Die Verwertung von Grundstücken erfolgt über eine öffentliche Versteigerung oder über einen Freihandverkauf.
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Versteigerung
Die Verwertung von gepfändeten Vermögenswerten geschieht mittels öffentlicher Versteigerung.
Weiterlesen →Konkursklassen
Die Rangordnung der Gläubiger wird in drei Konkursklassen unterschieden. Gläubiger innerhalb der gleichen Konkursklasse haben das gleiche Recht.
Weiterlesen →Pfändungsurkunde
Über jede Pfändung wird eine Pfändungsurkunde aufgenommen. Die Pfändungsurkunde bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, das gepfändete Vermögen samt deren Schätzung sowie, falls vorhanden, die Ansprüche Dritter.
Weiterlesen →Lernfahrer
Als Lernfahrer gilt eine Person, die den Lernfahrausweis erworben hat. Lernfahrer sollen sich auf die praktische Fahrprüfung vorbereiten. Da sie jedoch noch wenig bis gar keine Erfahrung im Strassenverkehr haben, gelten besondere Vorschriften für sie.
Weiterlesen →Führerausweis
Der Weg zum Führerausweis beginnt mit dem Lernfahrausweis. Dieser ist zwei Jahre gültig. In dieser Zeit muss die praktische Fahrprüfung abgelegt und bestanden werden. Danach wird der Führerausweis auf Probe ausgestellt. Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen und erhalten danach den definitiven Führerausweis.
Weiterlesen →Pfändung – Ablauf und Vorgehen
Wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird nach dem Fortsetzungsbegehren die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Nach der Pfändung erfolgt die Verwertung.
Weiterlesen →Unpfändbare Vermögenswerte und Einkommen
Nicht jegliches Vermögen und Einkommen unterliegt der Pfändung. Es gibt sogenannte unpfändbare Vermögenswerte und Einkommen, die von der Pfändung gesetzlich ausgenommen sind.
Weiterlesen →Sicherungsmassnahmen in der Schuldbetreibung
Bei der Pfändung werden die Sicherungsmassnahmen nach dem gepfändeten Vermögen unterschieden.
Weiterlesen →Beteiligungsabzug
Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
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