Altersarmut?
Das Bundesgericht stellt sich jedoch (wie zuvor schon die Vorinstanz) auf den Standpunkt, die erbrechtliche Begünstigung stelle keine genügende Begünstigungserklärung dar. Die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge stünden vollständig ausserhalb des Erbrechts und fielen nicht in den Nachlass. Zwar könne eine solche Begünstigungserklärung im Rahmen eines Testaments erfolgen. Hierbei sei es jedoch ein ausdrücklicher Verweis auf die berufliche Vorsorge oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Pensionskassen-Reglements notwendig. Letztwillige Einsetzungen zur Alleinerbin liessen jedoch – ohne einen solchen zusätzlichen Hinweis – nicht auf einen berufsvorsorglichen Begünstigungswillen schliessen (Erw. 2.3.).
Aus dem besprochenen Entscheid lassen sich für BVG-versicherte Personen folgende Schlüsse ziehen.
- Meldung einer Lebensgemeinschaft an die Pensionskasse zu Lebzeiten, ansonsten entsteht bei dessen Versterben für den Lebenspartner kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.
- Ausdrückliche schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten des Lebenspartners für sonstige BVG-Ansprüche wie Todesfallkapital.
Das Urteil liegt auf der Linie des Bundesgerichts, BVG-Ansprüche und Erbrecht vollständig getrennt zu behandeln und ist in diesem Sinne konsequent. Es scheint allerdings im vorliegenden Fall, da es neben der zur Alleinerbin eingesetzten Lebenspartnerin keine anderen Begünstigten gab, als sehr streng, den Begünstigungswillen des Erblassers zu verneinen.
Die testamentarische Einsetzung als Alleinerbin reicht nicht aus, um einen berufsvorsorglichen Begünstigungswillen anzunehmen (bspw. Lebenspartnerrente oder Todesfallkapital). Die berufliche Vorsorge steht vollständig ausserhalb des Erbrechts. Eine explizite Begünstigungserklärung ist unverzichtbar.
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