Bevor die Wohnung im Internet angeboten wird, muss sichergestellt sein, dass der Mietvertrag dies ohne weiteres zulässt. In der Regel muss vorgängig die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei regelmässiger Untervermietung sollte mit den zuständigen Behörden die Zulässigkeit geklärt werden.
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Anfangsmietzins – Anfechtung durch den Mieter
Das Mietrecht erlaubt es dem Mieter, den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrags als missbräuchlich anzufechten. Nach der Auslegung des Bundesgerichts von Art. 270 Abs. 1 OR ist die Anfechtung in drei alternativen Fällen möglich.
Weiterlesen →Urheberrecht des Architekten – wann ist ein Umbau zulässig?
Änderungen von Bauwerken können auch nach dessen Fertigstellung das Urheberrecht des Architekten verletzen. Dies gilt für besondere Bauwerke als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Hingegen kann bei Standardbauten der Eigentümer weitestgehend frei über Änderungen entscheiden.
Weiterlesen →Unzulässige Lüftungsfensterpraxis im Lärmschutz – teurere Neubauten?
Das Bundesgericht erteilt derLüftungsfensterpraxis in einigen Kantonen eine Absage, die Lärmbelastung bei Neubauten nur bei einem Lüftungsfenster zu ermitteln. Dem Schutzgedanken des Umweltrechts entspricht jedoch nur die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume.
Weiterlesen →Vorsicht vor Mietnomaden – Warum ein Betreibungsregisterauszug nicht reicht!
Um nicht auf Mietnomaden hereinzufallen, ist die vorsorgliche Prüfung der Mietinteressenten vor dem Abschluss des Mietvertrags essentiell. Dabei ist auf einen Betreibungsauszug kein Verlass. Vielmehr sind Referenzen von früheren Vermietern oder Wirtschaftsauskünfte geeignet, um Mietnomaden rechtzeitig zu erkennen. In jedem Fall muss im Mietvertrag das gesetzlich zulässige Mietzinsdepot verlangt werden. Erst nach der vollständigen Zahlung des Mietzinsdepots sollte die Wohnung übergeben werden. Sobald die Mietzinse nicht bezahlt werden, muss nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen werden.
Weiterlesen →Was tun gegen säumige Mieter?
Zahlt der Mieter ohne zureichenden Grund die ausstehende Miete nicht, so sollte der Vermieter den säumigen Mieter mahnen und ihm ultimativ eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen zur Begleichung sämtlicher Ausstände ansetzen. Sofern der Mieter innert dieser Frist nicht alle offenen Beträge zahlt, kann der Vermieter den Mietvertrag ausserordentlich kündigen. Die ausstehenden Mieten können dann auf dem Gerichtsweg eingeklagt werden. Dabei dient die Mietkaution als Sicherheit, dass der Vermieter auch wirklich zu seinem Geld kommt.
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