Sich am Erfolg beteiligen

Wer Aktionär eines Unternehmens ist, erhofft sich dadurch oft, sich am Gewinn beteiligen zu können und eine Dividende zu erhalten. Einer Dividende geht der Beschluss der Generalversammlung voraus, welcher vom Verwaltungsrat traktandiert und beantragt wurde. Bei der anschliessenden Umsetzung ist besonders auf die Verrechnungssteuer zu achten. Die Höhe und der Umfang der Dividende richtet sich nach dem Unternehmensgewinn und der Aktienart, wobei insb. das Verbot der Einlagerückerstattung zu beachten ist. Vor der Ausschüttung erfolgt zudem noch eine Zuweisung an die Reserven, welche sich nach der Höhe der Dividende im Vergleich zum Grundkapital sowie der Höhe der bereits bestehenden Reserven richtet. Ein eigentliches Recht auf Dividenden gibt es zudem nicht, ausser es liegt ein Rechtsmissbrauch der Mehrheitsaktionäre vor. Aus steuerlicher Sicht sind insb. die privilegierte Besteuerung und die Verrechnungssteuer zu beachten. Zu guter letzt gilt, dass mittels Ausschüttung von Dividenden nicht die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Lohn umgangen werden dürfen. 

Unter einer Dividende versteht man den Teil des Bilanzgewinns, welcher an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Beschlossen wird die Dividende durch die Aktionäre der Gesellschaft in der Generalversammlung.

Beschluss

Die Generalversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft hat die unübertragbare Aufgabe, über die Dividendenausschüttung zu beschliessen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Damit über die Dividendenausschüttung abgestimmt werden kann, muss dies zuerst tranktandiert und beantragt werden, was entweder durch den Verwaltungsrat oder von bestimmten Aktionären (Beteiligung von 10% oder Nennwert von 1 Million Franken) erfolgen kann (Art. 699 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 700 Abs. 2 OR). Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung oder Ablehnung der Dividendenausschüttung erfolgt anschliessend mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen (Art. 703 OR).

Umsetzung

Grundsatz

Nach dem Beschluss der Ausschüttung einer Dividende, wird diese sofort zur Auszahlung fällig. Bevor sie jedoch ausgeschüttet wird, hat die Gesellschaft die Verrechnungssteuer zu entrichten.

Inländische Empfänger

Im Zusammenhang mit inländischen Dividendenempfängern hat die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen zusammen mit der unterzeichneten Jahresrechnung und dem amtlichen Formular 103 zu erfolgen. Diese bezahlte Verrechnungssteuer kann von den inländischen Steuerzahlern bei Deklaration des entsprechenden Einkommens wieder zurückgefordert werden. Im Konzernverhältnis gibt es die Möglichkeit der Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer, was jedoch beantragt werden muss (Formular 106). Gesellschaften mit einer Bilanzsumme über 5 Millionen müssen in jedem Fall eine Meldung innert 30 Tagen nach der Generalversammlung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividende ausschütten.

Ausländische Empfänger

Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen kann der ausländische Empfänger der Dividende einen gewissen Teil der Verrechnungssteuer zurückfordern. Die Differenz (Sockelsteuer) verbleibt bei der ESTV. Bei einer massgeblichen Beteiligung (und je nach DBA auch Mindesthaltedauer) durch eine ausländische Muttergesellschaft kann diese Entlastung jedoch direkt beantragt werden. Im Verhältnis zur EU entfällt zudem durch das Zinstbesteuerungsabkommen jegliche Sockelsteuer. Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt die Entlastung für drei Jahre. Für das Ausland ohne EU gilt das Formular 823B und für die EU gilt das Formular 823C.

Verpassen der Frist

Wird die 30-tägige Frist verpasst, so ist die Verrechnungssteuer immer abzuliefern und kann erst danach zurückgefordert werden, falls diese Möglichkeit dem Empfänger der Dividende offensteht. Desweitern muss ein Verzugszins von 5% bezahlt werden und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen. 

Verbot der Einlagerückerstattung

Der Aktionär hat kein Recht dazu, einmal bezahlte Beträge für Aktien wieder zurückzufordern (Art. 680 Abs. 2 OR). Dies verfolgt jedoch vordergründig den Zweck, dass eine Gesellschaft nicht von sich aus, offen oder verdeckt, Einlagen zurückerstatten kann. Das Unternehmen darf ebenfalls nicht einfach den Nennwert von Aktien ausschütten, da es sich dabei um eine Kapitalherabsetzung handelt. Das Agio (Differenz zwischen Nennwert und Ausgabepreis) kann aufgrund des Kapitaleinlagereservenprinzips (KER) jedoch (steuerfrei) ausgeschüttet werden.

Aktienarten

Dividenden werden im Verhältnis des Nennwerts der Aktien (siehe dazu: Inhaberaktien und Namenaktien) ausgeschüttet, ausser die Statuten sehen eine abweichende Regelung vor (Art. 798 Abs. 3 OR). Vorzugsaktien hingegen beinhalten besondere, durch die Statuten festgelegte Privilegien. So können sie beispielsweise spezielle Auswirkungen auf Dividenden, den Liquidationsanteil oder auf das Bezugsrecht haben. So erhalten Vorzugsaktionäre eine Dividende bevor die anderen Aktionäre überhaupt einen Anspruch haben, oder sie erhalten einfach den grösseren Teil des auszuschüttenden Gewinns als Dividende. Ansonsten werden Vorzugsaktien wie Stammaktien behandelt (Art. 656 Abs. 1 OR). 

Grundsatz

Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Bevor also Dividenden ausbezahlt werden können, muss die Gesellschaft Verluste vergangener Geschäftsjahre ausgleichen und die entsprechenden Reserven gebildet haben. Das Gesetz schreibt zur Reservenbildung vor, dass 5% des Jahresgewinnes in die allgemeinen Reserven fliessen müssen, bis diese eine Höhe von 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht haben (Art. 671 Abs. 1 OR). Der Rest ist grundsätzlich frei ausschüttbar. Handelt es sich jedoch um eine Superdividende, so sind weitere Bestimmungen zu beachten (siehe weiter unten).

Reguläre Dividende

Unter regulärer Dividende (oder auch Grunddividende) versteht man Dividenden, die nicht mehr als 5% des Aktienkapitals einer Gesellschaft betragen. Es gilt die reguläre Zuweisung von 5% des Jahresgewinnes in die allgemeinen Reserven. Erreichen die allgemeinen Reserven einen Bestand von 20% im Vergleich zum Grundkapital, so ist bei einer regulären Dividende keine weitere Zuweisung des Jahresgewinns an die allgemeinen Reserven vorgeschrieben (Art. 671 Abs. 1 OR). Diese dürfen ausgeschüttet werden, wenn die obengenannten Reserven vorhanden sind.

Superdividende

Was über diese 5 Prozent des Aktienkapitals als Dividende ausgeschüttet wird, nennt man eine Superdividende. Wir also eine Superdividende an die Aktionäre ausgeschüttet, so müssen weitere 10 Prozent davon in die allgemeinen Reserven fliessen (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Beträgt die allgemeine gesetzliche Reserve jedoch 50% des einbezahlten Grundkapitals, so müssen keine weiteren Zuweisungen an die allgemeinen Reserven vorgenommen werden und die Gesellschaft kann den Gewinn frei verwenden.

Statuten

Mittels statutarischen Vorschriften kann die Zuweisungsquote (5% gemäss Art. 671 Abs. 1 OR) und die Schwelle von 20% erhöht werden (Art. 672 Abs. 1 OR). Es gibt zudem die Möglichkeit, weitere statutarische Reserven mit eigener Zweckbestimmung zu schaffen (Art. 672 Abs. 2 OR). 

Grundsatz

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf eine Dividende, denn diese Entscheidung steht der Generalversammlung zu. Der einzelne Aktionär kann daher nicht erzwingen, wann und ob eine Dividende ausgeschüttet werden muss. 

Voraussetzungen

Eine Dividende kann nur dann an die Aktionäre ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Erzwingen einer Ausschüttung

Grossaktionäre können die Ausschüttung von Dividenden mittels Mehrheit in der Generalversammlung vermeiden und dadurch Kleinaktionäre aus dem Unternehmen drängen. Die Minderheit kann wie durch Wegfall, auch durch Kürzung der Dividenden benachteiligt werden, wenn dies missbräuchlich erfolgt und insbesondere auf übermässige Bezüge der Mehrheit zurückzuführen ist (BGE 105 II 114 E. 4). Der Richter hat jedoch einzuschreiten, wenn die Mehrheitsaktionäre die Macht, im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheitsaktionäre, offensichtlich missbrauchen (BGer 4C.386/2002 E. 3.4.1). 

Dividenden aus Schweizer Gesellschaften

Seit dem Wechsel vom Nominal- zum Kapitaleinlageprinzip können Dividenden, die von einer Gesellschaft aus den Kapitaleinlagen geleistet werden, steuerfrei an die Aktionäre zurückgeführt werden. Diese Steuerfreiheit gilt nicht bloss für die Verrechnungssteuer, sondern auch für die Einkommenssteuer und Gewinnsteuer. Es ist folglich entscheidend, dass der Aktionär feststellt, ob es sich um Dividenden aus Kapitaleinlagereserven handelt, oder nicht.

Dividenden aus ausländischen Gesellschaften

Die Lage wird komplizierter, wenn Dividenden aus ausländischer Quelle in der Schweiz besteuert werden müssen. Erhebt der ausländische Staat eine Quellensteuer (ähnlich der Schweizer Verrechnungssteuer) auf dem Gewinnanteil eines bestimmten Kapitalvermögens, so kann das entsprechende Einkommen bei einer Schweizer Steuerpflicht trotzdem nochmals in der Schweiz besteuert werden. Damit dies vermieden wird, muss in einem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen werden, dass die ausländische Quellensteuer angerechnet oder das entsprechende Einkommen freigestellt wird (siehe dazu: OECD-Musterabkommen, Art. 23A/B sowie Merkblatt für die pauschale Steueranrechnung der ESTV). Ansonsten ist die Besteuerung final und es handelt sich um eine Doppelbesteuerung.

Kapitaleinlagereservenprinzip

Das Kapitaleinlageprinzip oder auch Kapitaleinlagereserveprinzip (KER) ist u.a. für die steuerliche Behandlung von Dividenden entscheidend. Als Kapitaleinlagereserven gelten das Aktienkapital sowie das Agio, Zuschüsse und Sanierungsbeiträge. Ausschüttungen von Dividenden aus Kapitalanlagen sind aus Sicht der  Verrechnungssteuer, Einkommenssteuer und Gewinnsteuer für den Aktionär steuerfrei . Daher ist es von grösster Wichtigkeit für den Aktionär, dass er in der Steuererklärung belegen kann, dass es sich um Dividenden aus Kapitaleinlage handelt.

Privilegierte Besteuerung

Privatvermögen / Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Die Milderung der Besteuerung erfolgt durch das Teilsatz- und das TeilbesteuerungsverfahrenBei der Teilbesteuerung wird nur ein bestimmter Teil des Einkommens besteuert (bspw. 50% der Dividendeneinkünfte werden zu 20% besteuert). Beim Teilsatzverfahren unterliegt das besteuerte Einkommen einem reduzierten Steuersatz (bspw. 100% der Dividendeneinkünfte werden zu 10% besteuert). Für die genauen Definitionen, Voraussetzungen und Berechnungen ist auf den Artikel zum Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren zu verweisen.

Beteiligungsabzug / juristische Personen

Beim sogenannten Beteiligungsabzug handelt es sich um eine Steuerermässigung für Gewinne aus „massgeblicher Beteiligung“ für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich hierbei im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn (Art. 69 DBG). Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Art. 70 DBG). Für die genauen Definitionen, Voraussetzungen und Berechnungen ist auf den Artikel zum Beteiligungsabzug zu verweisen. 

Bei Unternehmeraktionären scheint es auf den ersten Blick interessanter, den Gewinn nur als Dividende auszuschütten, da auf diesen keine Sozialabgaben entrichtet werden müssen und von einer privilegierten Besteuerung profitiert werden kann. Bei solchen Ausschüttungen wird jedoch überprüft, inwieweit es sich um AHV-pflichtiges Arbeitsentgelt oder um eine Gewinnausschüttung handelt. Bei Aktionären, die zugleich Arbeitnehmer sind, soll eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet werden, aber auch ein angemessener Vermögensertrag möglich sein (BGE 134 V 297). Es wird dabei auf einen branchenüblichen Lohn abgestellt, bis zu welchem eine Aufrechnung vorgenommen wird. Es ist dabei nebst dem branchenüblichen Lohn auf die getragene Verantwortung, Tätigkeitsbereich, Einsatz von Wissen und Erfahrung abzustellen. Die Angemessenheit der Dividende richtet sich nach dem effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte. Es gilt die Vermutung, dass Dividenden, die einem Vermögensertrag von über 10% entsprechen, überhöht sind (WML, Version 10, Ziff. 2011.7). 

Michael ist Aktionär der Primus AG, welche nur Inhaberaktien mit identischem Nennwert hat. An der ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai beschliessen die Aktionäre, eine Dividende von 5 Franken je Aktie auszuschütten, was einer Dividende von 4% im Vergleich zum Grundkapital entspricht. Der Verwaltungsrat überweist daher zuerst 5% des Gewinns in die allgemeinen Reserven und die Verrechnungssteuer von 35% auf die beschlossene Dividende an die ESTV. Nach der Ausschüttung der Dividende wird der restliche Gewinn in die freien Reserven gebucht, da keine speziellen statutarischen Reserven existieren. Da Michael keine Steuerhinterziehung begeht, sondern sein Einkommen ordentlich deklariert, wird ihm die Verrechnungssteuer zurückerstattet

Unter einer Dividende versteht man den Teil des Bilanzgewinns, welcher an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung von Dividenden kann durch die Aktionäre in der Generalversammlung beschlossen werden. Steuerlich gibt es gewisse Erleichterungen für Dividendenempfänger, damit die Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

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Unser Autor

Rechtsanwälte & Notare Waldmann Petitpierre

Kommentare

  1. Anastasia Shestakova

    Mein Mann hat ein eigenes Geschäft er ist Inhaber. Aber er ist in seinem Geschäft angestellt wie Mitarbeiter. Dazu bezieht er Dividenden aus der Firma.

    Wie muss ich das wegen der Dividenden verstehen? Wie viel Steuer mus Mann zahlen auf der Dividendenbetrag? Könnten Sie mir ein Beispiel machen?

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