Unter dem Einkaufstourismus versteht man das Einkaufen im Ausland, um von den niedrigeren Preisen zu profitieren. Im Zusammenhang mit dem starken Franken nimmt diese Tendenz zu und immer mehr Schweizer kaufen im grenznahen Ausland ein. Wie viel darf man in die Schweiz importieren, wie hoch sind die Zollabgaben, wann zahlt man die Schweizer Mehrwertsteuer und wie hoch sind die Bussen beim Schmuggeln?

Keine Abgaben

Personen, die in die Schweiz einreisen, müssen auf persönlichen Gebrauchsgegenständen, Reiseproviant und Treibstoff im Fahrzeugtank keine Abgaben bezahlen. Was verstehen die Zöllner unter diesen Begriffen?

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind

Als persönliche Gebrauchsgegenständen zählen Gebrauchsgegenstände, die bereits ausgeführt wurden.

Personen, die im Ausland wohnhaft sind

Als persönliche Gebrauchsgegenständen zählen folgende Gebrauchsgegenstände, wenn sie wieder ausgeführt werden:

  • Kleider,
  • Wäsche,
  • Toilettenartikel,
  • Sportgeräte,
  • Foto-, Film- und Videokameras,
  • Mobiltelefone,
  • tragbare Computer und
  • Musikinstrumente.

Reiseproviant

Als Reiseproviant gelten genussfertige Nahrungsmittel (bspw. Sandwich) sowie alkoholfreie Getränke für den jeweiligen Reisetag.

Treibstoff

Derjenige Treibstoff, der sich im Tank des Fahrzeugs befindet, ist abgabefrei. Weitere 25 Liter in einem Reservekanister sind ebenfalls abgabefrei. Die Freimenge ist pro Tag und Fahrzeug berechnet. 

Grundsatz

Die Schweiz hat eine Freigrenze von 300 Franken auf der Einfuhr von Waren für den privaten Gebrauch. Die Freigrenze gilt pro Person (auch Kinder zählen dazu) und Tag. Massgebend ist der Betrag nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer.

Was ist eine Freigrenze?

Wird eine Freigrenze unterschritten, so muss keine Steuer bezahlt werden.Wird eine Freigrenze jedoch überschritten, so muss die Steuer auf dem gesamten Betrag bezahlt werden.

Warenwert unter 300 Franken

Grundsatz

Ist der Gesamtwert aller Waren (pro Person und Tag) tiefer als 300 Franken pro Person und Tag, so ist der Import von der Mehrwertsteuer befreit.

Beispiel

Kaufen zwei Personen für 600 Franken (oder weniger) in Österreich ein, so ist alles mehrwertsteuerfrei.

Warenwert über 300 Franken

Grundsatz

Ist der Gesamtwert aller Waren höher als 300 Franken pro Person und Tag, dann können die mitreisenden Personen ihre jeweilige Freigrenze ausschöpfen. Die anmeldende Person hingegen überschreitet ihre persönliche Freigrenze und muss daher auf dem Restbetrag der Gesamtrechnung die Mehrwertsteuer (2.5% oder 8%) bezahlen.

Beispiel

Kaufen drei Personen in Deutschland ein und importieren Lebensmittel im Wert von 1200 Franken, so können sowohl die zweite und die dritte Person ihre Freigrenze von je 300 Franken voll ausschöpfen. Der Restbetrag von 600 Franken übersteigt die Freigrenze der anmeldenden Person, weshalb diese 600 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. 

Einzelner Gegenstand über 300 Franken

Grundsatz

Haben einzelne Gegenstände alleine bereits einen Warenwert von über 300 Franken, so muss auf diesen Gegenständen immer die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden.

Beispiel

Zwei Personen kaufen in Italien ein Mobiltelefon für 550 Franken, so muss auf dem gesamten Betrag die Mehrwertsteuer bezahlt werden. 

Grundsatz

Der Schweizer Zoll sieht vor, dass bei bestimmten Produkten, Zoll zu bezahlen ist, egal wie hoch der Gesamtwert der importierten Güter ist. Nichtsdestotrotz gibt es Freimengen pro Person und Tag, die zollfrei sind. Wird die Freimenge überschritten, so ist nur darauf die Zollabgabe zu bezahlen und nicht auf alle betroffenen Produkte.

Was ist eine Freimenge?

Wird eine Freimenge unterschritten, so müssen keine Zölle bezahlt werden. Wird die Freimenge überschritten, so muss nur auf dem Überschuss Zoll bezahlt werden. Eine Freimenge ist daher nicht das Gleiche wie eine Freigrenze (siehe weiter oben).

Fleisch, Fleischzubereitungen und Wild

  • Die Freimenge beträgt 1 Kilogramm oder 1 Liter
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF 17.- pro Kilogramm oder Liter

Butter und Rahm

  • Die Freimenge beträgt 1 Kilogramm oder Liter
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF 16.- pro Kilogramm oder Liter

Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken

  • Die Freimenge beträgt 5 Kilogramm oder Liter
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF 2.- pro Kilogramm oder Liter

Alkoholische Getränke unter 18% Vol.

  • Die Freimenge beträgt 5 Liter
  • Nur Personen ab 17 Jahren haben Anspruch auf die Freimenge
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF 2.- pro Liter

Alkoholische Getränke über 18% Vol.

  • Die Freimenge beträgt 1 Liter
  • Nur Personen ab 17 Jahren haben Anspruch auf die Freimenge
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF 15.- pro Liter

Zigaretten / Zigarren und andere Tabakfabrikate

  • Die Freimenge beträgt 250 Stück oder 250 Gramm
  • Nur Personen ab 17 Jahren haben Anspruch auf die Freimenge
  • Danach beträgt die Zollpflicht CHF -.25 pro Stück bei Zigaretten oder Zigarren, sowie CHF -.10 je Gramm bei den anderen Tabakfabrikaten 

Mehrwertsteuer

Wer bei der Einfuhr nicht angibt, dass die Einfuhr der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegt (Überschreitung des Freibetrags), muss diese nachträglich bezahlen. Dazu kommt eine Busse ca. im Umfang des doppelten Betrags der geschuldeten Mehrwertsteuer.

Zoll

Wird eine zollpflichtige Einfuhr verschwiegen (Überschreitung der Freimengen), so muss der Zollbetrag nachbezahlt und eine Busse im Umfang von maximal dem 5-fachen Betrag der Zollabgabe bezahlt werden. (Art. 118 ZG)

Weitere Bussen

Bei Verstössen gegen Einfuhrverbote (bspw. Waffen oder Pflanzen), kommen weitere Bussen hinzu.

Grundsatz

Bei der Ausfuhr aus dem Ausland, haben Schweizer (und andere nicht dort wohnhafte Personen) das Recht, die Mehrwertsteuer im Ausland beim jeweiligen Verkäufer zurückzufordern. 

Vorgehen

Der Verkäufer bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass er das Produkt zum bestimmten Betrag verkauft hat. Diese Ausfuhrscheine müssen danach bei der Ausfuhr beim ausländischen Zoll vorgewiesen und gestempelt werden. Beim nächsten Einkauf im gleichen Laden kann dann die Mehrwertsteuer wieder zurückgefordert werden. So soll sichergestellt werden, dass nur Einheimische der Mehrwertsteuer unterliegen.

Einkaufstourismus

Ist die Einfuhr unter der Freigrenze, so wird schlussendlich gar keine Mehrwertsteuer bezahlt, was einer der Gründe für den Einkaufstourismus ist. 

Bestimmte Waren, wie bspw. Pflanzen oder Tiere, sowie Fälschungen und Waffen unterliegen entweder einem Einfuhrverbot oder gewissen Beschränkungen.

In der Schweiz gibt es keine Beschränkung, wie viel Geld ein- oder ausgeführt wird. Die Zollbehörden dürfen jedoch Kontrollen durchführen und diejenigen Personen, die mehr als 10’000 Franken mit sich führen, werden befragt. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von mindestens 10’000 Euro in oder durch die EU müssen schriftlich bei den jeweiligen Zollbehörden angemeldet werden.

Ausgangslage

Herr und Frau Schweizer wollen vom starken Franken profitieren und beschliessen, nach Deutschland zum Einkaufen zu fahren. Für das Geburtstagsfest von Herrn Schweizer kaufen sie deshalb mehrere Kilogramm Fleisch und mehrere Flaschen teuren Wein ein und kommen zusammen mit dem Wocheneinkauf recht schnell auf einen Betrag von rund 800 Franken. Da Herr und Frau Schweizer maximal von ihrem persönlichen Einkaufstourismus profitieren wollen, lassen sie sich die grünen Ausfuhrscheine am deutschen Zoll stempeln um beim nächsten Einkauf die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten.

Einfuhr in die Schweiz

Am Schweizer Zoll angekommen verneinen sie die Frage, ob sie die Freigrenze überstiegen haben. Die Überschreitung der Freimengen beim Fleisch und Wein verschweigen sie ebenfalls absichtlich. Der Zöllner hat jedoch viel Erfahrung und winkt die Eheleute auf die Seite. Bei der Durchsuchung stellt er fest, dass sie die Mehrwertsteuer auf 500 Franken (800 Franken minus Freibetrag von 300 Franken) verschwiegen haben und auch die Freimenge beim Fleisch und Wein überschritten haben.

Mehrwertsteuer, Zoll und Bussen

Herr und Frau Schweizer müssen die Mehrwertsteuer samt der Busse (2-fache Mehrwersteuer) nachbezahlen, was rund 120 Franken entspricht. Beim Fleisch und Wein kommen zudem die Zollabgaben hinzu. Da dort die Busse gleich dem 5-fachen Zollbetrag entspricht, wird das Geburtstagsfest von Herr Schweizer ein teures Fest. 

Beim Einkaufstourismus profitiert der Schweizer von tieferen Preisen im Ausland. Führt er die Produkte dann aber in die Schweiz ein, so kann er die ausländische Mehrwertsteuer zurückfordern. Erst ab einem Betrag von 300 Franken pro Person muss er danach in der Schweiz die Mehrwertsteuer abliefern. Für gewisse Produkte wie Fleisch, Alkohol oder Zigaretten gibt es zudem Freimengen. Bei deren Überschreitung werden Zollabgaben fällig. Die Bussen beim Verschweigen sind sehr hoch.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Kommentare

  1. Gustav Schneider

    Guten Tag

    Ist für die Bestimmung der Freigrenze von 300 Franken der (in CHF umgerechnete) Gesamtbetrag mit oder ohne ausl. MWSt massgeblich?

    Danke und freundliche Grüsse,
    G. Schneider

    1. mmlexwiki.ch

      Guten Tag
      Die Schweiz hat eine Freigrenze von 300 Franken auf der Einfuhr von Waren für den privaten Gebrauch. Die Freigrenze gilt pro Person (auch Kinder zählen dazu) und Tag. Massgebend ist der Betrag nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer.
      Freundliche Grüsse

  2. Peter Gans

    Guten Tag,

    wie verhält sich die Teilung des Gesamtbetrages auf mehrere Personen?

    Zwei Beispiele:

    1) Wocheneinkauf (mehrere Artikel):
    Zwei Personen tätigen einen Wocheneinkauf im Gesamtwert von 500 CHF (nach abzug der MwSt.) An der Grenze teilen Sie diesen Betrag durch 2, sodass lediglich 250 CHF pro Person anfallen. Da die 300 CHF p.P. nicht überschritten wurden, dürfte hier kein Zoll anfallen und der Einkauf muss nicht angemeldet werden. Ist das korrekt?

    2) Bezug von Winterrädern für PKW (4 Stück):
    4 Personen (alle benutzen den PKW regelmässig) beziehen Winterräder (4 Stück) in Deutschland. Der Gesamtwert beträgt 800 CHF (nach Abzug der MwSt.). An der Grenze werden die Räder nicht angemeldet, da der Gesamtwert unter 300 CHF pro Person liegt (800 CHF / 4 = 200 CHF).

    Wie wäre hier die Bemessungsgrundlage? Grundsätzlich lassen sich die Räder auf vier Personen „aufteilen“, da alle Personen den PKW regelmässig nutzen und sich am Kaufpreis beteiligt haben.

    Was ist hier ausschlaggebend:
    1. Wer zum Zeitpunkt der Einfuhr der Räder und Überschreitung der Grenze anwesend war?
    2. Wer der eingetragene Halter des PKWs ist?
    3. Wer gemäss Rechnung die Räder bezogen hat?
    4. Wer die Transaktion getätigt hat (effektive Überweisung / Zahlung)?
    5. Etwas anderes?

    Grundsätzlich entfällt der Nutzen der Räder auf alle vier Personen, da alle den PKW regelmässig und eigenständig als Fahrer nutzen.

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    1. mmDavid Schneeberger Article Author

      Guten Tag
      Ist der Gesamtwert aller Waren (pro Person und Tag) tiefer als 300 Franken pro Person und Tag, so ist der Import von der Mehrwertsteuer befreit. Dies bedeutet, dass die in den jeweiligen Beispielen genannten Personen beim Grenzübertritt im Fahrzeug anwesend sein müssen. Als Ausnahme davon gilt: Haben einzelne Gegenstände alleine bereits einen Warenwert von über 300 Franken, so muss auf diesen Gegenständen immer die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden. Da die Räder jeweils 200.- kosten sowie der Wocheneinkauf „aufgeteilt“ werden kann, ist dies jeweils problemlos.
      Beispiel 1: korrekt
      Beispiel 2: Variante 1
      Freundliche Grüsse

  3. Philipp

    Hallo

    Was muss ich beachten?

    Ich habe drei positionen die ich von Deutschland in die Schweiz einführen möchte.
    Scheinwerfer für 300.00€, Stativ für 200.00€ und Case für 200.00€
    Ich werde die Ware mit zwei weiteren Personen über die Grenze nehmen.

    Muss ich die Ware jetzt verzollen onder gilt das als Freimenge?

    1. mmlexwiki.ch

      Sie müssen insbesondere beachten, dass der Gegenwert in CHF eines einzelnen Gegenstandes, den Sie importieren auch bei mehreren Personen den Betrag von CHF 300 nicht überschreiten darf. Hierbei ist der Kaufpreis der Scheinwerfer ohne deutsche Mehrwertsteuer zum aktuell gemäss Eidgenössischer Zollverwaltung geltendem Wechselkurs in CHF umzurechnen.

      Markus Mühlemann

  4. Roberto

    Hallo

    Bei einem Einkauf.
    2 Erwachsenen 1 Kind (3 Jährig) und 1 baby (3 Monate).
    Wieiviel Fleisch ist es erlaubt mitzunehmen?
    1 Kg por Person aber gilt das Kleinkind und das Baby auch als je 1 Person?
    Heisst das max. 2 Kg oder könnte ich bis 4 kg?
    Lg

  5. Hanspeter Schmeier

    Ich hole nächsten Monat in Deutschland mehrere hundert Magazine (Hefte) ab, die ich habe drucken lassen. Gesamtwert ist natürlich über 300.- CHF um das in die Schweiz einzuführen. Muss ich das 1. verzollen und 2. welcher Satz wird angewandt 2,5% oder 8%?

  6. Margrith

    Wir kaufen nächstens in Deutschland einen Zimmerbrunnen für 890.- Euro wir sind zuzweit im gleichen Haushalt. Wieviel müssen wir beim Übertritt in die Schweiz bezahlen? Gibt es auf diesen Betrag Zoll und Mehrwertsteuer und wieviel Abgaben bezahlen wir dann?

  7. Smint

    Hallo, vielen Dank für den Artikel. Der MWST Satz müsste nun auf 7.7% korrigiert werden.
    Beim Beispiel mit „Herr und Frau Schweizer“ verstehe ich nicht, warum nur 300.- und nicht 600.- abgezogen wird von den 800.- denn sie fahren ja gemeinsam über die Grenze?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.