Persönliche Zugehörigkeit
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben oder wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person bspw. dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. (Art. 3 DBG)
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. (Art. 6 DBG) Diese sind zur Bestimmung des Steuersatzes jedoch in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie bspw. in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten oder an Grundstücken in der Schweiz Eigentum haben oder mit in der Schweiz gelegenen Grundstücke handeln. (Art. 4 DBG) oder bspw. in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Entschädigungen beziehen. (Art. 5 DBG)
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Art. 4 und 5 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. (Art. 6 DBG) Zur Bestimmung des Steuersatzes wird das weltweite Einkommen herangezogen, versteuert wird aber nur das Schweizer Einkommen. (Art. 7 DBG)
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an welchem der Steuerpflichtige seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründet (bspw. Zuzug) oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.
Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder mit dem Wegzug aus der Gemeinde, Kanton oder der Schweiz sowie mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. (Art. 8 DBG)
Grundsatz
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. (Art. 16 DBG)
Erwerbseinkommen
Sämtliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt der Einkommenssteuer. Dazu zählen auch Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. (Art. 17 DBG)
Sämtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt der Einkommenssteuer. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. (Art. 18 DBG)
Vermögenserträge
Sämtliches Einkommen aus beweglichem Vermögen unterliegt der Einkommenssteuer. Zu den Vermögenserträgen zählen u.a. Einkünfte aus Guthaben (Bankzinsen, Darlehenszinsen sowie Zinsen auf Obligationen), Einkünfte aus Beteiligungen aller Art (Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile), Einkünfte aus Immaterialgüterrechten. (Art. 20 DBG)
Einkünfte aus Beteiligungen (Aktien, Stammanteile, Partizipationsscheine oder Genossenschaftsanteile) im Privatvermögen von mehr als 10% des Kapitals einer AG, GmbH oder Genossenschaft werden reduziert besteuert. Auf Stufe Bund wird nur 60% solcher Einkünfte besteuert und auf Stufe Kanton erfolgt entweder eine Teilbesteuerung oder eine Reduktion des Steuersatzes, je nach kantonalem Steuergesetz. (Art. 20 DBG)
Sämtliches Einkommen aus unbeweglichem Vermögen unterliegt der Einkommenssteuer. Zu den Einkünften aus Vermögenswerten zählen bspw. der Eigenmietwert sowie die Miet-, Baurechts- und Pachtzinsen. (Art. 21 DBG)
Vorsorgeeinkünfte
In der Regel unterliegen regelmässige Leistungen der AHV/IV/EO (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2. Säule) in Form einer Rente in vollem Umfang der Einkommenssteuer.
Einmalige Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) werden regelmässig zu einem Sondertarif gesondert von der Einkommenssteuer besteuert. Auf Stufe Bund erfolgt eine Reduktion des Steuersatzes auf 1/5.
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar. (Art. 22 DBG)
Übrige Einkünfte
Steuerbar sind bspw. auch Ersatzeinkünfte (bspw. Arbeitslosengelder), Lotteriegewinne von über 1000 Franken sowie Alimenten- und Unterhaltsbeiträge. (Art. 23 DBG)
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Ich besitze bei einer Deutschen Bank ein Geschäftsguthaben von EU 250,00 Die Dividende für 2016 Beträgt 2 % ( EUR 5,00). Nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag verbleibt eine Netto-Rendite von EUR 3,69 . Muss ich diesen Betrag in der Steuererklärung deklarieren?
Soweit ich dies verstehe meinen Sie, dass Sie einen Zins von 2% erwirtschaftet haben. Das Konto ist wie üblich in der Steuererklärung anzugeben. Das Besteuerungsrecht steht, sofern Sie ihren Wohnort in der Schweiz haben, ausschliesslich der Schweiz zu. Folglich müssen Sie den gesamten Betrag von EUR 5 als Rendite in Ihrer Schweizer Steuererklärung angeben und den Steuerbetrag in Deutschland zurückfordern.
Markus Mühlemann