Hintergrund

Mit einer Rechtsschrift legen die Parteien ihre Standpunkte dem Gericht dar, wobei ein gewisser Aufbau einer Rechtsschrift zu beachten ist. 

Rechtsbegehren

Die Parteien führen mit ihren Rechtsbegehren aus, wer gegenüber wem was verlangt. 

Anspruchsgrundlage

Des Weiteren führen die Parteien aus, woraus oder gestützt auf welche Anspruchsgrundlage sie etwas verlangen. 

Tatsachenbehauptung und Ausführungen

Die Parteien behaupten Tatsachen und machen allfällige rechtliche Ausführungen zur Anspruchsgrundlage.

Das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung; „ZPO“) wird gemäss Art. 220 ZPO mit der Klage eingeleitet. Art. 221 ZPO zählt die notwendigen Bestandteile einer Klage auf.

Die Klage enthält (Art. 221 Abs. 1  ZPO):

  1. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter;
  2. das Rechtsbegehren;
  3. die Angabe des Streitwerts (vgl. dazu Art. 91 ff. ZPO);
  4. die Tatsachenbehauptungen.
  5. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
  6. das Datum und die Unterschrift.

Mit der Klage sind gemäss Art. 221 Abs. 2 ZPO folgende Beilagen einzureichen:

  1. eine Vollmacht bei Vertretung (vgl. Art. 68 ZPO);
  2. gegebenenfalls die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO; vgl. aber Art. 198 ZPO) oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde (Art. 199 ZPO);
  3. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
  4. ein Verzeichnis der Beweismittel.

Grundsatz

Die Klage kann gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO eine rechtliche Begründung enthalten. Die rechtliche Begründung ist bei der Klage zwar nicht notwendig, dennoch empfiehlt es sich,  den in der Klage geltend gemachten Anspruch rechtlich zu begründen, um das Gericht von der Begründetheit der Klage zu überzeugen.

Ausnahme

Eine Ausnahme zu Art. 221 Abs. 3 ZPO bildet das ausländische Recht. Bei der Feststellung des ausländischen Rechts können die Parteien vom Gericht zur Mitwirkung verpflichtet werden (vgl. Art. 16 IPRG).

Die ZPO enthält keine Vorschriften über die formale Gestaltung von Rechtsschriften. Es existieren – je nach Gericht, Richter und Gerichtsschreiber – gewisse Vorlieben. Es ist empfehlenswert, sich bei der formalen Gestaltung der Rechtschriften und Eingaben nach den lokalen Gepflogenheiten auszurichten. Entscheidend ist lediglich, dass die Klage an die Vorgaben von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO einhält.

Grundsatz

Für die Klageantwort gilt Art. 221 ZPO sinngemäss.

Anerkennung und Bestreitung

Die beklagte Partei hat darzulegen, ob und inwiefern die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.

Globale Bestreitung

Eine globale Bestreitung ist gemäss ZPO nicht zulässig.

Muster-Klageformulare

Das Bundesamt für Justiz stellt für gewisse Zivilverfahren Muster-Klageformulare zur Verfügung. Diese Formulare erfüllen die gesetzlichen Mindestangaben, die für eine Klage zwingend sind. Die Parteien können auch ihre eigenen Vorlagen anstelle der Muster-Formulare des Bundesamtes für Justiz verwenden.

Musterformulare für Parteieingaben

Beispiel einer Forderungsklage:

Muster für Forderungsklage im ordentlichen Verfahren

Nicole Conrad, Kommentierte Rechtsschriften für Studium und Praxis, Zürich 2014, S. 62 ff.

Vanessa Duss Jacob/Pierre-Yves Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, Basel 2016.

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