Zu viel bezahlt!

Das Bundesgericht hat in einem kürzlich höchstrichterlichen Entscheid die Mehrwertsteuer auf den Fernsehgebühren, erhoben durch die Billag, als verfassungswidrig beurteilt (BGE-Urteil 2C_882/2014 vom 13.4.15). Im Falle der Mediengebühr führten der nicht vorhandene Leistungsaustausch zwischen der Billag und dem Gebührenzahler zur Verneinung der MwSt-Pflicht. Weiteres Merkmal war, dass die Gebühr hoheitlich erhoben wurde. Zusammenfassend sind daher hoheitliche Gebühren ohne Leistungsaustausch nicht mehrwertsteuerpflichtig. Das Bundesgericht hat auf die Kurtaxe verwiesen, welche ebenfalls nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Stiftung für Konsumentenschutz ist mit ein paar tausend Konsumenten nun wegen der Rückforderung vor Gericht.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen, Möglichkeiten oder Chancen für den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Nun gibt es in zahlreichen Gemeinden verschiedene Leistungen und Lieferungen, die in diesen Bereich wie die Fernsehgebühren kommen. Beim Bezug des Leitungswassers ist aufgrund der Monopolstellung der Bezug der Lieferung klar ersichtlich und als Trinkwasser zu 2,4% mehrwertsteuerpflichtig. Das gleiche Wasser wird zu Abwasser mit 8% MwSt, wobei auch hier der Bezug der Leistung klar ersichtlich ist. Schon schwieriger ist eine Gebühr auf dem Netz für Wasser. Mehwertsteuerpflichtig? Die Leistung ist nicht ersichtlich und es geht mehr um eine Infrastrukturabgabe als um einen Austausch der Leistung. Damit könnten auch Abgaben auf Netzen der Mehrwertsteuerpflicht zum Opfer werden. Das gleiche gilt für Strom. Ist das Bereitstellen der Steckdose eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung, nachdem der potentielle Bezüger aufgrund des Netzmonopols keine Wahl hat? Die Konsequenz der Billags-Urteils wird die Energierechnungen beeinflussen. Kommt dazu, dass das Netz bis zum Haus eine Leistung (?) für den Hauseigentümer ist, währendem die Feinverteilung im Haus statt findet.

Bei der Abfallgebühr ist es schon problematischer. Bei den Gemeinden, die über eine Abfallsackgebühr die Leistung „Abfallentsorgung“ erfassen, liegt eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung vor. Der Umsatz der Abfallvignette ist mehrwertsteuerpflichtig. Wird dann durch die Gemeinde bei den Liegenschaftseigentümern eine Abfallgrundgebühr erhoben, welche die Bereitstellung der Infrastruktur „Abfallentsorgung“ abdecken soll, liegt keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung vor. Erhoben wird eine solche Abgabe aufgrund eines Gebührenreglementes und ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Schwieriger zu beurteilen ist es dann, wenn die Abfallentsorgung generell bei den Liegenschaftseigentümern ohne Abfallvignette erhoben wird. Hier stellt sich die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Vermutlich nicht, da der Konsument der Bewohner ist und nicht der Hauseigentümer. Eine solche Abgabe unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer.

Spannend wird die Frage, ob die ab 01.04.2016 eingeführte Panoramasteuer auf Aussichtsplattformen über 1000 MüM, erhoben von den Bergbahnen, mehrwertsteuerpflichtig wird. Der Kanton Wallis hat sich schon erfolgreich gewehrt. Beim Kleinen Matterhorn ist nur die Hälfte der Steuer geschuldet, da die Aussicht nach Italien aufgrund des Territorialitätsprinzip steuerfrei sein muss.

Es empfiehlt sich also, besonders die Gemeindesteuerrechnungen zu analysieren. Hier dürfte der eine oder andere Betrag nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Bei der Billag musste der Konsument mit Kostenfolgen bis vor Bundesgericht.  

Zum Steuerstrauss gehören die direkte Einkommenssteuer von Bund und Kanton, Vermögenssteuer, Erbschaft und Schenkungssteuer, Grundsteuern, Grundstückgewinnsteuern, Mehrwertabgaben auf Grundstücken, Mehrwertsteuer, Importabgaben auf Fahrzeugen, Zölle, Benzinabgaben (rund 50% des Benzinpreises sind öff. Abgaben), Co2-Abgabe, Lenkungsabgabe auf Strom (rund 50% der Stromrechnung in BS sind öff. Abgaben), Feuerwehrsteuer, Militärpflichtersatz, etc.

Es wäre daher zu begrüssen, wenn die Gemeinde ihre Aufgabe der sachgerechten Rechnungsstellung folgen würde. Das gleiche gilt für Rechnungen der Monopolanbieter Strom, Wasser, Gas, etc. Der Reigen ist eröffnet. Gewinnen die Etatisten oder die Freischärler?

Im Falle der Mediengebühr führten zur Verneinung der MwSt-Pflicht der nicht vorhandene Leistungsaustausch zwischen der Billag und dem Gebührenzahler. Hoheitliche Gebühren ohne Leistungsaustausch sind daher nicht mehrwertsteuerpflichtig. Es empfiehlt sich also, besonders die Gemeindesteuerrechnungen zu analysieren. Hier dürfte der eine oder andere Betrag nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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