Grundsatz
Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich vereinbart worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. (Art. 396 OR)
Ermächtigung zu Rechtshandlungen
Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören und dazu notwendig. (Art. 396 OR)
Keine Ermächtigung für besondere Rechtsgeschäfte
Es braucht eine besondere Ermächtigung, wenn es darum geht,
- einen Vergleich abzuschliessen,
- ein Schiedsgericht anzunehmen,
- Grundstücke zu veräussern oder zu belasten
- oder Schenkungen zu machen. (Art. 396 OR)
- Vorschriftsgemässe Ausführung
- Meldepflicht
- Haftung für getreue Ausführung
- Übergang der erworbenen Rechte
Hauptpflichten
Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die Ausgaben, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreien. (Art. 402 OR)
Haftung für Schaden
Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrag entstandenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. (Art. 402 OR)
Mehrere Auftraggeber
Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch. (Art. 403 OR
Mehrere Auftragnehmer
Haftung
Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch. (Art. 403 OR)
Verpflichtung des Auftraggebers
Wenn sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, können sie den Auftraggeber nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten. (Art. 403 OR)
Gründe
Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatz des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. (Art. 404 OR)
Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.
Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun. (Art. 405 OR)
Wirkung des Erlöschens
Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte. (Art. 406 OR)
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