Für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, an welchen Orten der Arbeitgeber ihn gewöhnlich einsetzen will. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, im Arbeitsvertrag zu regeln, wo der gewöhnliche Arbeitsort eines Arbeitnehmers sein wird. Dies gibt ihm Planungssicherheit und sollte ohne grössere Probleme feststellbar sein.
Es ist möglich und zulässig, mehrere Arbeitsorte im Arbeitsvertrag zu nennen.

Bei vertraglicher Vereinbarung

Wird der Arbeitsort nachträglich geändert, so muss der Arbeitsvertrag geändert werden, wenn dies in diesem geregelt wurde. Dies ist in gegenseitigem Einverständis möglich (Art. 115 OR) oder im Rahmen einer Änderungskündigung. Im zweiten Fall ist insb. auf die Missbräuchlichkeit zu achten, da ansonsten eine missbräuchliche Kündigung vorliegt.

Ohne vertragliche Vereinbarung

Wir der Arbeitnehmer an einen neuen Ort versetzt, ohne dass der Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart worden war, so wird diese einseitige Versetzung auf die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer geprüft. Die Versetzung, die auf dem Weisungsrecht des Arbeitgebers beruht, muss auf eine allfällige Unzumutbarkeit überprüft werden. Eine weitere Schranke des Weisungsrechts ist zudem das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (siehe Masterarbeit von Reto Sieber, S. 47).

Gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeit von zu Hause aus, sog. Home Office, so empfiehlt es sich, diese Modalitäten ebenfalls zu regeln.
Herr Nägeli arbeitet beim Empfang eines Metallverarbeitungsunternehmen. Er geht seiner Tätigkeit nun seit acht Jahren nach und ist bisher immer in Muttenz eingesetzt worden. Durch eine Umstrukturierung wurde das Werk in Muttenz geschlossen, weshalb ihm eine neue Stelle in Lausanne angeboten wurde. Da der Arbeitsort vertraglich festgehalten wurde im Arbeitsvertrag, handelt es sich hierbei um eine Änderungskündigung.

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