Frau Mirelli arbeitet als Selbständigerwerbende. Sie ist sich bewusst, dass sie selber ihre AHV-Beiträge einzahlen muss. Sie ist sich nicht ganz sicher, wie hoch der Prozentsatz der Beiträge bei ihrem Jahreseinkommen ist, denn es gelten für verschiedene Personengruppen verschiedene Beitragssätze.

Die AHV-Beitragspflicht gilt für verschiedene Personengruppen. Die Höhe der Beiträge werden jedoch unterschiedlich berechnet. Wichtig ist es zu vermeiden, dass Beitragslücken entstehen, da solche eine verkürzte Rente zur Folge haben können. Die Ausgestaltung der Beitragspflicht der AHV kann zudem als Alternative zur Initiative zur Erbschaftssteuerreform betrachtet werden.

Die AHV wird über das Umlageverfahren, also die Versichertenbeiträge, finanziert. Das heisst, dass die eingezahlten Beiträge direkt für die Finanzierung der Leistungsberechtigen verwendet werden. Folglich stellt sich die Frage, wer überhaupt zur Bezahlung von Beiträgen verpflichtet ist.

Wer ist beitragspflichtig?

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihres Einkommens als Beitrag in die AHV einzubezahlen. Jedoch auch wer nichterwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV bezahlen. (Art. 1a AHVG)

Dazu kommen noch freiwillig Versicherte. (Art. 2 AHVG)

Wann beginnt die AHV-Beitragspflicht?

Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres AHV-beitragspflichtig. (Art. 3 Abs. 1 AHVG)

Beispiel: Anna, die am 20. September 2015 17 Jahre alt wird, ist ab dem 1. Januar 2016 verpflichtet, Lohnbeiträge zu bezahlen.

Für Nichterwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres die AHV-Beitragspflicht.

Wann endet die AHV-Beitragspflicht?

Die AHV-Beitragspflicht endet üblicherweise mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wenn jemand die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgibt, so ist er als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. (Art. 3 Abs. 1 AHVG)

Wenn Personen über die ordentliche Altersgrenze hinaus erwerbstätig bleiben, dann sind sie zwar weiterhin beitragspflichtig, profitieren aber von einem bestimmten Freibetrag.

Die Beiträge an die AHV werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer bezahlen je 4,2% des Bruttolohns, also insgesamt 8,4%. Der Anteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn abgezogen und der zweite Anteil wird vom Arbeitgeber übernommen. (Art. 5 AHVG)

Als Selbständigerwerbender müssen die ganzen Beiträge selbst getragen werden. 7,8% des Jahreseinkommens müssen grundsätzlich an die AHV bezahlt werden.Wenn das Jahreseinkommen aber weniger als 56’400 Franken beträgt, so gelten andere Richtlinien. (Art. 8 Abs. 1 AHVG)

Dies nennt man die sinkende Beitragsskala:

Jahreseinkommen von mindestens:

Aber weniger als:
AHV/IV/EO-Beitragssatz in % des Erwerbseinkommens
9’400 Franken 17’200 Franken 5,223
17’200 Franken 21’900 Franken 5,348
21’900 Franken 24’200 Franken 5,472
24’200 Franken 26’500 Franken 5,596
26’500 Franken 28’800 Franken 5,721
28’800 Franken 31’100 Franken 5,845
31’100 Franken 33’400 Franken 6,093
33’400 Franken 35’700 Franken 6,342

…weitere Zahlen in AHV-Merkblatt 2.02

Berechnungsgrundlage

Als Grundlagen für die Berechnung der AHV-Beitragspflicht dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen.

Minimal- und Maximalbetrag

Der Minimalbeitrag der AHV-Beitragspflicht beläuft sich auf 480 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag ist so hoch wie der 50-fache Mindestbeitrag. (Art. 10 Abs. 1 AHVG)

Beitragshöhe

Vermögen / 20x Jahresrenteneinkommen AHV-Beiträge pro Jahr AHV-Beiträge pro Monat
unter 300’000 Franken 480 Franken 40 Franken
ab 300’000 Franken 515 Franken 42.90 Franken
ab 350’000 Franken 618 Franken 51.50 Franken
… weitere Zahlen in AHV-Merkblatt 2.03    

Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres den Minimalbetrag in der Höhe von 480 Franken im Jahr an die AHV bezahlen. (Art. 10 Abs. 2 lit. a AHVG)

Diese Personen betrifft die AHV-Beitragspflicht nicht, wenn:

  • sie mit einer Bestätigung des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse beweisen, dass von Ihrem Erwerbseinkommen oder Ihren Erwerbsausfallentschädigungen im betreffenden Jahr bereits Beiträge in der Höhe von mindestens 480 Franken entrichtet wurden,
  • sie sich nur wegen des Studiums in der Schweiz aufhalten, aber hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben,
  • der Ehepartner in der schweizerischen AHV versichert, im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 960 Franken (also der doppelte Mindestbeitrag) bezahlt hat.

Gründe für Beitragslücken

Es ist sehr wichtig, auf eine lückenlose Beitragsabrechnung zu achten. Vor allem dann:

  • wenn man viele und kurze Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern leistet,
  • bei einem längeren Aufenthalt im Ausland und
  • wenn man während der Studienjahre keine AHV-Beiträge bezahlt.

Kontoauszug verlangen

Es empfiehlt sich, sich einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto zu bestellen. Daraus lässt sich erkennen, was über die Jahre eingezahlt worden ist, ob alle Arbeitgeber eingezahlt haben und ob die Beitragsjahre auch vollständig sind.

Beitragslücken schliessen

Lücken können geschlossen werden, indem die fehlenden Beiträge nachbezahlt werden. Das ist aber nur möglich bei Lücken für Zeiten, in denen man in der Schweiz versichert war und die innerhalb der letzten fünf Jahre entstanden sind. Was weitere Jahre davor nicht eingezahlt wurde, kann nicht nachgeholt werden.

Wenn es Beitragslücken gibt, weil der Arbeitgeber Beiträge der AHV nicht bezahlt hat, muss der Betroffene selber nachweisen können, dass er in der Zeit gearbeitet hat und dass der Arbeitgeber die AHV-Beiträge vom Einkommen abgezogen hat. In dem Falle werden die Beträge angerechnet – auch dann, wenn die AHV die fehlenden Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr verlangen kann.

Feststellung einer Beitragslücke

Wer eine Lücke feststellt, sollte sich mit derjenigen AHV-Zweigstelle in Verbindung setzen, die für den Beitragsbezug zuständig war, als die Beitragslücke entstand, oder mit der, die gegenwärtig die Beiträge bezieht.

Das Ziel der Initiative zur Erbschaftssteuerreform besteht darin, dass die Finanzierung der AHV gestärkt wird. Bereits ab 2019 werden nach Schätzungen der UBS die Einnahmen der AHV nicht mehr ausreichen, um ihre Ausgaben zu decken. Der Grund dafür liegt im schlechter werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Während 2014 das Verhältnis noch bei 4:1 lag, werden 2060 voraussichtlich pro Rentner nur noch 2 Beitragszahler gegenüberstehen. Als Alternative wäre es jedoch auch möglich, entweder die Beitragshöhe (aktuell: 4,2%) zu erhöhen oder das Rentenalter (64/65 Jahre) heraufzusetzen. 

Herr Jammer ist Angestellter einer Unternehmung. Es muss von seinem Brutto Jahreseinkommen 4,2% AHV-Beiträge bezahlen. Weitere 4,2% muss sein Arbeitgeber übernehmen. Insgesamt beträgt die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber 8,4%.

Das Bruttoeinkommen von Herrn Jammer beträgt 100’000 Franken folglich bezahlt er 4’200 Franken als AHV Beitrag pro Jahr. Sein Arbeitgeber übernimmt seinerseits ebenfalls denselben Betrag von 4’200 Franken für Herrn Jammer. Zusammen ergibt dies einen Prozentsatz von 8,4%, also 8’400 Franken.

Die AHV-Beitragspflicht ist für verschiedene Personengruppen unterschiedlich geregelt. Das heisst, dass sich die Höhe der Beiträge unterschiedlich berechnen und ab unterschiedlichem Alter zu entrichten sind. Es ist wichtig zu vermeiden, dass Beitragslücken entstehen, da dies eine verkürzte Rente zur Folge haben könnte. Daher sollte man stets den Überblick behalten, ob immer alle Zahlungen korrekt vorgenommen wurden.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.