Besprechung der Geschäftszahlen

Die Halbwegs AG ist ein Unternehmen mit 45 Vollzeitangestellten. Ihr Umsatz beträgt pro Jahr weniger als 20 Mio. Franken, die Bilanzsumme liegt unter 10 Mio. Franken. Somit ist die Halbwegs AG zur eingeschränkten Revision, und nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet.

Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für eine ordentlichen Revision nicht erfüllt, so unterliegt sie der eingeschränkten Revision. Es besteht die Möglichkeit des opting-up, mit welcher sich die Gesellschaften freiwillig der ordentlichen Revision unterwerfen. Hat das Unternehmen weniger wie 10 Vollzeitstellen können sie aber auch auf die Revision verzichten (opting-out).

Der Revisor muss unabhängig sein, wobei es unter Vorbehalt von Sicherungsmassnahmen möglich ist, die eigene Arbeit zu kontrollieren. Die Prüfung erstreckt sich lediglich auf die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung. Die Revisionsstelle muss der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis abgeben. Ist die Gesellschaft zudem offensichtlich überschuldet, so muss die Revisionsstelle das Gericht informieren, wenn der Verwaltungsrat dies unterlässt. Die Revisionsstelle haftet für den von ihr verursachten Schaden. 

Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Durchführung einer ordentlichen Revision nicht erfüllt, so ist es grundsätzlich dazu verpflichtet eine eingeschränkte Revision durchzuführen (Art. 727a Abs. 1 OR). Die Revision hilft der Geschäftsführung dabei, Risiken zu erkennen und zu verringern. Sie verschafft dem Unternehmen Sicherheit und fördert das Erreichen strategischer Ziele.

Wer muss eine eingeschränkte Revision durchführen?

Alle Unternehmen, mit Ausnahme von Personengesellschaften, welche nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Das heisst…

1. Gesellschaften, die keine Publikumsgeselschaften sind, also:

  • keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
  • keine Anleihensobligationen ausstehend haben, und
  • weniger als 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen. (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR)

2. Gesellschaften, die nichtwirtschaftlich bedeutend“ sind, unterziehen sich der eingeschränkten Revision, also solche mit:

  • Bilanzsumme von weniger als 20 Mio. Franken,
  • Umsatz von weniger als 40 Mio. Franken, und
  • durchschnittlich weniger als 250 Vollzeitstellen im Jahr. (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR)

3. Auch Gesellschaften, die keine Konzernrechnung erstellen müssen, führen eine eingeschränkte Revision durch. (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR)

Freiwillige ordentliche Revision

Unternehmen, welche die eingeschränkte Revision durchführen müssen, können sich auch freiwillig einer ordentlichen Revision unterziehen.

Wann kann dies sinnvoll sein?

  • Wenn besonders viel Wert auf eine gute Buchführung und korrekte Jahresabschlüsse gelegt wird.
  • Wenn eine hohe Glaubwürdigkeit erwünscht ist.
  • Wenn Vorteile bei einer Kreditaufnahme, bei einer Nachfolgeregelung oder bei einem Verkauf erzielt werden wollen.

Das Vorgehen bei Verzicht

Bei Unternehmen, welche keine ordentliche Revision durchführen müssen, besteht die Möglichkeit auf die eingeschränkte Revision ganz zu verzichten. Es handelt sich dabei um das sogenannte Opting-Out (Art. 727a Abs. 2 OR). Wenn ein Unternehmen dies will, so muss dies dem Handelsregister angemeldet werden.

Voraussetzungen

Bei Aktiengesellschaften

Bei Verzicht auf eingeschränkte Revision einer Aktiengesellschaft muss allenfalls eine öffentlich beurkundete Statutenänderung vorgenommen werden.

Bei der Genossenschaft

Auch bei einer Genossenschaft kann eventuell eine Statutenänderung nötig werden.

Nachteile des Opting-Out

  • Weniger Glaubwürdigkeit
  • Weniger Sicherheit
  • Kein Hinterfragen der Ergebnisse
  • Nichterkennen von Verbesserungspotenzial

Unabhängiges und objektives Prüfungsurteil

Die Revisionsstelle oder der zugelassene Experte muss unabhängig sein und sich das Urteil über die eingeschränkte Revision objektiv bilden. Diese Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach zweifelhaft sein. (Art. 729 Abs. 1 OR)

Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit

Die Mitarbeit der Prüfer bei Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für das zu prüfende Unternehmen sind erlaubt. Es kann die Gefahr bestehen, dass die Revisionsstelle ihre eigene Arbeit überprüft. Wenn dies zutrifft, müssen geeignete organisatorische und personelle Massnahmen getroffen werden, um eine zuverlässige Prüfung zu garantieren. (Art. 729 Abs. 2 OR)

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus denen hervorgeht, dass:

  • die Jahresrechnung dem Gesetz oder den Statuten nicht entspricht,
  • der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung bezüglich Verwendung des Bilanzgewinnes nicht Gesetz und Statuten entspricht. (Art. 729a Abs. 1 OR)

Einschränkung

Im Rahmen der eingeschränkten Revision werden lediglich Befragungen, analytische Prüfungen und Detailprüfungen durchgeführt. (Art. 729a Abs. 2 OR)

Ausnahme

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats wird nicht von der Revisionsstelle geprüft. (Art. 729a Abs. 3 OR)

Bericht an die Generalversammlung

Die Revisionsstelle muss der Generalversammlung schriftlich einen Bericht über das Prüfungsergebnis der Revision abgeben. (Art. 729b Abs. 1 OR)

Der Bericht enthält:

  • Eine Bemerkung darüber, dass es sich um eine eingeschränkte Revision handelt,
  • eine Stellungnahme zum Resultat der Prüfung,
  • Angaben zur Unabhängigkeit und je nach dem zum Mitwirken bei der Buchführung und zu sonstigen Dienstleistungen, die für das zu prüfende Unternehmen erbracht wurden,
  • Angaben zur revisionsleitenden Person und zu ihrer fachlichen Kompetenz.

 Unterschrift

Der Bericht muss von der revisionsleitenden Person unterzeichnet werden.

Wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat keine Anzeige macht, so informiert die Revisionsstelle das Gericht. (Art. 729c OR)

Haftung der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle haftet für Schäden, welche sie verursacht. Voraussetzung für die Haftung ist ein entstandener Schaden, den die Revisionsstelle verschuldet hat. Die Revisionsstelle haftet nur, wenn der Geschädigte

  • Schaden
  • Verschulden
  • Pflichtverletzung
  • Kausalzusammenhang

einzeln nachweisen kann.

„Expectation gap“

Es muss beachtet werden, dass sich die Tätigkeit der Revisionsstelle auf Prüfung und Berichterstattung bezüglich Jahresrechnungen beschränkt. So kann sie beispielsweise keine fehlerhaften Jahresrechnungen korrigieren oder sonstwie Entscheide der Geschäftsführung beeinflussen. Daher besteht ein sogenanntes “expectation gap”, oder auch Erwartungslücke, da Aktionäre wie auch Gläubiger oder Investoren oftmals zu hohe Erwartungen in Bezug auf die Tätigkeit der Revisionsstelle haben. 

Die Halbwegs AG muss eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Die zuständige Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung der Halbwegs AG Gesetz und/oder Statuten entspricht. Des weiteren prüft sie ob der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung, bezüglich Verwendung des Bilanzgewinnes der Halbwegs AG, Gesetz und Statuten entspricht. Dafür werden Befragungen, analytische Prüfungen und Detailprüfungen durchgeführt. Das Ergebnis ist positiv und die Revisionsstelle leitet einen schriftlichen Ergebnisbericht an die Generalversammlung der Halbwegs AG. Die Halbwegs AG hat in diesem Geschäftsjahr gute Resultate erzielt.

Alle Unternehmen, ausser Personengesellschaften, die nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine eingeschränkte Revision vornehmen. Diese ist weniger umfangreich als die sogenannte ordentliche Revision. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, ganz auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, oder aber auch freiwillig eine ordentliche Revision durchzuführen.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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