Vorsorge

Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule).

Zweck der AHV

Sie soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken.

Versicherung

Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch.

Grundsatz

Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung, die alle Personen umfasst, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Im Speziellen

Obligatorisch bei der AHV versichert sind:

  • Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter;
  • Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.
  • Für Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen.
  • Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen.
  • Freiwillig bei der AHV versichern können sich zudem Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.
  • Für Angehörige der EU oder EFTA und von anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten zum Teil besondere Bestimmungen.

Grundsatz

Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder.

Kinder

Kinder sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.

Verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (d.h. CHF 960) an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Unselbständig Erwerbstätige

Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (8.4%) werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen (siehe Merkblatt).

Selbständig Erwerbstätige

Wer Selbständigerwerbend (max. 7.8%) ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet hier das Einkommen gemäss der Veranlagung zur direkten Bundessteuer. Ob jemand im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.

Für Jahreseinkommen von weniger als 56’200 Franken gilt ein tieferer AHV-Beitragssatz (beginnend ab: 5.223%, siehe Merkblatt):

Nichterwerbtstätige

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet (siehe Merkblatt). Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.

Grundsatz

Die Altersrente wird ausgerichtet beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Rentenalter

Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Höhe der Altersrente

Grundsatz

Die Höhe der Altersrente bestimmt sich mittels Beitragsdauer und Jahreseinkommen. Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Beitragslücken

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3%.

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommens setzt sich aus bis zu drei Elementen zusammen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer),
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).

Begrenzung der Rentenhöhe

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Mit Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

  • Witwenrenten,
  • Witwerrenten und
  • Waisenrenten.

Definition von Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Voraussetzung

Bei Pflegebedarf durch Drittpersonen erhalten Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos,
  • die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Beiträge der IV

Hat eine hilflose Person bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

Persönliche Situation

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt nicht von Einkommen und Vermögen sondern vom Grad der Hilflosigkeit ab.  

Grundsatz

AHV-Renten sollen grundsätzlich den Existenzbedarf sichern. Wenn diese alleine nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen (EL) beansprucht werden.

Voraussetzung

Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt also vom individuellen Einkommen und Vermögen ab. Aber die Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen! Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.