Alkohol am Steuer

Gesetzliche Voraussetzungen

Der Entzug des Führerausweis (und allfälligen Bewilligungen) wird vollzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Widerhandlungen

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, folgt der Entzug des Führerausweis oder des Lernfahrausweises. Unter Umständen wird auch eine Verwarnung ausgesprochen. Oft handelt es sich hierbei um Geschwindigkeitsüberschreitungen von Temposündern.

Dauer des Entzugs

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer für den Entzug des Führerausweis darf jedoch nicht unterschritten werden.

Fahrzeugausweis

Der Entzug des Führerausweis kann auf angemessene Dauer stattfinden:

  • wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
  • solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

Der Entzug des Führerausweis findet dann statt, wenn:

  • die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
  • das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Voraussetzung

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts: mind. 16 km/h, ausserorts: mind. 21 km/h, Autobahn: mind. 26 km/h
  • in angetrunkenem Zustand von 0,5 bis 0,79 ‰ ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Strafmass

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Voraussetzung

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts: mind. 21 km/h, ausserorts: mind. 26 km/h, Autobahn: mind. 31 km/h
  • in angetrunkenem Zustand von 0,5 bis 0,79 ‰ ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Strafmass

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

  • mindestens einen Monat;
  • mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  • mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  • mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. 

Voraussetzung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand mit  mindestens 0,8 ‰ ein Motorfahrzeug führt;
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
  • sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
  • ein Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweis führt.

Strafmass

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

  • mindestens drei Monate;
  • mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen;
  • mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  • mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.  Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.

Im Speziellen

Die Dauer des Ausweisentzugs wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

Hat die betroffene Person trotz eines Entzug des Führerausweis wegen fehlender Fahreignung ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt. Diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. 

Grundsatz

Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn

  • im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
  • die Widerhandlung  als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

Entzugsdauer

Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Entzug auf unbestimmte Zeit

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

  • ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
  • sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
  • sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Entzug wegen fehlender Fahreignung

Tritt der Entzug wegen fehlender Fahreignung an die Stelle eines regulären Entzug des Führerausweis, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

Entzug für immer

Der Ausweis wird für immer entzogen:

  • unverbesserlichen Personen;
  • Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln bei dem das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, entzogen wurde.

Beschränkter Entzug

Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Dauer des Entzug des Führerausweis wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestdauer beim Entzug des Führerausweis und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.

Unbestimmter Entzug

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

Entzug für immer

Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter wieder erteilt werden, wenn die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung getroffen hat, in der glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Erfolgte der Entzug bei Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln bei dem das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

Auflagen

Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.

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Kommentare

  1. Fabian

    Vor 6 jahren wurde mir mein Führerausweis entzogen wegen Canabis. Ich wurde 1Jahr gesperrt und muss wieder von vorne anfangen aber jedoch schon 6mal mein Urin abgegeben und 3mal bei Suchtpreventionsstelle danach habe ich leider aufgegeben sollte noch 7mal gehen bin nie mehr hin.
    Wie soll ich vorgehen wen ich jetzt mein Führerausweis machen möchte?
    Ist nach 6 jahren mein eintrag gelöscht?

    Vielen Dank für die rasche Antwort

  2. Sven

    Hallo, ich have den führerausweis vor 8 jahren abgegeben. Damals erwischten mich 2 polizistend schlafend im auto an einer autobahnraststätte. Ich hatte etwas cannabis geraucht am abend zuvor. Der alkoholmesswert lag bei 0.2 wobei ich etwa eine stunde geschlafen hatte und eine stunde gefahren bin. Muss ich trotzdem noch das ganze verfahren mitmachen im anbetracht dessen dass es schon 8 jahre her ist? Gibt es da eine verjährungsfrist?
    Danke im voraus für eure antworten

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