werden um das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (Art. 8 DSG) zu gewährleisten. Personen, die an einer privaten Örtlichkeit arbeiten oder wohnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung überwacht werden. Auch von betroffenen Nachbarn muss die Zustimmung eingeholt werden.
Ausnahmen: Private Videoüberwachung von öffentlichem Grund und am Arbeitsplatz
Die private Videoüberwachung von öffentlichem Grund ist grundsätzlich rechtswidrig. Es fehlt in den meisten Fällen an der notwendigen Verhältnismässigkeit, weil eine unbestimmte Zahl von Personen überwacht wird. Private Sicherheitsinteressen können normalerweise nicht als Rechtfertigungsgrund dienen, weil die Sicherheit auf öffentlichem Grund von der Polizei mit ihrem Gewaltmonopol gewährleistet werden sollte.
Allerdings wird häufig toleriert, wenn private Überwachungskameras den öffentlichen Grund nur geringfügig erfassen und die private Videoüberwachung in dieser Form notwendig ist. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die zuständigen Behörden – zum Beispiel die örtliche Polizei – um eine Bewilligung zu ersuchen. Ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann, liegt in der Zuständigkeit von Gemeinden und Kantonen.
Für private Videoüberwachung am Arbeitsplatz gelten ergänzende und strengere Regeln. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat Erläuterungen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz veröffentlicht.
Der EDÖB rät übrigens auch von Kameraattrappen ab. Mangels tatsächlicher Überwachung werden damit zwar keine Personendaten bearbeitet. Aber bereits das Gefühl von Überwachung kann den Persönlichkeitsschutz verletzen.
Privatpersonen, die Überwachungskameras einsetzen, unterliegen den datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Die Videoüberwachung muss rechtmässig und verhältnismässig sein. Ausserdem muss die Videoüberwachung erkennbar sein und je nach betroffenen Personen ist auch eine Zustimmung erforderlich.
Ausserdem sollten die folgenden Faustregeln beachtet werden:
- Private Videoüberwachung darf grundsätzlich nur dem Schutz von Personen und Sachen dienen.
- Betroffene Personen müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweisschild über die Videoüberwachung informiert werden, allenfalls ist auch eine Zustimmung notwendig.
- Überwachungskameras dürfen nur die absolut notwendigen Bilder aufnehmen.
- Aufnahmen von Überwachungskameras dürfen nur solange wie absolut notwendig aufbewahrt werden.
- Aufnahmen, die aufbewahrt werden, müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
- Private Überwachungskameras, die den öffentlichen Grund erfassen, sind grundsätzlich rechtswidrig.
- Am Arbeitsplatz gelten ergänzende und strengere Regeln.
Mit entsprechenden Apps können auch Smartphones als Überwachungskameras genutzt werden oder die Aufnahmen von Überwachungskameras werden in der Cloud gespeichert. Bei dieser Art von Videoüberwachung muss dem Datenschutz besondere Beachtung geschenkt werden, zum Beispiel wenn Personendaten aus der Überwachung im Ausland gespeichert werden.
Der EDÖB hat zahlreiche Merkblätter zur Videoüberwachung veröffentlicht.
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an rechtmässige Videoüberwachung durch Privatpersonen sind hoch, während Videokameras den damit verfolgten Zweck häufig nicht erfüllen können. So lassen sich mittlerweile viele Einbrecher von Überwachungskameras nicht mehr abschrecken, denn sie tragen Masken und benötigen nur wenige Minuten für einzelne Einbruchdiebstähle. Andere Massnahmen gegen Einbruchdiebstähle können deshalb geeigneter sein. Im Zweifelsfall sollte jede private Videoüberwachung vorgängig sorgfältig überprüft werden.
Personen, die rechtswidrig mit Videokameras überwacht werden, können sich an den Eidgenössischen Daten- und Öffentlichkeitsbeaufragten (EDÖB) wenden. Häufig hilft auch die örtliche Polizei weiter. Ansonsten steht der Weg einer Zivilklage offen (Art. 15 DSG), der grundsätzlich mit einer Schlichtungsverhandlung bei einem Friedensrichter beginnt. In manchen Fällen kann auch der Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erfüllt sein (Art. 179quater StGB).
Wer Videokameras zur privaten Überwachung einsetzt, muss zahlreiche Reglen gemäss schweizerischem Datenschutzrecht einhalten. Wer sich bei rechtswidriger Videoüberwachung erwischen lässt, verletzt den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen und muss unter anderem mit einer Zivilklage rechnen. Private Videoüberwachung von öffentlichem Grund ist grundsätzlich rechtswidrig. Videokameras können den damit verfolgten Zweck – zum Beispiel den Schutz gegen Einbruchdiebstähle – häufig nicht erfüllen. Es ist deshalb empfehlenswert, Alternativen zu privaten Überwachungskameras zu prüfen, die für den jeweiligen Zweck allenfalls besser geeignet sind.
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