Betrügerischer Mitarbeiter

In diesen Tagen neigt die Feriensaison sich ihrem Ende zu. Da wird manch einem Angestellten klar, welch grosses Loch der letzte Urlaub in seine Haushaltskasse gerissen hat. Was liegt da näher als der Gedanke, sich mittels Betrug am Arbeitsplatz die nächsten Ferien vom Arbeitgeber bezahlen zu lassen? Immer wieder kommen findige Mitarbeiter auf die Idee, den Arbeitgeber (ohne sein Wissen) zur Finanzierung der Ferienpläne beizuziehen. So kürzlich in einem Fall vor den Schranken des Bezirksgerichts Zürich, in welchem sich eine Reiseberaterin hat Ferien im Umfange von CHF 20´000.- bezahlen lassen. Gelungen ist ihr dieser Betrug am Arbeitsplatz das durch Manipulationen des firmeneigenen Buchungs- und Zahlungssystems.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Der Arbeitgeber ist bekanntlicherweise nicht verpflichtet, sich an den Ferienkosten des Mitarbeiters zu beteiligen. Er kann das freiwillig tun, muss dies aber nicht. Lediglich die vom Gesetz vorgeschriebene, bezahlte Urlaubsdauer muss er gewähren. Die Kosten des Urlaubs als solche hingegen sind reine Privatsache. Wer sich nun darüber mittels Betrug am Arbeitsplatz hinwegsetzt, der verletzt seine Treuepflicht in krasser Manier. Art. 321a OR umschreibt die Sorgfalts- und Treuepflicht in anschaulicher Weise.

Wer durch Tricksereien versucht, seinen Arbeitgeber reinzulegen, geht ein äusserst hohes Risiko ein. Sehr oft ist das nämlich nicht nur ein Grund für eine fristlose Entlassung. Häufig kommt – wie im vorliegenden Fall – noch das Strafrecht zum Zuge. Konkret hatte die Reiseberaterin eine Anklage wegen Betrug, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung am Hals. 

Sollten die Ferienpläne zu teuer ausfallen, ist es besser, auf Ferien zu verzichten, als die eigene Karriere aufs Spiel zu setzen. Wer der Meinung ist, zuwenig zu verdienen, dem bleibt immer noch der ganz normale Weg des Stellenwechsels offen. 

Korrektes Verhalten am Arbeitsplatz zahlt sich immer aus. Wer andernfalls beim Betrug am Arbeitsplatz erwischt wird, dem droht nicht nur der Arbeitsplatzverlust, sondern möglicherweise noch eine strafrechtliche Verurteilung. Dass dabei zusätzlich auch noch der entstandene Schaden zu ersetzen ist, versteht sich von selbst. Und ein Strafregistereintrag erleichtert die Stellensuche nicht wirklich. 

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Unser Autor

Advokatur für Arbeitsrecht und Datenschutz Orlando Meyer

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