[toggle title=“Gründe“ state=“open“]Der Erblasser ist nach Schweizer Recht befugt, durch Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einem Erben den Pflichtteil zu entziehen (Art. 477 ZGB):
- wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
- wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.[/toggle]
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1) eine tochter bricht jeglichen kontakt zur mutter ab, ohne angabe von gründen
2) eine tochter entzieht ihrer mutter den kontakt zur enkeltochter, nachdem sie diesen 3 jahre intensiv zugelassen hat, keinerlei angaben von gründen
3) die mutter hat alle noch lebenden familienmitglieder als zeugen, dass sie eine verantwortungsvolle, zuverlässige und liebevolle mutter und grossmutter war
frage: kann sie die tochter enterben, d.h. auch den pflichtteil entziehen, und an ihrer stelle ein ch-hilfswerk einsetzen?