Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

Weiterlesen

Vertrauenshaftung

Bei der Vertrauenshaftung muss der Schädiger Ersatz für Schäden leisten, die durch treu- und glaubenswidriger Enttäuschung berechtigter Interessen entstand. Bei der Vertrauenshaftung befinden sich beide Parteien oftmals in einem vertragsnahen Umfeld, ohne aber diesbezüglich rechtsgeschäftlich miteinander verbunden zu sein. Daher wird der Anspruch aus Quasivertrag und nicht aus Delikt abgeleitet.

Weiterlesen

Zession – Abtretung von Forderungen

Mit der Zession überträgt der Gläubiger (Zedent) eine (bestehende oder zukünftige) Forderung mittels eines Verfügungsvertrages auf einen Dritten (Zessionar). Infolgedessen tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten. Es findet somit ein Gläubigerwechsel statt.

Weiterlesen

Verrechnung

Die Verrechnung ist die Tilgung einer Schuld mittels „Opferung“ einer Forderung. Damit eine Verrechnung ausgeführt werden kann, bedarf es folgender Voraussetzungen: Bestehende Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Klagbarkeit und Fälligkeit der Verrechnungsforderung, Gegenseitigkeit der Forderungen, Gegenseitigkeit der Forderungen, keinen Ausschluss der Verrechnung sowie Verrechnungserklärung. Die Wirkungen einer Verrechnung betreffen die Tilgung, Zinsenlauf sowie das Faustpfand.

Weiterlesen

Die erbrechtliche Herabsetzung

Der Erblasser ist im Schweizer Erbrecht weitestgehend frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er hat dabei lediglich die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben zu beachten. Werden diese Pflichtteile jedoch verletzt, so können die betroffenen Erben die Herabsetzungsklage erheben, damit diese wiederhergestellt werden.

Weiterlesen

Die erbrechtliche Ausgleichung

Mit der erbrechtlichen Ausgleichung werden lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben dem Nachlass zugerechnet. Bei gesetzlichen Erben gilt die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, sondern die Ausgleichung muss ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet.

Weiterlesen

Ungültigkeitsklage

Mit einer Ungültigkeitsklage können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben. Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit. Die absolute Frist beträgt 10 Jahre und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges.

Weiterlesen

Selbstanzeige

Die straflose Selbstanzeige steht dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Steuerstrafrechts einmal im Leben zur Verfügung. Dies bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird und nur Nachsteuern und Zinsen zu bezahlen sind. Bei jeder weiteren Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags herabgesetzt werden.

Weiterlesen

Bonus und Gratifikation

Eine Gratifikation liegt im freiem Ermessen des Arbeitgebers, kann jedoch bei langjähriger, regelmässiger und vorbehaltloser Ausrichtung einklagbar werden. Der Bonus kann entweder Gratifikation oder Lohnbestandteil sein. Ein zwingender Anspruch auf Bonus liegt vor, wenn der Bonus entweder ein Lohnbestandteil ist, oder eine zugesicherte oder über drei Jahre vorbehaltlos ausbezahlte Gratifikation darstellt. Bei einer treuwidrigen Vereitelung des Bonusanspruches bleibt dieser bestehen. Der vereinbarte 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil und daher zwingend.

Weiterlesen

Arbeitnehmererfindungen

Kreative Menschen schaffen in ihrem Arbeitsalltag stetig kleinere und grössere Verbesserungen. Diese Arbeitnehmererfindungen stehen je nach Konstellation dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zu, wobei letzterer unter Umständen ein Entschädigungsanspruch hat. Es wird zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und freien Erfindungen unterschieden.

Weiterlesen