Streitende Aktionäre
Aktionär
Jeder Aktionär ist zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mittels Anfechtungsklage aktivlegitimiert, unabhängig von den Anzahl Aktien, die der jeweilige Aktionär hält (BGE 117 II 290), solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Eine fehlende Teilnahme an der Generalversammlung schadet nicht (BGE 99 II 55).
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat kann eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durchführen, jedoch nur als Organ und nicht als einzelnes Mitglied (BSK OR II, Truffer/Dubs, 2011, Art. 706 N 4). In diesem Falle hat der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft zu bestimmen (Art. 706a Abs. 2 OR).
Rechtsschutzinteresse
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist immer eine Klagevoraussetzung bei einer Klage. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ist es ausreichend, wenn der klagende Aktionär die Interessen der Gesellschaft wahren will (BGE 122 III 282) und durch die Aufhebung dieses Beschlusses die Rechtslage für die Gesellschaft verändert wird (BGer 4A_97/2010, E. 2.1).
Veräusserung des Beteiligungspapiers nach der GV
Damit der Aktionär die Anfechtungsklage anheben kann, muss er zu diesem Zeitpunkt Aktionär gewesen sein (BGer 4A_461/2009, E. 6). Mit dem Verkauf verliert der alte Aktionär seine Aktivlegitimation, welche auf den Erwerber übergeht. Erfolgt die Veräusserung der Beteiligung nach der Klageeinleitung, so kann der Erwerber anstelle des Verkäufers in das Verfahren eintreten.
Stimmabgabe
Es sind nur diejenigen Aktionäre aktivlegitimiert, welche gegen den GV-Beschluss gestimmt haben, oder sich der Stimme enthalten haben. Denjenigen Aktionären, welche zugestimmt haben, fehlt das Rechtsschutzinteresse (BGE 74 II 41). Die zustimmenden Aktionären dürfen nur dann die Anfechtungsklage erheben, wenn dies im Interesse aller Gesellschafter und der Gesellschaft selbst erfolgt, oder wenn er sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (BGE 95 II 320).
Grundsatz
Mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht jedoch eine allfällige fehlende Angemessenheit oder Zweckmässigkeit (BGE 117 II 308). Die Gründe, mit welcher eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, wurde gesetzlich mit einer Generalklausel (Verstoss gegen Gesetz oder Statuten) und vier nicht abschliessenden Einzeltatbeständen umschrieben. Es können Mängel angefochten werden, welche den Inhalt des Beschlusses betreffen, oder solche die dessen Zustandekommen betreffen, sofern diese für die Beschlussfassung kausal gewesen sind (BGer 4A_43/2007, E. 4.1).
Generalklausel
Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, unterliegen der Anfechtung (Art. 706 Abs. 1 OR). Mit einem Verstoss gegen das Gesetz wird nur auf das Aktienrecht, die allgemeinen Bestimmungen über die juristischen Personen und allgegenwärtige Rechtsgrundsätze Bezug genommen (BSK OR II, Truffer/Dubs, 2011, Art. 706 N 10).
Beschränkung oder Entzug von Aktionärsrechten unter Verletzung von Gesetz oder Statuten
Die Verletzung von gesetzlichen oder statutarischen Aktionärsrechten unterliegt der Anfechtung (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Dies kann sowohl den Inhalt des Beschlusses als auch die Art, wie er zustande gekommen ist, betreffen.
Beschränkung oder Entzug von Aktionärsrechten in unsachlicher Weise
Erfolgt die Beschränkung, Entzug oder Nichtbeachtung eines Aktionärsrechts, ohne das eine Gesetzes- oder Statutenregelung verletzt wird und erfolgt dies in unsachlicher Weise, d.h. wird damit kein Gesellschaftszweck gefördert, sondern persönliche Ziele der Mehrheit verfolgt, so kann dieser Generalversammlungsbeschluss angefochten werden (BSK OR II, Truffer/Dubs, 2011, Art. 706 N 12).
Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung
Beschlüsse, die eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken, sind anfechtbar. Die Benachteiligung kann entweder einzelne Aktionäre oder alle Aktionäre treffen und kann auch bloss faktischer Natur sein. Die gesetzlich erwähnte Ungleichbehandlung stellt einen Sonderfall der Benachteiligung dar. Was als gerechtfertigt gilt, muss mittels Interessenabwägung entschieden werden und orientiert sich am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot der schonenden Rechtsausübung (BSK OR II, Truffer/Dubs, 2011, Art. 706 N 15).
Aufhebung der Gewinnstrebigkeit
Stimmen nicht alle Aktionäre der Aufhebung der Gewinnstrebigkeit des Unternehmens zu, so unterliegt dieser Beschluss der Anfechtung (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Diese Klausel betrifft nicht den GV-Beschluss über die Gewinnverwendung.
Weitere Fälle
Desweiteren gibt es die Möglichkeit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, wenn
- institutionelle Stimmrechtsvertreter keine Auskunft über die Anzahl, Nennwert oder Kategorie der vertretenen Aktien geben (Art. 689e Abs. 1 OR), ausser die Gesellschaft kann nachweisen, dass dies keine Auswirkung auf die Beschlussfassung hatte (Art. 691 Abs. 3 OR)
- der Vorsitzende hat keine Auskunft über die instutionelle Stimmrechtsvertretung erteilt, obwohl er dazu aufgefordert wurde (Art. 689e Abs. 2 OR);
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung ohne Revisor stattfand und auf seine Anwesenheit nicht einstimmig verzichtet wurde (Art. 731 Abs. 3 OR);
- das Bezugsrecht ohne wichtigen Grund aufgehoben wurde (Art. 652b Abs. 2 OR);
- Personen an der GV mitgewirkt haben, ohne dazu befugt zu sein, ausser dies hatte keinen Einfluss auf die Beschlussfassung (Art. 691 Abs. 3 OR), sowie
- Aktionäre zu Unrecht von der Generalversammlung oder Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wurden, ausser dies hatte keinen Einfluss auf die Beschlussfassung (Schweizerisches Aktienrecht, Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, 1996, § 25 N 34).
Häufige Fälle
Häufige Fälle, bei denen eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen vorlag, waren:
- Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Generalversammlung (falls nicht Nichtigkeit gegeben);
- keine genaue Bekanntgabe von Verhandlungsgegenständen (BGE 103 II 141);
- fehlende Beachtung von Quoromsvorschriften (Mängel des GV-Beschlusses, Druey, in: Rechtsfragen um die Generalversammlung, Druey/Forstmoser, 1997, 144 f.);
- Verletzung der Gleichbehandlung der Aktionäre;
- Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbot;
- Mitwirkung von nicht-stimmberechtigten Personen an einem Décharge-Beschluss (BGer 4C.107/2005 E. 2.2);
- Stimmenzählung gemäss Aktionärsbindungsvertrag und nicht gemäss effektiv abgegebenen Stimmen.
Fristen
Es gilt eine 2-monatige Anfechtungsfrist in Form einer Verwirkungsfrist (Art. 706a Abs. 1 OR). Die Frist beginnt am Tag nach der Generalversammlung zu laufen und kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Anfechtung gilt dann als gültig erhoben, wenn innert der Frist die Anfechtungsgründe abschliessend bezeichnet wurden (BGE 86 II 87 f.).
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Klage gegen die Gesellschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft gegeben ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Sachliche Zuständigkeit
Basierend auf der Höhe des Streitwerts wird es sich regelmässig um ein ordentliches Verfahren handeln (Art. 219 ff. ZPO), wobei es den Kantonen zusteht, die sachliche und funktionelle Zuständigkeit festzulegen (Art. 4 ZPO).
Kennt der entsprechende Kanton ein Handelsgericht (Art. 6 ZPO), wie dies bspw. Zürich hat, so kann die Anfechtungsklage unter Umständen auch vor dem Handelsgericht eingeklagt werden. Dazu muss es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handeln, was bejaht wird, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (zu bejahen), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht (Streitwertschwelle von 30’000.-) und die Parteien im Schweizer Handelsregister (oder vergleichbares ausländisches Register) eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dem Verfahren vor dem Handelsgericht geht kein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 198 lit. f ZPO).
Sind die Kläger selber nicht im Handelsregister eingetragen, aber sind die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt, so haben sie die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Bspw. der Kanton Zürich hat jedoch das Handelsgericht für ausschliesslich zuständig erklärt (Art. 44 GOG-ZH) für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 Ziff. b ZPO), sofern der Streitwert mindestens 30’000 Franken beträgt. Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gilt als eine solche Streitigkeit.
Schiedsgericht
Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen kann vor einem Schiedsgericht entschieden werden, da es sich um einen vermögensrechtlichen Streit handelt (Art. 177 Abs. 1 IPRG).
Kosten
Die Kostenfolgen bei der Ablehnung der Anfechtungsklage verteilt der Richter nach freiem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Er beurteilt dabei die Erfolgsaussichten bei Prozesseinleitung, Informationsstand des Klägers, vorprozessuales Verhalten der Gesellschaft, Ziel der Klage, Entscheidgründe, Beteiligungshöhe des Klägers, finanzielle Interessen und Verhältnisse des Klägers sowie das Prozessverhalten der Parteien (BGer 4A.43/2007).
Ausserordentlicher Vertreter
Hat der Verwaltungsrat die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschluss angehoben, so hat der Richter einen ausserordentlichen Vertreter für die Gesellschaft zu stellen, welcher unabhängig von den Organen ist. Dieser Vertreter wird im summarischen Verfahren festgelegt (Art. 250 lit. c Ziff. 10 ZPO). Klagt ein Verwaltungsrat in seiner Funktion als Aktionär, so hat er als Verwaltungsrat für das Verfahren in den Ausstand zu treten. Klagen alle Verwaltungsräte in ihrer Funktion als Aktionäre, so hat der Richter einen ausserordentlichen Vertreter für die Gesellschaft zu stellen. (BSK OR II, Truffer/Dubs, 2011, Art. 706a N 8).
Einspracheverfahren und vorsorgliche Massnahmen
Mittels registerrechtlicher Einsprache kann eine Handelsregistersperre erreicht werden (Art. 162 f. HRegV). Damit wird verhindert, dass ein Beschluss der Generalversammlung im Handelsregister eingetragen wird, bevor die Anfechtungsklage entschieden ist. Wird eine solche Einsprache erhoben, erfolgt kein Eintrag in das Tagesregister und der Einsprecher muss dem Handelsregisteramt innert 10 Tagen beweisen, dass er beim Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hat.
Vergleich
Die Klage auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses kann nicht mittels gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleich erledigt werden, sondern bedarf eines Urteils (BGE 80 I 385).
Grundsatz
Eine erfolgreiche Anfechtung eines Generalversammlungsbeschluss führt zu dessen Aufhebung durch Urteil. Dieses Urteil wirkt für und gegen alle Aktionäre, obwohl die Gesellschaft die beklagte Partei ist. Wird eine Anfechtungsklage eines Aktionärs abgewiesen, so hat dies zudem keinen Einfluss auf eine allfällige andere Anfechtungsklage durch einen Kläger (BGE 122 III 284).
Urteil
Das Urteil des Richters lautet entweder auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Beschlusses. Dieses aufhebende Gestaltungsurteil nennt man Kassation mit Wirkung ex tunc (Zürcher Kommentar, Bürgi, N 71). Es kann jedoch kein Urteil geben, welches den Beschluss der Generalversammlung abändert, da der Richter lediglich über die Aufhebung entscheiden darf. Eine Verurteilung der Gesellschaft zur erneuten Beschlussfassung ist ebenfalls unzulässig (OGer ZH, ZR 1982, 216). Bis das Gericht entschieden hat, ist der Entschluss resolutiv gültig (Mängel des GV-Beschlusses, Druey, in: Rechtsfragen um die Generalversammlung, Druey/Forstmoser, 1997, 161). Eine Aufhebung kann auch nur Teile des Beschlusses erfassen (Art. 20 Abs. 2 OR).
Umsetzung
Selbst wenn ein Generalversammlungsbeschluss anfechtbar ist, darf er vom Verwaltungsrat bereits während der Anfechtungsfrist umgesetzt werden, ausser es liegt eine gültige Handelsregistersperre vor (Art. 162 f. HRegV) oder dem Verwaltungsrat wird das Zuwarten aufgrund seiner Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) im Einzelfall aufgebürdet.
Gewisse Verletzungen, welche grundsätzlich zu einer Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen berechtigen, können nicht angefochten werden, wenn diese Verletzung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung hatte. Dies gilt, wenn:
- Aktionäre zu Unrecht von der Generalversammlung oder Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wurden, ausser dies hatte keinen Einfluss auf die Beschlussfassung (Schweizerisches Aktienrecht, Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, 1996, § 25 N 34);
- Personen an der GV mitgewirkt haben, ohne dazu befugt zu sein, ausser dies hatte keinen Einfluss auf die Beschlussfassung (Art. 691 Abs. 3 OR),
- institutionelle Stimmrechtsvertreter keine Auskunft über die Anzahl, Nennwert oder Kategorie der vertretenen Aktien geben (Art. 689e Abs. 1 OR), ausser die Gesellschaft kann nachweisen, dass dies keine Auswirkung auf die Beschlussfassung hatte (Art. 691 Abs. 3 OR)
Nichtigkeitsklage
Die Anfechtungsklage ist während 2 Monaten nach der Generalversammlung durchführbar, während die Nichtigkeitsklage keine solche Frist kennt, sondern sich lediglich am abnehmenden Rechtsschutzinteresse durch Zuwarten orientiert (Art. 706b OR). Bei der Nichtigkeitsklage gelten die Generalversammlungsbeschlüsse zudem als von Anfang an als nichtig und die Nichtigkeitsklage kann von jedem geltend gemacht werden, der ein Interesse daran hat (BGE 137 III 465). Der wichtigste Unterschied besteht zudem in den Gründen, welche zur Klage berechtigen. Dazu zählen Verletzungen des Teilnahmerechts, der Kontrollrechte und von Grundstrukturen der Aktiengesellschaft.
Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen
Es gibt kein gesetzliches Recht zur Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen. Der Aktionär kann solche Beschlüsse nicht verhindern, aber den daraus resultierenden Schaden mittels Schadenersatzklage geltend machen (BGE 109 II 243 f.).
Verantwortlichkeitsklage
Die Anfechtungsklage ist subsidiär zur Verantwortlichkeitsklage (BGE 81 II 462). Kann mit dem gerügten Mangel auch ein Tatbestand der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit geltend gemacht werden, so ist die Verantwortlichkeitsklage anzuheben. Dies wird durch die Lehre kritisiert, da beide Klagen unterschiedliche Beklagte, Voraussetzungen und Rechtsnatur haben (Schweizerisches Aktienrecht, Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, 1996, § 25 N 7).
Ruth ist Kleinaktionärin der Schlumpf AG. Bei der diesjährigen Generalversammlung wurde beschlossen, dass das Bezugsrecht bei der genehmigten Kapitalerhöhung für die Aktionäre, die weniger als 5% des Aktienkapitals halten, ausgeschlossen ist. Das Ziel hinter dieser Massnahme ist es, den Aufwand für den Verwaltungsrat möglichst gering zu halten, da ein grosser Investor in Aussicht steht, welcher die Kapitalerhöhung zum grössten Teil alleine tragen kann und will. Mit diesem Beschluss der Generalversammlung wird Ruth ein gesetzliches Aktionärsrecht (Bezugsrecht) verwehrt, weshalb sie zur Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses legitimiert ist. Damit der Entschluss jedoch noch keine Wirkung entfalten kann, beantragt sie zuerst die Handelsregistersperre. Danach erhebt sie die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft. Das Gericht gibt ihr recht, weshalb der Beschluss aufgehoben wird und sie ihr Bezugsrecht ausüben kann.
Jeder Aktionär und der Verwaltungsrat als Organ sind zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mittels Anfechtungsklage legitimiert. Es sind nur diejenigen Aktionäre aktivlegitimiert, welche gegen den GV-Beschluss gestimmt haben, oder sich der Stimme enthalten haben. Denjenigen Aktionären, welche zugestimmt haben, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht jedoch eine allfällige fehlende Angemessenheit oder Zweckmässigkeit. Die Gründe, mit welcher eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, wurde gesetzlich mit einer Generalklausel (Verstoss gegen Gesetz oder Statuten) und vier nicht abschliessenden Einzeltatbeständen umschrieben. Es können Mängel angefochten werden, welche den Inhalt des Beschlusses betreffen, oder solche die dessen Zustandekommen betreffen, sofern diese für die Beschlussfassung kausal gewesen sind.
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