Anweisung am Computer
Das Recht eines Arbeitnehmers, politische Ansichten zu bilden, äussern oder äussern zu unterlassen gehört zur verfassungsmässig garantierten Meinungsfreiheit. Diese ist Teil der Persönlichkeit und somit durch den Arbeitgeber zu achten und schützen. Politische Meinungsäusserung betrifft dabei einen zentralen Bereich der Persönlichkeit, weshalb Mitarbeiter hierzu nicht gegen ihren Willen angehalten werden dürfen. Unter Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber zudem mittelbaren Druck – bspw. indem Druck zur Weiterverbreitung einer Wahlempfehlung aufgesetzt wird – zu verhindern.
Die Amag ist als Automobilimporteurin und -händlerin indirekt von der Initiative betroffen und eine Verbindung offenkundig. In dieser Betroffenheit ist jedoch keine hinreichende Rechtfertigung zu ersehen, Mitarbeiter ungeachtet deren Stellung und Funktion anzuweisen, sich öffentlich mit dem politischen Bestreben der Arbeitgeberin zu solidarisieren und damit politische Werbung am Arbeitsplatz zu betreiben.
Die Persönlichkeit der Arbeitnehmer wird nur dann gewahrt, wenn sich diese keinerlei negativer Konsequenzen zu vergegenwärtigen haben, sollten sie den Signatur-Zusatz nicht verwenden. Hierbei kann in casu der Hinweis der Amag auf die Möglichkeit einer Anpassung der Signatur nicht genügen, wurde doch – zumindest teilweise – die Einfügung zentral vorgenommen und damit die nachdrückliche Erwartung vermittelt, diese zu verwenden. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Einbindung der Mitarbeiter der Amag in die politische Werbung am Arbeitsplatz zu Gunsten des Unternehmens rechtlich unzulässig.
Persönlichkeitsrechtskonform wäre demgegenüber eine Information über die Vernetzung des Unternehmens mit dem politischen Vorbringen, kombiniert mit einem Hinweis, wie die Signatur angepasst werden könnte, wenn sich ein Mitarbeiter freiwillig durch politische Werbung im Sinne der Arbeitgeberin engagieren möchte.
Die Verpflichtung von Mitarbeitern, politische Werbung im Sinne des Arbeitgebers zu betreiben, ist arbeitsrechtlich unzulässig. Die Unterstützung eines politischen Anliegens der Arbeitgeberin und deren Führung dürfen lediglich auf rein freiwilliger Basis durch die Arbeitnehmer erfolgen. Dabei hat die Initiative explizit vom Mitarbeiter auszugehen, andernfalls dieser einem mittelbaren Druck ausgesetzt sein könnte, der das zulässige Mass bereits übersteigt.
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