Zerstörte Existenz
Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens droht das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich den Konkurs an. (Art. 159 SchKG)
Auf Verlangen des Gläubigers hat das Konkursgericht die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anzuordnen. Das Güterverzeichnis ist ein Verzeichniss aller Vermögensbestandteile des Schuldners. Das Güterverzeichnis wird nur aufgenommen, wenn es zur Sicherung der Forderung angebracht erscheint. (Art. 162 SchKG)
Konkursbegehren
Der Gläubiger kann 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. (Art. 166 SchKG)
Konkurseröffnung
Das Konkursgericht entscheidet über das Konkursbegehren und spricht die Konkurseröffnung aus. (Art. 171 SchKG)
Anfechtung der Konkurseröffnung
Dieser Entscheid kann innert zehn Tagen angefochten werden, wenn
- neue Tatsachen vorliegen, oder
- die Schuld bereits bezahlt wurde, oder
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 SchKG)
Auf Antrag des Gläubigers
Der Gläubiger kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung beim Konkursgericht beantragen, wenn:
- der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist;
- der Schuldner die Flucht ergriffen hat;
- betrügerische Handlungen zum Nachteil des Gläubigers begeht;
- wenn der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung einzelne Vermögensbestandteile verheimlicht hat; oder
- wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. (Art. 190 SchKG)
Auf Antrag des Schuldners
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung (Art. 333 SchKG) besteht. (Art. 191 SchKG)
Von Amtes wegen
Der Konkurs kann unter gewissen Umständen ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet werden. (Art. 192 SchKG)
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