Hausratversicherung

Die Hausratversicherung deckt die Schäden an Gegenständen im Hause, welche nicht Gebäudebestandteile oder bauliche Einrichtungen sind.

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Lex Koller

Das BewG (auch Lex Koller genannt) beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.

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Lohn

Es gibt mehrere Arten von Lohn, wie bspw. den Arbeitslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Provision und Gratifikation. Diese haben jeweils unterschiedliche Zahlungsfristen und -termine. Desweitern gibt es unterschiedliche Folgen, wenn der Arbeitgeber in Verzug kommt oder der Arbeitnehmer verhindert ist.

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Planungsmehrwert

Durch Umzonung entstandener Planungsmehrwert wird mit mind. 20% besteuert und enteignende Planungsnachteile entschädigt.

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Untermiete

Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt und darf daher im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter darf die Wohnung aber nur mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Die Untermiete darf jedoch höher sein wie die eigene Miete, aber diese nur um maximal 10% übersteigen. Wird die Wohnung möbliert untervermietet, ist sogar ein Zuschlag von 20% noch zulässig. Verursacht der Untermieter Schäden in der Wohnung, so haftet der Mieter für diese Schäden gegenüber dem Vermieter. Die Kündigung der Untermiete muss schriftlich erfolgen.

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Konkurrenzverbot

Ein Konkurrenzverbot gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die während dem Arbeitsverhältnis einen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhielten und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den Schaden, den dem Arbeitgeber daraus entsteht, zu ersetzen.

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Arbeit im Akkordlohn

Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

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Überstunden und Überzeit

Als Überstunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die zusätzlich zum verabredeten oder üblichen Arbeitsaufwand geleistet werden. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Sowohl der Zuschlag, als auch die finanzielle Entschädigung können schriftlich wegbedungen werden. Als Überzeit gelten Arbeitsstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Die Entschädigung kann nicht wegbedungen werden.

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