Grundsatz
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
- 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
- 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. (Art. 74 BGG)
Weitere Gründe
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
- wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
- wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
- gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
- gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
- gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. (Art. 74 BGG)
Grundsatz
Die Beschwerde ist zulässig gegen
- Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
- des Bundesverwaltungsgerichts und
- des Bundespatentgerichts (Art. 75 BGG)
Letzte kantonale Instanzen
Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. (Art. 75 BGG)
Ausnahmen
Die Beschwerde ist auch zulässig in den Fällen, in denen:
- ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
- ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
- eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. (Art. 75 BGG)
Grundsatz
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
- durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. (Art. 76 BGG)
Öffentlich-rechtliche Entscheide
Gegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. (Art. 76 BGG)
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