Vorstellungsgespräch
Nach dem Gesetzeswortlaut handelt derjenige als privater und damit bewilligungspflichtiger Arbeitsvermittler, der „regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt“ (Art. 2 Abs. 1 AVG). Das Verwaltungsgericht hielt dabei bei der Auslegung dieser Bestimmung fest, dass Weisungen des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) als verbindlich berücksichtigt würden, was aus grundsätzlichen Erwägungen problematisch erscheint. So kann damit eine rechtsanwendende Behörde faktisch selbst die Spielregeln festlegen. Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtsstaatlich bedenklichen Umstand im Sinne der einheitlichen Rechtsanwendung als grundsätzlich zulässig erachtet.
Korrekt hält das Verwaltungsgericht hingegen fest, dass Internetvermittlungen in der Regel immer dann eine Arbeitsvermittlung im Sinne des AVG darstellen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengeführt werden, selbst wenn dies automatisch durch ein Computersystem erfolgt oder nur die Einträge des jeweiligen Gegenübers eingesehen werden können (vgl. hierzu auch Art. 1 f. AVV, Arbeitsvermittlungsverordnung). Zusätzlich müssen die Leistungen aber auch entgeltlich und regelmässig erbracht werden (Art. 2 AVV), damit eine Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote bejaht wird. Die Entgeltlichkeit war im vorliegenden Fall deshalb erfüllt, da die Arbeitnehmerinserate zwar gratis, diejenigen der Arbeitgeber jedoch kostenpflichtig waren.
Betreiber einer Website, welche Vermittlungsdienstleistungen wie die hier thematisierten anbieten, sind gut beraten, diese mit ihrer Verträglichkeit nach dem AVG überprüfen zu lassen. Andernfalls drohen erhebliche Sanktionen; so ist eine Vermittlungsbewilligung nach AVG einerseits aufwändig zu erlangen und mit einer Kostensicherheit von CHF 100‘000.00 verbunden, andererseits droht eine Busse bei einer entsprechenden Tätigkeit ohne Bewilligung in selber Höhe, falls eine Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote bestanden hätte.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts legt wieder einmal offen, dass die kantonalen Wirtschaftsämter wie auch das SECO sehr aufmerksam agieren und im Zweifel Vermittlungs- oder Verleihdienste unten den Anwendungsbereich des AVG subsumieren. Im Zweifelsfall gilt es deshalb eine Bewilligung zu beantragen oder aber sich rechtlich abzusichern, was bspw. auch mit einer konkreten Anfrage über die Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote beim zuständigen Amt möglich ist.
Online-Jobangebote stellen eine Arbeitsvermittlung im Sinne des AVG dar, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengeführt werden. Dies gilt, wenn dies durch ein Computersystem erfolgt oder nur die Einträge des jeweiligen Gegenübers eingesehen werden können. Diese Leistungen müssen zudem aber auch entgeltlich und regelmässig erbracht werden (Art. 2 AVV), damit eine Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote bejaht wird. Wird keine Bewilligung eingeholt, so droht eine hohe Busse.
Gefällt Ihnen dieser Artikel?
- Keine Legal-News mehr verpassen
- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht
- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen
lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.
Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.