Planung der Erbschaft

Erbplanung ist die Regelung der Vermögenszuteilung für die Zeit nach dem Tod. Sie entlastet die Erben von der Frage wie teilen wir den Nachlass fair auf. Sie verhindert unnötige Spannungen oder gar Prozesse bei der Erbteilung, welche den Familienfrieden zerstören.

Das Erbrecht kennt zwar Pflichtteile für Erben, doch gibt es trotzdem einige Möglichkeiten zur Erbplanung. Dazu zählt das Testament, der Erbvertrag, den Erbvorbezug sowie die Einsetzung von Vor- und Nacherben. Eine gute Erbplanung kann zudem eine allfällige Erbschaftssteuer verringern oder sogar verhindern.

Die Erbplanung hat lediglich die Pflichtteilsansprüche gewisser gesetzlicher Erben (überlebender Ehegatte, Nachkommen und Eltern) zu beachten, kann sonst aber frei die Zuteilung und Festlegung der erbrechtlichen Anrechnungswerte der einzelnen Vermögenswerte regeln.

 

Die Erbplanung ermöglicht u.a.

  • pflichtteilsgeschützte Erben (bspw. einzelne Nachkommen) auf den Pflichtteil zu setzen,
  • nicht pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erben zu enterben,
  • Erben frei einzusetzen,
  • Vermächtnisse festzulegen,
  • das Vermögen einer Stiftung zu widmen,
  • erbrechtliche Anrechnungswerte verbindlich festzulegen,
  • einzelne Vermögenswerte zuzuteilen,
  • Vor- und Nacherben einzusetzen,
  • Wohnrecht oder Nutzniessung einzuräumen.

Dies kann im Rahmen verschiedener Verfügungsformen erfolgen (u.a. Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Erbvorempfang, Schenkung).

Varianten

Ein Testament ist eine Möglichkeit der Erbplanung und kann eigenhändig oder mit öffentlicher Beurkundung vor einem Notar errichtet werden. Das schweizerische Zivilgesetzbuch sieht für ausserordentliche Umstände (wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemie oder Kriegsereignisse) noch die Möglichkeit einer mündlichen Erklärung vor zwei Zeugen vor (sog. Nottestament). (Art. 498 ZGB)

Wirkungen

Der Vererbende darf auch nach Errichtung des Testament frei über sein Vermögen verfügen. Die Wirkung des Testamentes tritt erst im Erbgang ein. Es kann somit auch jederzeit wiederrufen werden. (Art. 510 ZGB)

Empfehlungen aus der Praxis

Ein Testament ist insbesondere für alleinstehende Personen ohne Nachkommen zu empfehlen. Bei einfachen Vermögensverhältnissen genügt ein von Anfang bis Ende eigenhändig geschriebenes Testament (mit Ortsangabe, Datum u. Unterschrift) – im Falle eines grösseren Vermögens und Einsetzung eines Willensvollstreckers ist die öffentliche Beurkundung vor einem Notar zu empfehlen.

Kosten

Die Kosten der Beurkundung betragen bis ca. 1‰ (ein Promille) des Vermögens.

Form

Der Erbvertrag ist eine populäre Art der Erbplanung und ist ein zweiseitiger, zu beurkundender Vertrag. Darin wird über den dereinstigen Nachlass verbindlich verfügt. (Art. 481 ZGB)

Kombinierter Ehe- und Erbvertrag

Zwischen Ehegatten wird häufig ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen um dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich die ganze Errungenschaft zuzuweisen (sog. Meistbegünstigung).

Wirkungen

Der Erbvertrag ist für den Erblasser bindend, d.h. er verpflichtet sich, keine gegenteiligen letztwilligen Verfügungen zu beschliessen. Wie beim Testament kann der Erblasser lebzeitig jedoch weiterhin frei über sein ganzes Vermögen verfügen (verbrauchen, verkaufen, verspielen oder verschenken).

Kosten

Die Kosten für Errichtung und Beurkundung betragen ca. 2‰ (zwei Promille) des Vermögens. 

Vorteile und Möglichkeiten

Der Erbvorbezug ist die Möglichkeit in der Erbplanung, schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte auf Nachkommen zu übertragen, bspw. das Geschäft oder eine Liegenschaft. Dies kann auch sinnvoll sein, um das Vermögen gegen hohe Kosten im Falle einer Langzeitpflege zu schützen.

Formvorschrift

Die Rechtsform ist ein Erbvorempfangsvertrag oder Abtretungsvertrag in Anrechnung künftiger Erbschaft. Die öffentliche Beurkundung ist nur erforderlich, wenn Liegenschaften übertragen werden, für alle übrigen Fälle genügt die einfache Schriftlichkeit.

Wohneigentum

Wird Wohneigentum übertragen, kann es sinnvoll sein, dem Abtretenden ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht einzuräumen.

Mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung in der Erbplanung können der Nachlass oder einzelne Vermögenswerte einem Vorerben zur Nutzung und Verwaltung zugeteilt werden und zeitglich ein Nacherbe bestimmt werden. Eine „Vor- und Nacheinsetzung“ ist auch bezüglich allfälliger Vermächtnisse möglich. Für eingesetzte Erben können ferner Ersatzerbenregelungen getroffen werden.

Heutige Regelung

Ehegatte, Konkubinatspartner und Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt.

Für übrige Erben und Vermächtnisnehmer liegt der Erbschaftssteuersatz mehrheitlich bei 30% bis 40%.

Durch optimale und weitsichtige Steuerplanung (z.B. rechtzeitiger Wohnsitzwechsel) können hohe Erbschaftssteuern vermieden werden. 

Erbschaftssteuerinitiative

Die Erbschaftssteuerinitiative 2015 will eine 20%-ige nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer einführen. Die Initiative sieht auf der Summe des Nachlasses einen einmaligen Freibetrag von CHF 2 Millionen vor (für Schenkungen einen Freibetrag von jährlich CHF 20’000 pro beschenkte Person). Zuwendungen an eine steuerbefreite juristische Person wären ebenfalls erbschaftssteuerfrei.

Ehegatten und registrierte Partner müssten auch weiterhin keine Erbschaftssteuer bezahlen. Im Gegensatz zum heute dominierenden System, würden aber die Zuflüsse an die Nachkommen des Erblassers mit 20% besteuert.

Zudem ist eine steuerliche Erleichterung für die Unternehmensnachfolge durch Erben von Familienunternehmen vorgesehen – auch diesbezüglich bestehen jedoch Unsicherheiten. Einen ausführlichen Beitrag zur Erbschaftssteuerinitiative finden Sie hier.

Angesichts der Tatsache, dass das schweizerische Erbrecht nur bezüglich der Pflichtteilsansprüche zwingende Bestimmungen kennt, ist die Erbplanung bei nachhaltiger und familienweiter Vermögensplanung ein Muss.

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