Eine Kündigung zur Unzeit ist eine Kündigung, die in einer gesetzlichen Sperrfrist vorgenommen wird. Eine solche Kündigung ist nichtig, weshalb der betroffene Arbeitsvertrag ohne Weiteres bestehen bleibt. Sperrfristen kennen Arbeitnehmer, die obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, bzw. Zivildienst leisten, Schwangere und unverschuldet Verunfallte und Kranke. Zugunsten des Arbeitgebers gibt es ebenfalls Sperrfristen, wenn dieser an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist und der befähigte und beauftragte Arbeitnehmer genau dann kündigen will.
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Werke
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
Weiterlesen →Überholen
Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.
Weiterlesen →Widerruf des Konkurses
Der Widerruf des Konkurses erfolgt durch das Konkursgericht, wenn alle Forderungen bezahlt sind oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Weiterlesen →Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitung / Temposünder
Im Schweizer Verkehrsrecht gelten zwar allgemeine Höchstgeschwindigkeiten, jedoch gilt immer, dass stets mit einer angemessen Geschwindigkeit zu fahren ist. Werden diese vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten überschritten, so hat das Folgen für die Temposünder und kann zu Ordnungsbussen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sowie bis zum Entzug des Führerausweis führen.
Weiterlesen →Konkursbegehren
Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
Weiterlesen →Güterverzeichnis
Das Konkursgericht hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Güterverzeichnis anzuordnen.
Weiterlesen →Konkurseröffnung
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht ein Ausschlussgrund vorliegt.
Weiterlesen →Verzug
Beim Verzug wird zwischen Verzug des Gläubigers, Verzug des Schuldners und anderer Verhinderung der Erfüllung unterschieden.
Weiterlesen →Darlehen
Beim Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung und der Borger zur Rückerstattung der nämlichen Art. Zinsen sind nach Vereinbarung geschuldet.
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