Aufteilung des Aktionariats

Die Aktien einer AG können als Inhaberaktien oder Namenaktien ausgestaltet sein. Es ist auch zulässig, sowohl Namen- als auch Inhaberaktien ausgegeben zu haben (Art. 622 Abs. 1 und 2 OR). Namenaktien lauten auf den Namen des Eigentümers. Ihnen liegt die Idee zugrunde, dass die AG ihre Aktionäre kennt. Dies gilt neu auch für die Inhaberaktionäre. Das Aktienbuch hat für den Aktionär eine Legitimationsfunktion gegenüber dem Unternehmen und setzt daher einen bestimmten Inhalt des Eintrags voraus. Das Aktienbuch erleichtert somit die Zusammenarbeit mit dem Namenaktionär. 

Gibt eine AG Namenaktien aus, muss sie ein Aktienbuch führen (Art. 686 OR). Für Inhaberaktien besteht hingegen gemäss GAFI die Pflicht, ein Register über die vollständigen Namen oder Firma sowie die Adressen zu führen. Für die Führung des Aktienbuchs ist der Verwaltungsrat verantwortlich.

Legitimitation

Dem Aktienbuch kommt eine Legitimationsfunktion gegenüber der AG zu. So lautet (Art. 686 Abs. 4 OR):

„Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.“

Innenverhältnis

Es wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär. Durch Festhalten der Berechtigten im Aktienbuch muss nicht bei jeder Rechtsausübung die Berechtigung abgeklärt werden, sondern es darf auf den Eintrag im Aktienbuch abgestellt werden.

Rechtsübergang

Die Bedeutung des Eintrags darf aber nicht überschätzt werden. So bewirkt die Eintragung nicht den Rechtsübergang auf den Erwerber, sondern sie setzt diesen voraus. Immerhin begründet der Eintrag im Aktienbuch eine widerlegbare Vermutung, dass die eingetragene Person Aktionär- bzw. Nutzniesserstellung hat. 

Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Festzuhalten sind Name und Adresse des Berechtigten. Zweckmässig ist sodann, auch die Anzahl, Nennwert und die Kategorie der gehaltenen Aktien der entsprechenden Person aufzuführen. Weiter sollte die Email-Adresse festgehalten werden, sofern die Statuten vorsehen, dass Mitteilungen auch per Email gemacht werden können. Die Eintragungen sollten jeweils datiert werden.

Grundsatz

Vermag sich der Aktionär gegenüber der AG als Rechtsträger zu legitimieren, so hat er Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Dies geschieht grundsätzlich entweder durch Vorlage der mit dem Indossament versehenen Aktie oder der schriftlichen Abtretungserklärung (Art. 686 Abs. 2 OR). Die AG hat die Legitimation des Erwerbers zu prüfen.

Vinkulierte Namenaktien

Bei vinkulierten (d.h. statutarisch beschränkt übertragbaren) Namenaktien ist ausserdem ein Gesuch des Erwerbers um Eintragung erforderlich (vgl. Art. 685b f. OR und Art. 685f f. OR). Bei nicht börsenkotierten vinkulierten Namenaktien ist ferner erforderlich, dass der Verwaltungsrat (bzw. die Generalversammlung, sofern die Statuten dies vorsehen) zugestimmt hat. Denn ohne Zustimmung verbleiben trotz Indossament bzw. Abtretungserklärung alle mit der Aktie verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c OR). Demgegenüber hemmt bei börsenkotierten vinkulierten Namenakten die fehlende Zustimmung den Rechtsübergang nicht.

Dispoaktien

Der Erwerber kann aber bis zu seiner Anerkennung durch die AG weder sein Stimmrecht noch andere damit zusammenhängende Rechte ausüben (Art. 685f Abs. 2 OR). Er ist deshalb als „Aktionär ohne Stimmrecht“ ins Aktienbuch einzutragen (Art. 685f Abs. 3 OR). Stellt der Erwerber vinkulierter kotierter Namenaktien kein Eintragungsgesuch, entstehen sog. Dispoaktien. Da das Gesetz die Veräussererbank bloss verpflichtet, den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien, nicht aber den Namen des Erwerbers zu melden, löscht die AG den Veräusserer und die Stelle im Aktienbuch bleibt leer

Der Aktienbucheintrag verschafft dem Eingetragenen die notwendige Legitimation als Aktionär im Verhältnis zur AG (Art. 686 Abs. 4 OR). Für die AG haben nur die im Aktienbuch eingetragenen Personen als Aktionär zu gelten. Dies gilt sowohl für Dividendenzahlungen (eine Ausnahme gilt nur im Falle von Dispoaktien), die Zuteilung von Bezugsrechten oder die Teilnahme an der Generalversammlung. Das Aktienbuch dient somit quasi als „Zutrittskontrolle“.

Christian kauft von Michael eine Namenaktie der Muster AG. Nach Bezahlung des Kaufpreises indossiert Michael die Aktie, indem er auf deren Rückseite unterzeichnet und Christians Namen und Wohnort einträgt, und übergibt diese Christian. Christian meldet den Kauf dem Verwaltungsrat der Muster AG und legt zum Nachweis seiner Legitimation den erworbenen Aktientitel vor. Der Verwaltungsrat muss Christian als neuen Aktionär im Aktienbuch eintragen und Michael für die entsprechende Aktie streichen. Dies mit der Folge, dass Christian nun von der Muster AG als Aktionär gilt. Er gilt somit als berechtigt zum Bezug beschlossener Dividenden und zur Teilnahme an der Generalversammlung, ohne jedes Mal die Aktie vorlegen zu müssen.

Ist die Aktie gemäss den Statuten der Muster AG nur mit deren Zustimmung übertragbar (sog. Vinkulierung) und nicht börsenkotiert, so muss Christian ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellen. Solange der Verwaltungsrat oder die Generalversammlung der Übertragung nicht zugestimmt hat, bleibt grundsätzlich Michael Eigentümer und Berechtigter aus der Aktie. Die Muster AG kann sich mit der Zustimmung aber nicht unendlich Zeit lassen: Nach drei Monaten gilt die Zustimmung als erteilt.

Das Aktienbuch dient der AG dazu, jederzeit ihre Namenaktionäre zu kennen. Sie darf als Aktionär betrachten, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Kann sich der Käufer als neuer Eigentümer oder Nutzniesser ausweisen, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Etwas anderes gilt nur bei vinkulierten Aktien.

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Unser Autor

Rechtsanwälte & Notare Waldmann Petitpierre

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