Geschocktes Paar
Das Bundesgericht vergleicht die Marksituation bei Wohnungsnot mit dem Ungleichgewicht bei marktbeherrschender Stellung eines Anbieters. In diesen Fällen lässt die Preisüberwachung oder das Kartellrecht eine Korrektur des Marktungleichgewichts zu. In gleicher Weise ermögliche die Anfechtung des Anfangsmietzinses die Prüfung des Mietzinses auf Missbräuchlichkeit.
In Kantonen, in denen die Formularpflicht für die Bekanntgabe des Anfangsmietzinses vorgeschrieben ist, herrscht gemäss Art. 270 Abs. 2 OR Wohnungsmangel. Andernorts können Mieter mit der offiziellen Wohnungsstatistik den Nachweis führen, dass Wohnungsnot herrscht. Als Faustregel gilt, dass bei einem Leerwohnungsbestand von weniger als 1% die Marktsituation aus dem Gleichgewicht ist.
Es stört, dass trotz unterschriftlichem Einverständnis des Mieters zum Mietvertrag und ohne persönliche Zwangslage des Mieters eine Anfechtung des Anfangsmietzinses zulässig sein soll. Solche Vorschriften widersprechen einem liberalen Rechtsverständnis, sind aber im Mietrecht und anderen Bereichen des Privatrechts immer häufiger anzutreffen. Sie sind insofern nicht nur Resultat, sondern auch Ursache von nicht mehr funktionierenden Märkten.
Bei der Festlegung der Anfangsmietzinse müssen Vermieter noch klarer auf die mietrechtlichen Vorgaben achten. Sie müssen im Falle der Anfechtung die Höhe des Mietzinses detailliert begründen können.
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