Verzinslichkeit
Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr (unter Privaten) nur dann verzinslich, wenn Zinsen verabredet sind.
Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinsen zu bezahlen. (Art. 313 OR)
Zinsvorschriften
Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zum Zeitpunkt und am Ort des Darlehensempfangs für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
Mangels anderer Abrede sind versprochenen Zinsen als Jahreszinsen zu entrichten.
Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen (sog. Zinseszinsen), ist ungültig. Ausser unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen. (Art. 314 OR)
Grundsatz
Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden ist. (Art. 316 OR)
Nachträgliche Kenntnis
Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist. (Art. 316 OR)
Grundsatz
Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme jedoch Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zum Zeitpunkt und am Orte der Hingabe hatten.
Ausschluss
Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig. (Art. 317 OR)
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