Grundsatz
Ein Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. (Art. 2 DesG)
Neuheit
Ein Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. (Art. 2 DesG)
Eigenart
Ein Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. (Art. 2 DesG)
- Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;
- die berechtigte Person es selber offenbart hat. (Art. 3 DesG)
- kein Design gemäss Definition hinterlegt ist;
- im Zeitpunkt der Hinterlegung die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
- die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
- Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt sind;
- das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. (Art. 4 DesG)
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