Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten.
Dabei sind anzugeben:
- der Name und Wohnort des Gläubigers;
- der Name und Wohnort des Schuldners;
- die Forderungssumme;
- die Forderungsurkunde und deren Datum oder der Grund der Forderung. (Art. 67 SchKG)
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
Der Zahlungsbefehl enthält:
- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- die Aufforderung, binnen 20 Tagen dem Gläubiger für die Schuld samt Betreibungskosten zu bezahlen;
- die Mitteilung, innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben;
- die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen wird. (Art. 69 SchKG)
Der Zahlungsbefehl wird an den Schuldner und an den Gläubiger geschickt. (Art. 70 SchKG)
Der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag zu erheben. (Art. 69 SchKG)
Wurde gegen eine Betreibung ein Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger auf drei Arten ein Rechtsöffnungsbegehren, dass den Rechtsvorschlag beseitigt, stellen:
- Definitive Rechtsöffnung (bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids) (Art. 80 SchKG)
- Provisorische Rechtsöffnung (bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde oder unterschriebenen Schuldanerkennung) (Art. 82 SchKG)
- Anerkennungsklage (in allen anderen Fällen) (Art. 79 SchKG)
Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. (Art. 88 SchKG)
Betreibung auf Pfändung
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. (Art. 89 SchKG)
Betreibung auf Konkurs
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an. (Art. 159 SchKG)
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