Grundsatz

Bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2 VStG) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung wonach die Entrichtung der Verrechnungssteuer geschuldet ist.

Erwerb eigener Aktien

Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte (ohne Wiederveräusserung) nach Art. 4a Abs. 2 VStG entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer nach 6 Jahren.

Thesaurierungsfonds

Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG).

Versicherungsleistungen

Bei Versicherungsleistungen entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer mit der Erbringung der Leistung.

Bei Zahlungsunfähigkeit

Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird. (Art. 12 VStG)

Die Steuer beträgt:

  • auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
  • auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
  • auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung. (Art. 13 VStG)

Kürzung um Steuerbetrag

Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

Angaben zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs

Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. (Art. 14 VStG)

Haftende Personen

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  • für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
  • für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage. (Art. 15 VStG)

Umfang der Haftung

Die bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden. Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. (Art. 15 VStG)

Rechte und Pflichten

Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige. (Art. 15 VStG)

Grundsatz

Die Steuer wird fällig:

  • auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
  • auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung;
  • auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. (Art. 16 VStG)

Spezialfälle

Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. (Art. 16 VStG)

Verzugszins

Auf ausstehenden Steuerbeträgen ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. (Art. 16 VStG)

Verjährung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen. (Art. 17 VStG)

Erlass

Die Steuerforderung, die bei

  • der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder
  • bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist,

kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde. (Art. 18 VStG)

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