Im Zuge von Fusionen, Abspaltungen oder Vermögensübertragungen können Aktiven und Passiven eines Unternehmens ohne Beachtung der normalen Formvorschriften auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Trotzdem ist das eine oder andere in formeller Hinsicht zu beachten.
Das Schweizer Recht unterscheidet das Verpflichtungsgeschäft, mit dem die Parteien sich darüber einigen, was zu übertragen ist und das Verfügungsgeschäft, mit dem das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert dann effektive verschafft wird. Die Eigentumsübertragung ist nach Schweizer Recht im Normalfall je nach dem zu übertragenden Gegenstand an gewisse Formalien gebunden. Bei Gegenständen ist dies beispielsweise die Besitzverschaffung, bei Forderungen die (schriftliche) Abtretung, bei Namenpapieren das Indossament und bei Grundstücken der Grundbucheintrag. Im Zuge von Übertragungen eines ganzen Vermögens nach Fusionsgesetz (hier vereinfacht als Vermögensübertragung bezeichnet), tritt aber die Eintragung des Vorganges ins Handelsregister an Stelle dieser Formalien. Die normalen Regeln der Eigentumsverschaffung werden damit aber keineswegs völlig obsolet. Oftmals müssen die dort verlangten Schritte trotzdem beachtet werden, damit der übernehmende Rechtsträger seine aus dem Eigentum fliessenden Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Dies gilt namentlich, wenn im Zuge der Vermögensübertragung auch Aktien betroffen sind. Bei Namenaktien ist zur Übertragung das Indossament auf dem Zertifikat und bei Fehlen eines solchen, die schriftliche Abtretung erforderlich. Beides ist in jedem Falle nachzuholen, damit bei künftigen Übertragungen der Weg lückenlos nachvollzogen werden kann. Ferner ist für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte die Nachführung des Aktienbuches erforderlich. Bei der Inhaberaktie ist die Übergabe des Zertifikates oder bei Fehlen eines solchen die schriftliche Abtretung entsprechend vorzunehmen. Denn analog dem Eintrag im Aktienbuch ergibt sich hier das Mitgliedschaftsrecht aus der Vorweisung des Inhaberaktienzertifikates. Trotz dem fehlenden Aktienbuch ist ausserdem das Verzeichnis der Aktionäre und wirtschaftlich berechtigten Personen nachzuführen, damit der Verwaltungsrat seinen entsprechenden Pflichten nachkommt.
Bei grösseren Gesellschaften deren Vorgänge nach Fusionsgesetz zumeist von grösseren Anwaltskanzleien begleitet werden, die sich nicht bloss um einzelne Aspekte der Transaktion sondern bei entsprechendem Beratungsbudget die gesamte Dokumentation übernehmen können, stellen solchen Formalien kein Problem dar. Im Bereich der KMU ist aber zu beachten, dass diese Dinge immer wieder zwischen Stuhl und Bank fallen. Die einzelnen Dienstleistungen (Steuerliche Begleitung, Notariat) werden hier (meist möglichst kostengünstig) einzeln zusammengekauft, so dass es am Ende an einer Mandatsleitung fehlt und sich niemand für die Nebendokumente verantwortlich fühlt. Wichtig ist daher für die kleineren Unternehmen, eine solche Mandatsleitung zu bestimmen und dieser den Auftrag zu erteilen sicher zu stellen, dass alle wichtigen Formalien erledigt werden.
Die gesellschaftsrechtlichen Formalien bilden im Alltag oft ein (vermeidbares) Ärgernis. Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen führen, Aktienzertifikate ausstellen und weitergeben, Aktienbücher und Verzeichnisse führen ist lästig und deren Fehlen wirkt sich im KMU Bereich normalerweise kurzfristig nicht schädlich aus. Das böse Erwachen kommt allerdings mit Garantie spätestens dann, wenn es an den Verkauf der Firma geht oder unter den Beteiligten Streitigkeiten entstehend. Diese Dokumente dann noch nachzuführen ist im besten Fall deutlich teurer als bei fortlaufender Pflege, im schlechtesten Fall kann dies zum deal killer werden.
Auch bei Vermögensübertragungen sind die Formalien für die Eigentumsverschaffung zu beachten, auch wenn dies zeitlich weniger kritisch ist. Die korrekte gesellschaftsrechtliche Dokumentation ist auf Dauer ein wesentlicher Punkt für den Wert des Unternehmens.

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Unser Autor

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