Verunreinigtes Wasser

Belastete Standorte

Belastete Standorte sind betriebene oder stillgelegte Ablagerungsstandorte (Deponien) sowie Betriebs- und Unfallstandorte, an denen Abfälle abgelagert wurden oder versickerten. (Art. 2 AltlV)

Altlasten

Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen die konkrete Gefahr dazu besteht. (Art. 2 AltlV)

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:

  • sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
  • ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. (Art. 3 AltlV)

Erstellung des Katasters

Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.

Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. (Art. 5 AltlV)

Erstellung einer Prioritätenordnung

Für die Durchführung der (Vor-)Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche. (Art. 5 AltlV)

Ergänzung des Katasters

Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:

  • die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit;
  • die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
  • die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt. (Art. 6 AltlV)

Löschng des Katasters

Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:

  • die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
  • die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind. (Art. 6 AltlV)
Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte (Altlasten) innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung). (Art. 7 AltlV)

Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.

Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:

  • überwachungsbedürftig ist;
  • sanierungsbedürftig ist (Altlast);
  • weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. (Art. 8 AltlV)
Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:

  • Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
  • Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt;
  • Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.

Bei einer wesentlichen Abweichung der Ergebnisse der Detailuntersuchung von denjenigen der Voruntersuchung, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort sanierungsbedürftig ist. (Art. 14 AltlV)

Sanierungsmassnahmen

Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:

  • umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
  • die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).

Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde. (Art. 16 AltlV)

Sanierungsprojekt

Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:

  • die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
  • die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
  • die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
  • die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt. (Art. 17 AltlV)

Festlegung der erforderlichen Massnahmen

Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

  • die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
  • deren langfristige Wirksamkeit;
  • die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
  • bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
  • ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel erfüllt sind.

Gestützt auf die Beurteilung legt die Behörde in einer Verfügung insbesondere fest:

  • die abschliessenden Ziele der Sanierung;
  • die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
  • weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt. (Art. 18 AltlV)

Erfolgskontrolle

Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung. (Art. 19 AltlV)

Durchführung

Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen. (Art. 20 AltlV)

Verpflichtung Dritter

Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben. (Art. 20 AltlV)

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