Unterschriebener Vertrag
Beim Werkvertrag geht es um die Lieferung eines körperlichen oder geistig-künstlerischen Werkes, wobei der Arbeitserfolg geschuldet ist.
Der Unternehmer geht dabei selbständig vor und der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht. Der Unternehmer kann seine Zeit frei einteilen und verwendet eigene Werkzeuge und Materialien.
Desweiteren hat er die Pflicht zur Sachgewährleistung.
Der Werklohn wird erst nach Ablieferung des Werkes fällig.
Weitere Abgrenzungen des Arbeitsvertrages ist der einfache Auftrag, bei dem es darum geht, eine bestimmte Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers zu übernehmen. Der einfache Auftrag ist eine subsidiäre Vertragsform.
Ein Entgelt ist nur dann geschuldet, wenn es verabredet oder üblich ist. Im Speziellen fehlt beim einfache Auftrag ein Subordinationsverhältnis und eine jederzeitige Kündigung von beiden Seiten ist möglich.
Beim Agenturvertrag gilt es, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abzuschliessen. Ein eheblicher Teil ist dabei fremdbestimmt.
Beim Agenturvertrag gelten erhöhte Sozialschutzbestimmungen:
- Entgeltanspruch bei unverschuldeter Verhinderung
- Ferienanspruch bei hoher Bindung
- Zeugnisanspruch
- Kündigungsschutz
Weitere Abgrenzungen des Arbeitsvertrages ist der Gesellschaftsvertrag. Bei diesem gibt es keinen Interessengegensatz, da es sich um einen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes handelt zum Tragen des Unternehmenerrisikos.
Der Dienstverschaffungsvertrag ist ein sogenannter Vertrag sui generis. Bei diesem verpflichtet sich eine Vertragspartei der anderen die Arbeitsleistung eines oder mehrerer Dritter zu verschaffen. Im Speziellen gibt es ein Weisungsrecht des Vertragspartners gegenüber dem beigezogenen Dritten.
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