Das Schweizer Erbrecht wird im ZGB geregelt. Dieser Artikel dient der Übersicht über das Erbrecht.

Arten von Erben

Im Schweizer Erbrecht wird zwischen gesetzlichen Erben und eingesetzten Erben unterschieden.

Pflichtteil und freie Quote

Je nach Verwandschaftsgrad, haben die gesetzlichen Erben einen anderen anteilsmässigen Anspruch auf das Erbe. Der Erblasser kann jedoch mit einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag), die Erben auf den Pflichtteil setzen und die frei verfügbare Quote nach Belieben verteilen.

Verlust der Erbenstellung

Der Verlust der Erbenstellung ist im Schweizer Erbrecht unter folgenden Umständen möglich:

Testament

Nach Schweizer Erbrecht darf jeder Volljährige frei über sein Vermögen verfügen und ein Testament verfassen (sog. letztwillige Verfügung), solange er dabei die Pflichtteile der Erben beachtet. Ansonsten können diese die Herabsetzungsklage geltend machen. Im Rahmen eines Testaments, kann der Erblasser zudem andere Erben einsetzen und diesen Vermögenswerte zusprechen (sog. Vermächtnis oder Legat).

Erbvertrag

Jeder Volljährige darf mit seinen Erben einen Erbvertrag schliessen und zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Diese Zuwendung unterstehen der Ausgleichungspflicht, sofern nicht anders vereinbart. Bei einer Pflichtteilsverletzung unterliegen diese Zuwendungen der Herabsetzung.

Im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten werden im Schweizer Erbrecht folgende drei Klagen unterschieden:

Zur Sicherung des Erbes kennt das Schweizer Erbrecht die Massnahmen der

  • Siegelung der Erbschaft,
  • die Aufnahme des Inventars,
  • die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und
  • die Eröffnung der Testamente.
Es wird zwischen einer Haftung unter den Erben und einer Haftung gegenüber Dritten unterschieden.
In manchen Kantonen wird eine Erbschaftssteuer erhoben, die sich nach dem Grad der Verwandschaft richtet.

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